Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV (S 13 AS 21/07)

Nach unten

 SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV  (S 13 AS 21/07)  Empty SG: Detmold Blutspenden ist kein Einkommen Aufwandsentschädigungen für Blutspenden sind kein zu berücksichtigendes Einkommen unter Hartz IV (S 13 AS 21/07)

Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 12:47

Die Entschädigungen für die Blutspenden des Klägers, der ALG II Empfänger ist, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu
berücksichtigen soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen
Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des
Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

Die Entschädigung für
Blutspenden dient nicht – wie die Leistungen nach dem SGB II – der
Sicherung des Lebensunterhaltes. Nach § 10 des Gesetzes zur Regelung des
Transfusionswesens (BGBl. I 2007, 2169) soll die Spendenentnahme
grundsätzlich unentgeltlich erfolgen.

Der spendenden Person kann
eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren
Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. Die Aufwandsentschädigung
dient nicht der Einkommenserzielung sondern unterstützt durch Gewährung
eines Ausgleiches die Gewinnung von Blut- und Blutbestandteilen für eine
gesicherte und sichere Versorgung der Bevölkerung durch eine
Selbstversorgung auf der Basis der freiwilligen und unentgeltlichen
Spende (§ 1 Transfusionsgesetz).

Die Aufwandsentschädigungen
wurden dem Kläger daher aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften
gewährt. Sie wurden auch zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt.
Hierfür reicht die Verwendung des Begriffs "Aufwandsentschädigung" im
Transfusionsgesetz aus.

Bereits dadurch ist in hinreichendem Maße
- ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf die Zweckbestimmung bedurfte -
zum Ausdruck gebracht, dass die dem Kläger hiernach zufließenden
Beträge zur Abgeltung von Aufwendungen bestimmt waren, die mit der
Blutspende verbunden sind.

Ob eine solche pauschale Entschädigung
auch (in vollem Umfang) zweckentsprechend verwendet wird, ist
unbeachtlich (vgl. OVG NRW, Urteil 8 A 1753/87, Juris, zur
Aufwandsentschädigung für Kreistagsabgeordnete).

Nach der
Dienstanweisung der Bundesagentur zu § 11 SGB II werden dementsprechend
Entschädigungen für Blutspender auch als nicht zu berücksichtigende
Einnahmen aufgeführt.

Diese Einnahme hat die Lage des Klägers
auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB
II nicht gerechtfertigt sind.

Da in § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
nicht von "wirtschaftlicher Lage", sondern nur von "Lage" die Rede ist,
dürfte es nicht nur auf die finanziellen, sonder auch auf die sonstigen
persönlichen Verhältnisse des Empfängers ankommen.

Insgesamt ist
eine großzügige Handhabung in diesem Punkt angezeigt (Hengelhaupt in
Hauck/Noftz SGB II § 11 Rn 268 ff., Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,
2. Auflage, § 11 Rn 40). Nach der Dienstanweisung der Bundesagentur zu §
11 wird auf eine Gerechtfertigkeitsprüfung verzichtet, wenn die
Einnahmen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung
nicht übersteigen.

Der Kläger hat hier in der Zeit von Dezember
2005 bis Mai 2007 nach dem vorliegenden Blutspendepass 20 mal Blut
gespendet, also durchschnittlich 1,1 mal pro Monat. Bei einer
Aufwandsentschädigung von 62,00 EUR wird auch unter Berücksichtigung der
angegebenen Bonuspunkte ein Betrag in der Nähe der halben monatlichen
ALG II Regelleistung nicht erreicht. (27.05.2009)

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88947&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zus
» Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
» Kostensenkung durch Untervermietung - Mieteinnahmen sind kein Einkommen
» Von einem Integrationsunternehmen gezahlte Motivationszuwendungen für einen psychisch Kranken sind kein die Sozialhilfe minderndes Einkommen
» Hartz IV kennt kein fiktives Einkommen - Denn dies widerspricht dem Grundsatz, dass fiktives, tatsächlich jedoch überhaupt nicht erzieltes Einkommen bei der Bedarfsberechnung nicht berücksichtigt werden darf - Rechtsprechung

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten