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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Nicht-Entscheidung des BVerfG zu den Unterkunftskosten

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    Die Nicht-Entscheidung des BVerfG zu den Unterkunftskosten  Empty Die Nicht-Entscheidung des BVerfG zu den Unterkunftskosten

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Nov 2017 - 13:42

Das BVerfG hat letzte Woche in drei Fällen seine Beschlüsse zu Unterkunftskosten  veröffentlicht, in zwei Fällen war es eine Verfassungsbeschwerde einer Leistungsbezieherin, dazu der Vorlagebeschluss des SG Mainz. Das BVerfG hat darin festgestellt, dass, wenn es an einer gesetzlichen KdU-Satzung fehlt, ein mehrstufiges Verfahren zur Ermittlung der KdU-Bedarfe gemäß der BSG Rechtsprechung nötig sei. Das BVerfG akzeptiert die Warnfunktion der  Kostensenkungsaufforderung und die Kriterien des BSG für ein "schlüssiges Konzept" und wenn es diese nicht gibt, sieht es die Festsetzung der angemessenen KdU nach dem WoGG mit 10 % Sicherheitszuschlag als zulässig an.
Also wurde die bisherige BSG-Rechtsprechung zu „schlüssigen Konzepten“ vom BVerfG damit abgesegnet und für verfassungskonform erklärt.
Das BVerfG hat aber auch betont: Es müssen immer die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden (Rz 17).
In seinem Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12 hat das BVerfG noch dargestellt, dass "relevante Nachteile" zu prüfen seien, so beispielsweise "auch möglichst in der gewählten Wohnung zu bleiben". Bei der Prüfung des Anordnungsgrundes müsse berücksichtigt werden, "welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für den Beschwerdeführer gehabt hätte".

In der aktuellen Entscheidung hat es nur noch gesagt, „Besonderheiten des Einzelfalls“, die im vorherigen Beschluss genannten Kriterien sind zur Konkretisierung anzuwenden  und müssen nun im Detail weiter eingefordert und durchgestritten werden.  

Ganz übel war der Leitsatz nicht „jedwede Unterkunft [müsse] im Falle einer Bedürftigkeit staatlich zu finanziert und Mietkosten unbegrenzt …erstattet werden.“ Diese Aussage hat das BVerfG betoniert und diese wird uns bis zu einer Klarstellung durch das BVerfG immer entgegengehalten werden.

Inhaltlich ist die Entscheidung des BVerfG für eine Vielzahl von Leistungsberechtigten ein Schlag ins Gesicht. So werden beispielsweise in Berlin Monat für Monat 4,7 Mio. EUR vom Jobcenter für KdU nicht übernommen. Das sind  über 56 Mio. EUR in einem Jahr. Das sind aber nur die Wohnkosten, die das JC nach einer Kostensenkungsaufforderung nicht übernimmt. Es fehlen die Wohnkosten von den Haushalten, die von vorn herein in zu teure Wohnungen ziehen. In Berlin ist davon auszugehen, dass dieser Teil doppelt so hoch ist. Alleine diese Zahl beweist, dass die Festlegung auf die BSG-Rechtsprechung zu „schlüssigen Konzepten“ überholt ist und modifiziert werden muss. Hier wäre deutlich mehr Einsicht in die konkreten Probleme der fast 7 Mio. SGB II – Leistungsberechtigten zu wünschen gewesen und nicht nur BVerfG-rechtliche  Einsicht in die finanzielle Belastungen der Kommunen. Oder anders: 43,53 % aller BG’s in Berlin leben in Wohnungen, deren Preis sich oberhalb der örtlichen MOG befindet, Näheres dazu hier: http://tinyurl.com/yclthdxb


Mit den BVerfG – Beschlüssen hat die Auseinandersetzung um die Frage, wie die Angemessenheit von Aufwendungen der Unterkunft seitens des Gesetzgebers geregelt sein muss, ein vorläufiges Ende gefunden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-096.html
Eine Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos und der Vorlagebeschluss des SG Mainz wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das heißt, dass bis auf weiteres die Rechtsprechung der Tatsacheninstanzen jeweils über die Schlüssigkeit von Konzepten entscheiden bzw. selbst schlüssig ermitteln muss.
Es geht also darum konkrete "schlüssige Konzepte" kritisch zu beleuchten und methodische Fehler aufzudecken und die Anwendung  des Einzelfallgrundsatzes einzufordern. Auf der Straße, in den Parlamenten, bei Gericht. Die Konsequenzen werden grade auch von anderer Seite deutlich, die Zahl der Wohnungslosen hat sich verdoppelt.

Dann noch ganz frisch reingekommen eine Einschätzung von  Roland Rosenow zu den Beschlüssen des BVerfG: http://www.srif.de/meldung/nicht-entscheidungen-aus-karlsruhe-zu-den-kosten-der-unterkunft-im-sgb-ii.html

Dazu auch lesenswert, Stefan Sell  zur Nicht-Entscheidung des BVerfG „das Bundesverfassungsgericht hat wie gesagt die Akte für sich selbst geschlossen - was die Grundsatzfrage der "Angemessenheit" angeht“:
 https://aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2017/11/das-bundesverfassungsgericht-und-die-wohnkosten-sgb2.html

Hier zur BVerfG PM und dort zu den Beschlüssen: http://tinyurl.com/ybjg9o6zQuelle: 

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2270/
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