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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 15:02

Im verhandelten Rechtsstreit wurde die Auszahlung des ALG II gestoppt,
nachdem eine Hilfebedürftige einen größeren Einkommensteuerbetrag vom
Finanzamt zurückerhalten hatte. Gegen die Anrechnung als Einkommen
setzte sich die Betroffene zur Wehr. Ihrer Meinung nach werde auf diese
Weise das Grundrecht auf Eigentum verletzt, weil es ich bei der
Steuerstattung um Vermögen handele, auf welches der Staat nicht
zugreifen dürfe.

Dem schloss sich das BVerfG nicht an. Ein
Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums sei zu verneinen, da der
Steuererstattungsanspruch durch die Anrechnung nicht vermindert werde.
Vielmehr führe dieser zu einer Verringerung des steuerfinanzierten
Sozialhilfeanspruchs. Steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen seien aber
nicht nicht als Eigentum geschützt. Folglich dürfe die Steuererstattung
bei der Berechnung des ALG II als bedarfsmindernd berücksichtigt werden.

1 BvR 2007/11

http://lexetius.com/2011,5620

Gruß Willi S
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