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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG
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BVerfG: Urteilsverkündung in Sachen Asylbewerberleistungsgesetz / Grundleistungen BVerfG - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11
Das BVerfG wird am 18.07.2012 sein
Urteil zu der Frage verkünden, ob die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG,
hier bezogen auf einen Erwachsenen und ein Kind, verfassungsgemäß sind.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bverfg-karlsruhe-hat-zweifel.html
> Rechtlicher Hintergrund:
>
>
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.11.1993 ein
Gesetz zum Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen
Staatsangehörigen geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen
Gleichgestellte geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte
Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von
Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz stand im Kontext
der Bemühungen der damaligen Bundesregierung in den Jahren 1990 bis
1993, die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland zu
begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzutreten und die
Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering
zu halten sowie vorrangig Sachleistungen auszugeben. Der persönliche
Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde im Laufe der
Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf Menschen in rechtlich
und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen Anwendung.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar
Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder.
>
> Das Asylbewerberleistungsgesetz
ist eine Sonderregelung zu den Sozialleistungen, die neben dem SGB II
bzw. SGB XII gilt. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Grundleistungen
(§ 3 AsylbLG), den Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(§ 4 AsylbLG) sowie den sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Zudem sieht
§ 2 AsylbLG vor, dass Menschen nach einer vom Gesetzgeber mehrfach
verlängerten Vorbezugszeit von Grundleistungen höhere "Analogleistungen"
entsprechend den Vorschriften des SGB XII erhalten.
>
> Die
Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind Gegenstand der
Vorlagefragen. Der Gesetzgeber hat in § 3 AsylbLG vorrangig
Sachleistungen vorgesehen, die nach § 3 Abs. 2 AsylbLG aber durch
Geldleistungen ersetzt werden können. Für diese Geldleistungen sind
Beträge ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des
Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert geblieben sind, obwohl das
heute zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit
Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils
zum 01.01. eines Jahres neu festzusetzen hat, wenn und soweit dies unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur
Bedarfsdeckung erforderlich ist.
>
> Die Vorlagen des LSG Essen gehen auf folgende Ausgangsverfahren zurück:
>
> 1. Verfahren 1 BvL 10/10
>
>
Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland
ein, beantragte erfolglos Asyl und wird seither geduldet (§ 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG). Er hielt sich seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft
auf und erhielt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zuletzt in Höhe von
224,97 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Geldbetrag
nach § 3 Abs. 1 AsylbLG i.H.v. 40,90 Euro und Leistungen nach § 3 Abs. 2
AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die Stromkosten
für die Unterkunft entfielen. Mit seiner Klage beantragte der Kläger
höhere Leistungen.
>
> Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat
das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 3
i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Vorlagegericht ist der Auffassung, diese Vorschriften verstießen
gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Die dem
Kläger gewährte Grundleistung liege um gut 31% unter den Leistungen, die
das Existenzminimum nach dem SGB II und SGB XII sicherstellen sollen,
und sei damit – vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175) –
evident unzureichend. Dies könne nicht mit Besonderheiten der Situation
von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gerechtfertigt werden. Aber auch
wenn die Leistungen an den Kläger nicht als evident unzureichend
bewertet würden, seien die Bedarfe, die dieser Leistung zugrunde liegen
müssen, nicht nach einer verfassungsgemäßen Methode ermittelt worden.
Für das Landessozialgericht kommt es auch entscheidungserheblich auf die
Verfassungsmäßigkeit der Grundleistung an.
>
> 2. Verfahren 1 BvL 2/11
>
>
Die am 12.09.2000 geborene Klägerin mit damals ausländischer
Staatsangehörigkeit lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer privat
angemieteten Unterkunft. 2007 wurden der Klägerin Grundleistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von 132,93 Euro, dann in Höhe von 178,95 Euro
monatlich bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erstrebt sie
mit ihrer Klage höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht. Dieses
hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2
Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar
sind. Das Vorlagegericht hält auch diese Vorschriften mit
vergleichbarer Begründung wie im Verfahren 1 BvL 10/10 für
verfassungswidrig.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1j47/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601943&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bverfg-urteilsverkundung-in-sachen.html
Gruß Willi S
Urteil zu der Frage verkünden, ob die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG,
hier bezogen auf einen Erwachsenen und ein Kind, verfassungsgemäß sind.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bverfg-karlsruhe-hat-zweifel.html
> Rechtlicher Hintergrund:
>
>
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz wurde mit Wirkung ab 01.11.1993 ein
Gesetz zum Mindestunterhalt von bestimmten ausländischen
Staatsangehörigen geschaffen, das außerhalb des für Deutsche und diesen
Gleichgestellte geltenden materiellen Rechts deutlich abgesenkte
Leistungen festsetzte und vorrangig Sachleistungen anstelle von
Geldleistungen vorsah. Das Asylbewerberleistungsgesetz stand im Kontext
der Bemühungen der damaligen Bundesregierung in den Jahren 1990 bis
1993, die damals relativ hohe Zahl der Flüchtlinge nach Deutschland zu
begrenzen, einem Missbrauch des Asylrechts entgegenzutreten und die
Kosten für die Aufnahme und allgemeine Versorgung der Flüchtlinge gering
zu halten sowie vorrangig Sachleistungen auszugeben. Der persönliche
Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde im Laufe der
Jahre ausgeweitet. Dieses Gesetz findet heute auf Menschen in rechtlich
und tatsächlich sehr unterschiedlichen Lebenslagen Anwendung.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind
Asylsuchende, Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar
Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und
minderjährige Kinder.
