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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BVerfG: Ablehnung eines Beratungshilfeantrags erfordert förmliche Entscheidung

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Beitrag von Willi Schartema Di 7 Jul 2015 - 9:54

Das BVerfG hat in einer sehr wichtigen Entscheidung klargestellt, wenn ein  Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz, also ein beratungsschein, abgelehnt wird, muss hierüber förmlich entschieden werden, um dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu genügen.

Das bedeutet, es hat kein „Wegschicken“ mehr durch mündlichen Hinweise durch den Rechtspfleger zu laufen, sondern es hat eine schriftlich begründete Ablehnung zu erfolgen.

Zudem sei eine Verweisung auf eine
Beratungsstelle der Behörde, gegen die Widerspruch eingelegt werden soll, unzumutbar, so das BVerfG - Az.: 1 BvR 1849/11)


Mehr dazu hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-038.html

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1855/

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