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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hartz IV - Kein Ausgleich bei Verlustgeschäften - HARTZ IV Familie kann Verluste aus Vermietung nicht geltend machen

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Beitrag von Willi Schartema Do 16 Aug 2012 - 10:09

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2012,- S 16 AS 325/10 -


In einem vom Sozialgericht Mainz am 12.07.2012 entschiedenen Fall (Az.: S
16 AS 325/10) wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von
Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die
fünfköpfige Familie aus Sprendlingen hatte beim Job-Center vorgetragen,
dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt, Krankengeld und
Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit Verlusten aus der
Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden müssten. Wenn das Gesetz
diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies als verfassungswidrig
anzusehen.


Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das Einkommen ungemindert berücksichtigt.


Das Sozialgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verwies darauf, dass
die maßgebliche Bestimmung, die sich in einer Verordnung zum SGB II
befindet, einen Verlustausgleich sogar ausdrücklich verbiete. Es könne
offen bleiben, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von
den Klägern begehrte Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass
das SGB II diese Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch
nicht der Fall.


Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden,
dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig
verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den
Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer
keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die
Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur
Verfügung standen.


Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Pressemeldung 13/2012 Sozialgericht Mainz


http://www.mjv.rlp.de/Aktuelles/


Anmerkung vom Sozialberater Willi 2:


Sächsisches Landessozialgericht,Urteil vom 24.11.2011, - L 3 AS 190/08 -


Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten war im
Grundsicherungsrecht nach dem SGB II auch in der Zeit vom 1. Januar 2005
bis zum 31. Dezember 2007 nicht möglich (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom
10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER – Rdnr. 31; a. A. noch Sächs. LSG,
Beschluss vom 15. September 2005 – L 3 B 44/05 AS-ER – Rdnr. 37; für
einen Ausschluss des Verlustausgleiches im SGB II benfalls: Hess. LSG,
Beschluss vom 24. April 2007 – L 9 AS 284/06 ER – Rdnr. 31; LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2008 – L 28 AS 1276/07 – Rdnr.
27; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2008 – L
20 B 228/07 ER – Rdnr. 11; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II (2.
Aufl., 2008), § 11 Rdnr. 55; Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4.
Aufl., 2011], § 11b Rdnr 25; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB
II [3. Aufl., 2011], § 11 Rdnr. 44).




1. InstanzSozialgericht Dresden S 6 AS 1616/06 16.06.2008
2. InstanzSächsisches Landessozialgericht L 3 AS 190/08 24.11.2011
3. Instanz
SachgebietGrundsicherung für Arbeitsuchende
EntscheidungI. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
(SGB II), zuletzt nur noch für die Zeit vom 24. November 2005 bis 31.
Dezember 2007, einschließlich eines befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II.

Die 1947 geborene, erwerbsfähige Klägerin war bis zum 14. Dezember 2005
selbständig tätig. Ihr Einkommen aus dieser selbständigen Tätigkeit
belief sich im Jahr 2005 auf 520,00 EUR. Vom 15. bis zum 28. Dezember
2005 erhielt die Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich
21,95 EUR, insgesamt in Höhe von 307,30 EUR. Danach hatte sie keine
eigenen Einkünfte.

Bereits am 24. November 2005 war der Klägerin der Antrag auf Bewilligung
von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
ausgehändigt worden. Die Antragsunterlagen nebst Anlagen gab sie am 19.
Dezember 2005 beim Beklagten ab. Einen weiteren Antrag stellte die
Klägerin später nicht mehr.

Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine 55m² große
3-Zimmer-wohnung. Nach den mit Schriftsatz vom 8. November 2011
vorgelegten Unterlagen betrug die monatliche Grundmiete (einschließlich
eines Anteils für Modernisierung/Wertver-besserung sowie für
Instandhaltung) zunächst 335,38 EUR, im Jahr 2006 sodann 337,72 EUR und
im Jahr 2007 schließlich 342,19 EUR. Für die Jahre 2005 bis 2007
betrugen die monatlichen Vorauszahlungen für die Betriebskosten 89,00
EUR, 99,00 EUR und 93,00 EUR, die Vorauszahlungen für Heizung
einschließlich Warmwasseraufbereitung 82,00 EUR, 115,18 EUR und 139,00
EUR.