>
> Das Asylbewerberleistungsgesetz
ist eine Sonderregelung zu den Sozialleistungen, die neben dem SGB II
bzw. SGB XII gilt. Das Gesetz unterscheidet zwischen den Grundleistungen
(§ 3 AsylbLG), den Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
(§ 4 AsylbLG) sowie den sonstigen Leistungen (§ 6 AsylbLG). Zudem sieht
§ 2 AsylbLG vor, dass Menschen nach einer vom Gesetzgeber mehrfach
verlängerten Vorbezugszeit von Grundleistungen höhere "Analogleistungen"
entsprechend den Vorschriften des SGB XII erhalten.
>
> Die
Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind Gegenstand der
Vorlagefragen. Der Gesetzgeber hat in § 3 AsylbLG vorrangig
Sachleistungen vorgesehen, die nach § 3 Abs. 2 AsylbLG aber durch
Geldleistungen ersetzt werden können. Für diese Geldleistungen sind
Beträge ausgewiesen, die seit Inkrafttreten des
Asylbewerberleistungsgesetzes unverändert geblieben sind, obwohl das
heute zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit
Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach § 3 Abs. 3 AsylbLG jeweils
zum 01.01. eines Jahres neu festzusetzen hat, wenn und soweit dies unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur
Bedarfsdeckung erforderlich ist.
>
> Die Vorlagen des LSG Essen gehen auf folgende Ausgangsverfahren zurück:
>
> 1. Verfahren 1 BvL 10/10
>
>
Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland
ein, beantragte erfolglos Asyl und wird seither geduldet (§ 60a Abs. 2
Satz 1 AufenthG). Er hielt sich seitdem in einer Gemeinschaftsunterkunft
auf und erhielt Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, zuletzt in Höhe von
224,97 Euro. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Geldbetrag
nach § 3 Abs. 1 AsylbLG i.H.v. 40,90 Euro und Leistungen nach § 3 Abs. 2
AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die Stromkosten
für die Unterkunft entfielen. Mit seiner Klage beantragte der Kläger
höhere Leistungen.
>
> Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht. Dieses hat
das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2 Satz 3
i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das Vorlagegericht ist der Auffassung, diese Vorschriften verstießen
gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG. Die dem
Kläger gewährte Grundleistung liege um gut 31% unter den Leistungen, die
das Existenzminimum nach dem SGB II und SGB XII sicherstellen sollen,
und sei damit – vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom
09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175) –
evident unzureichend. Dies könne nicht mit Besonderheiten der Situation
von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gerechtfertigt werden. Aber auch
wenn die Leistungen an den Kläger nicht als evident unzureichend
bewertet würden, seien die Bedarfe, die dieser Leistung zugrunde liegen
müssen, nicht nach einer verfassungsgemäßen Methode ermittelt worden.
Für das Landessozialgericht kommt es auch entscheidungserheblich auf die
Verfassungsmäßigkeit der Grundleistung an.
>
> 2. Verfahren 1 BvL 2/11
>
>
Die am 12.09.2000 geborene Klägerin mit damals ausländischer
Staatsangehörigkeit lebt zusammen mit ihrer Mutter in einer privat
angemieteten Unterkunft. 2007 wurden der Klägerin Grundleistungen nach §
3 AsylbLG in Höhe von 132,93 Euro, dann in Höhe von 178,95 Euro
monatlich bewilligt. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erstrebt sie
mit ihrer Klage höhere Leistungen. Das Sozialgericht wies die Klage ab.
Daraufhin erhob die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht. Dieses
hat das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung
vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AsylbLG sowie § 3 Abs. 2
Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar
sind. Das Vorlagegericht hält auch diese Vorschriften mit
vergleichbarer Begründung wie im Verfahren 1 BvL 10/10 für
verfassungswidrig.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/1j47/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601943&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/bverfg-urteilsverkundung-in-sachen.html
Gruß Willi S
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