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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Kostenübernahme für eine harte (Bandscheiben-)Matratze sowie für das hierfür ausgestellte Attest.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Nov 2017 - 9:52

Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 17.10.2017 - L 11 AS 588/17


Leitsatz ( Redakteur )

Die Kosten für die Beschaffung einer Matratze sind nur im Rahmen der Erstausstattung zu übernehmen. Bei der Anschaffung einer Matratze handelt es sich um einen einmaligen, nicht aber um einen laufenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs. 6 SGB II.

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196191&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
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