Der 1935 geborene Ehemann der Klägerin bezog als Altersrentner eine
monatliche Rente in Höhe von 1.316,28 EUR. Im streitbefangenen Zeitraum
war er als Vermittler von Finanzdienstleistungen selbständig tätig. Nach
einer beigefügten "Jahresübersicht 2005 der betriebswirtschaftlichen
Einnahmen/Ausgaben in Euro" wurden für den Ehemann Einnahmen in Höhe von
6.357,85 EUR und Ausgaben in Höhe von 14.888,32 EUR angesetzt. In einer
weiteren Darstellung des Betriebsergebnisses für das Jahr 2005 wurden
den Gesamteinnahmen in Höhe von 8.737,57 EUR Gesamtausgaben in Höhe von
10.528,75 EUR gegenüber gestellt. Für die Gewinnermittlung machte er
unter anderem einen Betrag in Höhe von 1.342,65 EUR p. A. für ein
Arbeitszimmer geltend. Dieses Zimmer befindet sich in der ehelichen
Wohnung. Seine Beiträge für eine Haftpflichtversicherung betrugen im
Jahr 149,62 EUR (= 12,47 EUR monatlich).

Der Beklagte lehnte den Antrag vom 24. November 2005 mit Bescheid vom 6.
März 2006 ab, weil die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Dem Bescheid
waren in Anlage Bedarfsberechnungen für die Monate November und Dezember
2005 beigefügt.

Die Klägerin legte am 30. März 2006 Widerspruch ein. Das Einkommen ihres
Ehemannes sei nicht korrekt berechnet worden. Nach dem
Einkommenssteuerrecht werde das negative Betriebsergebnis von der
Altersrente abgesetzt. Außerdem sei die Anrechnung von 90 % der
Regelleistung nicht korrekt. Sie legte unter anderem einen Vorschlag für
die Bedarfsberechnung für Dezember 2005 sowie für eine
Bedarfsberechnung betreffend ihren Ehemann auch der Grundlage des
Einkommenssteuergesetzes vor.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 zurück.

Mit der am 22. September 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin zum einen
geltend gemacht, dass sie keine Leistungen ab dem 24. November
beantragt habe. Vielmehr habe sie bei der Antragstellung deutlich
gemacht, dass sie Leistungen erst ab dem 29. Dezember 2005 begehre, weil
sie ab diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen verfüge. Für die
Nichtberücksichtigung des negativen Einkommens ihres Ehemannes gebe es
keine Rechtsgrundlage. Zudem würde diese Nichtberücksichtigung dem Ziel
des SGB II, eine Reintegration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen,
widersprechen. Ihr Ehemann führe die Erwerbstätigkeit fort, um ihr eine
Rückkehrmöglichkeit offen zu halten.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. Juni 2008
abgewiesen. Es hat den Leistungsantrag dahingehend ausgelegt, dass
Leistungen erst ab dem 29. Dezember 2005 begehrt worden sind. Die Klage
sei unbegründet, weil die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Wegen des
übersteigenden Einkommens könne es dahingestellt bleiben, ob der auf das
Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil in Abzug zu bringen sei. Dem
Bedarf der Klägerin sei ihr Einkommen und Vermögen sowie das ihres
Ehegatten gegenüberzustellen. Der Ehemann der Klägerin sei ihrer
Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen, auch wenn er selbst als Altersrentner
keinen Anspruch aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes habe.
Das zu berücksichtigende Einkommen ihres Ehemannes betrage nach Abzug
der Versicherungspauschale und des Monatsanteiles für die
Kfz-Versicherung 1.273,81 EUR. Das negative Einkommen aus seiner
selbständigen Tätigkeit, das das Sozialgericht mit -5.062,00 EUR
bezifferte, könne nicht berücksichtigt werden. Zum einen könnten mit der
Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben allenfalls zu
einem anzurechnenden Einkommen von 0,00 EUR führen. Auch seien mit der
Erzielung der Altersrente keine Ausgaben notwendig verbunden. Zum
anderen stehe dies auch nicht den Zielen des SGB II entgegen. Der
(Re)Integration widerspreche es nicht, wenn verhindert werde, dass
positives Einkommen einer Einkommensart mit Verlusten aus einer anderen
Einkommensart verrechnet werde. Das Sozialgericht hat sodann vom
Einkommen des Ehemannes dessen Bedarf, der dem der Klägerin entsprochen
hat, abgezogen. Den sich daraus ergebenden Differenzbetrag hat das
Sozialgericht als Einkommen der Klägerin behandelt und nochmals um die
Versicherungspauschale bereinigt. Nach Gegenüberstellung dieses
Einkommens und des Bedarfes der Klägerin hat es jeweils eine
Bedarfsüberdeckung errechnet. Den Anspruch auf befristeten Zuschlag hat
das Sozialgericht mit Hinweis auf dessen Akzessorität zum Bezug von
Arbeitslosengeld II abgelehnt.

Die Klägerin hat am 16. Juli 2008 Berufung eingelegt. Sie vertieft die
Ausführungen zu ihrer Rechtsauffassung, dass ein Zusammenrechnen von
Einkommen aus verschiedenen Einkommensarten bei der Leistungsberechnung
nach dem SGB II zulässig sei. Ferner macht sie geltend, dass das
Sozialgericht von unzutreffenden Kosten für Unterkunft und Heizung
ausgegangen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juni 2008 sowie
den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 aufzuheben und den Beklagten
zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab Antragstellung bis 31.
Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB II zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, dass die vom Sozialgericht vorgenommene
Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung fehlerhaft sein dürfte.
So erschließe sich nicht, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage eine
Instandhaltungspauschale von 2,13 EUR beansprucht werden könne. Auch sei
ein Betrag von 5,37 EUR für die Warmwasserbereitung fehlerhaft, weil
die Warmwasserbereitung für mehrere Personen erfolgt sei. Die Kosten der
Unterkunft dürften wegen der teilweisen gewerblichen Nutzung anteilig
zu reduzieren sein. Die Unterkunftskosten seien nach der
Verwaltungsvorschrift des Beklagten unangemessen teuer. Zur
Einkommensberechnung trägt er unter anderem vor, dass vom Einkommen aus
Altersrente keine Versicherungspauschale abzuziehen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen sowie die beigezogene
Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu
Recht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 6. März 2006
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 ist
rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II
und einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II hat.

1. Streitbefangen ist der Zeitraum vom 24. November 2005 bis zum 31. Dezember 2007.

Entgegen der in der Klageschrift vertretenen Auffassung und dem vom
Sozialgericht gefundenen Auslegungsergebnis ist nach den vorliegenden
Antragsunterlagen von einer Antragstellung zum 24. November 2005 und
nicht erst zum 29. Dezember 2005, dem ersten Tag nach dem Ende des
Arbeitslosengeldbezuges, auszugehen. Denn im Antragsformular ist mit
Stempelaufdruck der 24. November 2005 als "Tag der Antragstellung"
vermerkt. Diese Formular sowie weitere Formulare für Zusatzblätter
unterschrieb die Klägerin am 26. November 2005 und gab die
Antragsunterlagen am 19. Dezember 2005 beim Beklagten ab. An keiner
Stelle ist von der Klägerin oder einem Mitarbeiter des Beklagten
vermerkt, dass der Antrag mit Wirkung zu einem Zeitpunkt, der nach dem
Zeitpunkt der Antragsaushändigung liegt, gestellt werden sollte. Auch
nachdem dem Ablehnungsbescheid vom 6. März 2007 Bedarfsberechnungen des
Beklagten für die Monate November und Dezember 2005 beigefügt waren,
nahm die Klägerin dies nicht zum Anlass, in ihrem Widerspruch auf den im
Klageverfahren behaupteten späteren Antragszeitpunkt hinzuweisen. Es
ist zwar nicht auszuschließen, dass die Klägerin die in der Klageschrift
dargestellten Überlegungen anstellte. Dies kommt in den vorliegenden
Unterlagen, insbesondere der Verwaltungsakte, jedoch ebenso wenig zum
Ausdruck wie der Wille, den Leistungsantrag erst mit Wirkung zum 29.
Dezember 2005 stellen zu wollen. Damit ist der 24. November 2005 als der
nach § 37 Abs. 1 SGB II maßgebende Antragszeitpunkt zugrunde zu legen.

Da der Antrag ohne zeitliche Beschränkung abgelehnt wurde, ist nach der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in der Regel über den geltend
gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
vor dem Landessozialgericht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25.
Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R
– JURIS-Dokument Rdnr. 28, m. w. N.). Die Klägerin hat allerdings mit
dem in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2011 gestellten
Berufungsantrag ihr Rechtsschutzbegehren auf die Zeit bis zum 31.
Dezember 2007 in zulässiger Weise beschränkt.

2. Die Klägerin hat in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Sie war nicht hilfebedürftig im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 9 SGB II.

Ausgangspunkt ist § 7
Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung), wonach die dort beschriebenen erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen leistungsberechtigt waren. Die Leistungsberechtigung
setzte unter anderem die Hilfebedürftigkeit voraus (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig war gemäß § 9
Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011
geltenden Fassung), wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in
Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und
Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder
Vermögen (Nummer 2) sichern konnte und die erforderliche Hilfe nicht von
anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer
Sozialleistungen, erhielt. Gemäß § 9
Abs. 2 Satz 1 SGB II war bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen.

a) Der Bedarf der Klägerin setzt sich aus der Regelleistung in der
jeweils geltenden Höhe und der Hälfte der Unterkunftskosten zusammen.

Die Regelleistung für eine allein stehende Person betrug vom 1. Januar
2005 bis zum 30. Juni 2006 in den neuen Bundesländern 331,00 EUR (vgl. §
20
Abs. 2 SGB II i. d. F von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
[BGBl. I S. 2954]). Vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 betrug sie
bundesweit 345,00 EUR (vgl. § 20
Abs. 2 Satz 1 SGB II i. d. F von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
2006 [BGBl. I S. 558]). Ab 1. Juli 2007 betrug sie schließlich 347,00
EUR (vgl. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20
Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1.
Juli 2007 vom 18. Juni 2007 [BGBl. I S. 1139]). Hatten – wie vorliegend –
zwei Angehörige (seit 1. Juli 2007: Partner) der Bedarfsgemeinschaft
(siehe unten b) das 18. Lebensjahr vollendet, betrug gemäß § 20
Abs. 3 Satz 1 SGB II die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der
Regelleistung nach Absatz 2. Daraus errechnet sich für die Klägerin
unter Berücksichtigung der Rundungsregel in § 41
Abs. 2 SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2006
eine zu berücksichtigende Regelleistung in Höhe von 298,00 EUR, für die
Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von 311,00 EUR und
für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von
312,00 EUR.

Dass ein Anspruch der Klägerin auf einen Mehr- oder Sonderbedarf bestehen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von 22 Abs. 1 Satz 1 SGB
II setzten sich aus der Grundmiete, den Vorauszahlungen auf die kalten
Betriebskosten und den Vorauszahlungen für Heizung (einschließlich
Warmwasser) zusammen. Nach den im Schriftsatz vom 8. November 2011
mitgeteilten Werten errechnen sich folgende Bedarfe: - für das Jahr
2005: 511,38 EUR (= 335,38 EUR + 94,00 EUR + 82,00 EUR), - für das Jahr
2006: 541,87 EUR (= 337,72 EUR + 89,00 EUR + 115,18 EUR), - für das Jahr
2007: 580,19 EUR (= 342,19 EUR + 99,00 EUR + 139,00 EUR).

Wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen
nutzen, sind die Kosten für Unterkunft und Heizung im Regelfall
unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf
aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 9
Rdnr. 18 = JURIS-Dokument Rdnr. 18). Dies gilt auch dann, wenn die
Wohnung gemeinsam mit Personen genutzt wird, die nicht zur
Bedarfsgemeinschaft gehören (vgl. Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 5
Rdnr. 33 = JURIS-Dokument Rdnr. 33, m. w. N.). Dies ergibt für die
Klägerin folgende Beträge: - für das Jahr 2005: 255,69 EUR, - für das
Jahr 2006: 270,94 EUR, - für das Jahr 2007: 290,10 EUR.

Nach Abzug der Warmwasserpauschale (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R – BSGE 100, 94 ff., Rdnr. 20 ff. [insbes. Rdnr. 25] = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5
Rdnr. 20 ff. [insbes. Rdnr. 25] = JURIS-Dokument Rdnr. 20 ff. [insbes.
Rdnr. 25]) ergeben sich folgende monatliche Bedarfe für die Klägerin: -
November und Dezember 2005: 548,32 EUR (= 298,00 EUR + [255,69 EUR –
5,37 EUR]) - Januar bis Juni 2006: 563,57 EUR (= 298,00 EUR + [270,94
EUR – 5,37 EUR]) - Juli bis Dezember 2006: 576,34 EUR (= 311,00 EUR +
[270,94 EUR – 5,60 EUR]) - Januar bis Juni 2007: 595,50 EUR (= 311,00
EUR + [290,10 EUR – 5,60 EUR]) - Juli bis Dezember 2007: 596,47 EUR (=
312,00 EUR + [290,10 EUR – 5,63 EUR])

b) Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann bestand eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7
Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a SGB II. Unerheblich ist nach der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichtes, dass der Ehemann als Bezieher einer Rente
wegen Alters nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II und der Vollendung des 65. Lebensjahres (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 Rdnr. 31 = JURIS-Dokument Rdnr. 31, m. w. N.). Dass der Ehemann der Klägerin nicht die in § 28
Abs. Satz 1 SGB II geforderten Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Sozialgeld erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

c) Nach dem bereits zitierten § 9
Abs. 2 Satz 1 SGB II war bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
lebten, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu
berücksichtigen. Ferner galt gemäß § 9
Abs. 2 Satz 3 SGB II, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der
gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt war, jede Person
der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum
Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Dies bedingt, dass zur Berechnung des
Leistungsanspruchs des einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft
nicht nur ihr individueller Bedarf, sondern der Gesamtbedarf aller
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln und dem sodann das
Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen ist (vgl.
BSG, Urteil vom 15. April 2008, a. a. O, Rdnr. 38).

Die Bedarfe des Ehemannes der Klägerin sind weder nach den Regelungen
oder Kriterien des Unterhaltsrechts noch des Sozialhilferechtes, sondern
nach den Vorgaben des SGB II zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 15.
April 2008, a. a. O.,
Rdnr. 39 und 40). Im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Klägerin
keinen Anspruch auf Mehr- oder Sonderbedarfe hat, entsprechen seine
Bedarfe denen, die für seine Ehefrau für die verschiedenen
Zeitabschnitte errechnet wurden.

d) Für die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin
ergeben sich danach folgende Gesamtbedarfe: - November und Dezember
2005: 1.0961,64 EUR (= 2 x 548,32 EUR), - Januar bis Juni 2006: 1.127,94
EUR (= 2 x 563,57 EUR), - Juli bis Dezember 2006: 1.152,68 EUR (= 2 x
576,34 EUR), - Januar bis Juni 2007: 1.191,00 EUR (= 2 x 595,50 EUR), -
Juli bis Dezember 2007: 1.192,94 EUR (= 2 x 596,47 EUR).

e) Diesem Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist gemäß § 19 Satz 2 SGB II i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II das zu berücksichtigende Einkommen des Ehegatten gegenüberzustellen. Als Einkommen sind gemäß § 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder
Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl.
BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – BSGE 97, 265 ff. [Rdnr. 35] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 35 = JURIS-Dokument Rdnr. 35).

