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Zur Kostenübernahme für eine harte (Bandscheiben-)Matratze sowie für das hierfür ausgestellte Attest.
Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.10.2017 - L 11 AS 588/17
Leitsatz ( Redakteur )
Die Kosten für die Beschaffung einer Matratze sind nur im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen. Bei der Anschaffung einer Matratze handelt es sich um einen einmaligen, nicht aber um einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Die Kosten für die Beschaffung einer Matratze sind nur im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen. Bei der Anschaffung einer Matratze handelt es sich um einen einmaligen, nicht aber um einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
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