Der Zahlbetrag für die Altersrente des Ehemannes der Klägerin betrug
1.316,28 EUR. Hiervon sind die im SGB II vorgesehenen Abzüge
vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist auch
bei der Ermittlung der vom Einkommen abzusetzenden Beträge des aus dem
Leistungssystem des SGB II ausgeschlossenen Mitglieds der
Bedarfsgemeinschaft nicht auf § 82
Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB
XII) zurückzugreifen. Somit ist von dem genannten Rentezahlbetrag –
entgegen der Auffassung des Beklagten – gemäß § 11
Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur
Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen
und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S.
2622, i. d. F. der Verordnung vom 22. August 2005 [BGBl. I S. 2499])
eine Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR abzuziehen (vgl. BSG,
Urteil vom 15. April 2008, a. a. O., Rdnr.46). Ferner ist gemäß § 11
Abs. 2 Nr. 3 SGB II der Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe
von monatliche 12,47 EUR in Abzug zu bringen. Dies ergibt ein zu
berücksichtigendes Einkommen des Ehemannes der Klägerin von monatlich
1.273,81 EUR (= 1.316,28 EUR – 30,00 EUR – 12,47 EUR).

Das zu berücksichtigende Einkommen des Ehemannes der Klägerin kann nicht
um die Verluste oder das negative Einkommen aus seiner selbständigen
Tätigkeit verringert werden. Zwar ist dies für das Recht der
Grundsicherung ausdrücklich erst in der zum 1. Januar 2008 in Kraft
getretenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur
Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld
II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]) vom
17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942) geregelt. Nach § 5 Satz 1 ALG II-V
sind Ausgaben höchstens bis zur Höhe der Einnahmen "aus derselben
Einkunftsart" abzuziehen. Nach § 5 Satz 2 ALG II-V darf Einkommen nicht
um "Ausgaben einer anderen Einkommensart" vermindert werden. Für einen
Verlustausgleich gab es aber auch für die Zeit davor im SGB II keine
Rechtsgrundlage.

Das Bundessozialgericht hat jedoch in seiner Entscheidung, wonach
Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei der Berechnung der
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als
Einkommen und nicht als zweckbestimmte Einnahmen zu berücksichtigen
sind, ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung von Einnahmen nach dem
SGB II unabhängig davon erfolgt, ob diese steuerfrei sind (vgl. BSG,
Urteil vom 1. Juni 2010 – B 4 AS 89/09 R
– SozR 4-4200 § 11 Nr. 29 Rdnr. 17 = JURIS-Dokument Rdnr. 17). Es hat
ferner darauf hingewiesen, dass es die Intention des Gesetzgebers des
SGB II war (vgl. BT-Drs. 15/1516 S. 53 zu § 11), die
Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie bisher in der Sozialhilfe
zu regeln, nicht jedoch an das Recht der Arbeitslosenhilfe anzuknüpfen.
Auch in der Entscheidung, in der Aufwandsentschädigungen für kommunale
Mandatsträger dem Grunde nach als Einkommen aus Erwerbstätigkeit
behandelt wurden, hat das Bundessozialgericht festgehalten, dass wegen
der Absetzungen im Einzelnen das SGB II insoweit in ausdrücklicher
Abkehr von den Vorschriften des § 138 Abs. 3 Nr. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) und des § 194 Abs. 3 Nr. 3 SGB II und in Abweichung von § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht den steuerrechtlichen Regelungen folgt (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 93/10 R – JURIS-Dokument Rdnr. 21).

Im Sozialhilferecht ist aber ein Verlustausgleich ausdrücklich
ausgeschlossen. So war bereits in § 10 der Verordnung zur Durchführung
des § 82
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 28. November 1962 (BGBl. I S.
692; vorhergehende Bezeichnung: Verordnung zur Durchführung des § 76 des
Bundessozialhilfegesetzes) geregelt, dass ein Verlustausgleich zwischen
einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen ist. In Härtefällen kann die
gesamtwirtschaftliche Lage des Beziehers des Einkommens berücksichtigt
werden. Vergleichbare Regelungen finden sich auch in anderen Bereichen
der sozialen Grundsicherung. So ist beispielsweise auf die Regelungen in
§ 21 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der
Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) oder § 11 Abs. 1
Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu verweisen (vgl. die
weiteren Nachweise in BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 – 11 RAr 75/91 – SozR 3-4100 § 138 Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 22).

Zum Arbeitsförderungsrecht hat das Bundessozialgericht im Urteil vom 12.
Juni 1992 die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss des
Verlustausgleiches zwischen verschiedenen Einkommensarten im Bereich der
Arbeitslosenhilfe einem aus mehreren Regelungen einkommensabhängiger
Leistungen herzuleitenden allgemeinen Grundsatz des
Sozialleistungsrechts entspreche (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, a. a. O., Rdnr. 19 ff.). Die hiervon abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichtes im Urteil vom 2. Juni 2004 (Az.: B 7 AL 58/03 R, SozR 4-4100 § 115 Nr. 1
= JURIS-Dokument Rdnr. 26 f.) ist nicht zur steuerfinanzierten
Arbeitslosenhilfe, sondern zum beitragsfinanzierten Arbeitslosengeld
ergangen. Im Urteil vom 12. Juni 1992 hat das Bundessozialgericht zu der
zum 1. August 1979 in Kraft getretenen Neufassung von § 138 Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) darauf hingewiesen, dass das eigentliche
Anliegen des Gesetzgebers, den Verlustausgleich zwischen verschiedenen
Einkommensarten auszuschließen, nur unzulänglich zum Ausdruck gekommen
ist (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 1992, a. a. O.,
Rdnr. 21). Ähnlich verhält es sich mit den das Einkommen betreffenden
Regelungen im SGB II. Auch hier ist nicht in allen Fällen der zu
wünschende Gleichlauf zwischen Grundsicherungsrecht und Sozialhilferecht
gesetzgebungstechnisch erreicht worden. Dies führt aber nicht dazu,
dass für die Frage eines möglichen Verlustausgleiches zwischen
verschiedenen Einkommensarten abweichend von dem beschriebenen
Grundansatz im SGB II auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden könnte.

Der Senat hält deshalb an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest, dass
ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten im
Grundsicherungsrecht nach dem SGB II auch in der Zeit vom 1. Januar 2005
bis zum 31. Dezember 2007 nicht möglich war (vgl. Sächs. LSG, Beschluss
vom 10. Januar 2006 – L 3 B 233/05 AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 31; a. A. noch Sächs. LSG, Beschluss vom 15. September 2005 – L 3 B 44/05
AS-ER – JURIS-Dokument Rdnr. 37; für einen Ausschluss des
Verlustausgleiches im SGB II benfalls: Hess. LSG, Beschluss vom 24.
April 2007 – L 9 AS 284/06 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. März 2008 – L 28 AS 1276/07
– JURIS-Dokument Rdnr. 27; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 19. März 2008 – L 20 B 228/07 ER – JURIS-Dokument Rdnr.
11; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II (2. Aufl., 2008), § 11 Rdnr. 55;
Geiger, in: Münder [Hrsg.], SGB II [4. Aufl., 2011], § 11b Rdnr 25;
Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [3. Aufl., 2011], § 11
Rdnr. 44).

f) Zuletzt sind das Einkommen des Ehemannes der Klägerin und der
Gesamtbedarfes der Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft
gegenüberzustellen. Dies ergibt folgende Ergebnisse: - November und
Dezember 2005: 182,17 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.091,64 EUR), - Januar bis
Juni 2006: 145,87 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.127,94 EUR), - Juli bis
Dezember 2006: 121,13 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.152,68 EUR), - Januar bis
Juni 2007: 82,81 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.191,00 EUR), - Juli bis
Dezember 2007: 80,87 EUR (= 1.273,81 EUR – 1.192,94 EUR).

Abweichend vom Ansatz des Sozialgerichtes ist für den Teil des
Einkommens des Ehemannes der Klägerin, der rechnerisch nicht zur Deckung
seines Bedarfes benötigt wird und zur Deckung ihres Bedarfes eingesetzt
werden kann, nicht nochmals eine Versicherungspauschale in Höhe von
monatlich 30,00 EUR anzusetzen. Denn § 9
Abs. 2 Satz 1 SGB II enthält lediglich eine Berechnungsregelung. Das
nach Abzug seines Bedarfes verbleibende, zu berücksichtigende Einkommen
des Ehemannes der Klägerin wird hingegen nicht zum Einkommen der
Klägerin im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur vom Einkommen kann aber eine Versicherungspauschale abgezogen werden.

Damit ist in sämtlichen Monaten des streitbefangegen Zeitraumes sowohl
der Bedarf der Klägerin als auch der ihres Ehemannes aus dessen zu
berücksichtigendem Einkommen gedeckt. Auf Grund dessen kann davon
abgesehen werden, eine konkrete Leistungsberechnung für die Zeit vom 24.
November 2005 bis zum 31. Dezember 2005 durchzuführen. In dieser Zeit
wäre zusätzlich zum Einkommen ihres Ehemannes noch das damals von der
Klägerin erzielte Einkommen zu berücksichtigen.

Da die Bedarfe bereits nach den von der Klägerin mitgeteilten Daten
gedeckt waren, war nicht zu prüfen, ob die Kosten für Unterkunft und
Heizung in vollem Umfang zu übernehmen gewesen wären oder ob
entsprechend der Einwände des Beklagten Abzüge hätten vorgenommen werden
müssen.

3. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach § 24
SGB II. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes
setzt ein solcher Zuschlag das Bestehen eines Anspruchs auf
Arbeitslosengeld II voraus (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R – BSGE 97 265 ff. [Rdnr. 25] = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 Rdnr. 25 = JURIS-Dokument Rdnr. 25, m. w. N.; BSG, Urteil vom 25. Juni 2008 – B 11b AS 45/06 R –JURIS-Dokument Rdnr. 30, m. w. N.).

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

III. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Dr. Scheer Höhl Atanassov

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150955&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=



Sozialgericht Mainz


Urteil Hartz IV - Verlust aus Vermietung zweier Immobilien

Mit Urteil hat das Sozialgericht Mainz entschieden, dass den Klägern, welche zwar über Arbeitsentgelt, Krankengeld und Kindergeld verfügen, jedoch aus Vermietung zweier Immobilien Verlust verbuchen, kein Verlustausgleich durch das Job-Center zusteht.

Der Sachverhalt

Im Vorliegenden Fall wandten sich die Kläger gegen die Ablehnung von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV")
wegen fehlender Hilfebedürftigkeit. Die fünfköpfige Familie trug beim
Job-Center vor, dass sie zwar über positive Einnahmen (Arbeitsentgelt,
Krankengeld und Kindergeld) verfüge, diese jedoch zum größten Teil mit
Verlusten aus der Vermietung zweier Immobilien verrechnet werden
müssten. Wenn das Gesetz diesen Verlustausgleich ausschließe, sei dies
als verfassungswidrig anzusehen.

Diesem Vortrag hatte sich die Behörde nicht angeschlossen und das
Einkommen ungemindert berücksichtigt. Das Sozialgericht bestätigt nun
diese Entscheidung.

Das Urteil des Sozialgericht Mainz


Das Sozialgericht verwies darauf, dass die maßgebliche Bestimmung,
die sich in einer Verordnung zum SGB II befindet, einen Verlustausgleich
sogar ausdrücklich verbiete. Es könne offen bleiben, ob diese
Vorschrift verfassungswidrig ist, denn die von den Klägern begehrte
Berücksichtigung von Verlusten setze voraus, dass das SGB II diese
Vorgehensweise ausdrücklich zulasse. Dies sei jedoch nicht der Fall.

Verlustausgleich nicht auf Kosten der Allgemeinheit


Durch den Ausschluss des Verlustausgleichs solle verhindert werden,
dass Hilfeempfänger auf Kosten der Allgemeinheit längerfristig
verlustträchtigen Tätigkeiten nachgingen. Auch im Hinblick auf den
Bedarfsdeckungsgrundsatz des SGB II bestünden nach Auffassung der Kammer
keine Bedenken an der Entscheidung des Job-Centers, da den Klägern die
Einnahmen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich zur
Verfügung standen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Gericht:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 12.07.2012 - S 16 AS 325/10

SG Mainz, PM 13/2012
Rechtsindex - Recht & Urteil



http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/2641-urteil-hartz-iv-verlust-aus-vermietung-zweier-immobilien

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