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§ 22 Abs. 3 SGB II modifiziert die allgemeinen Reglungen für die Berücksichtigung von Einkommen im SGB II, ohne dass davon die grundsätzliche Eigenschaft des zufließenden Guthabens als Einkommen berührt wird (so BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/1
§ 22 Abs. 3 SGB II modifiziert die allgemeinen Reglungen für die
Berücksichtigung von Einkommen im SGB II, ohne dass davon die
grundsätzliche Eigenschaft des zufließenden Guthabens als Einkommen
berührt wird (so BSG, Urteil vom 22. März 2012, B 4 AS 139/11 R).
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Beschluss vom 18.07.2012,- L 2 AS 271/12 NZB -
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154116
Nach der modifizierenden Regelung im § 22 Abs. 3 SGB II mindern
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft zuzuordnen
sind, die nach dem Monat der Rückzahlung entstehenden Aufwendung im Sinn
des § 22 SGB II. Die Minderung stellt dann, sofern Leistungen für den
Monat nach der Rückzahlung schon bewilligt worden sind, eine
wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) dar.
Dass es sich aus anderen Gründen (wegen der noch ausstehenden Klärung
zur genauen Höhe des Einkommens) um eine vorläufige Bewilligung
handelte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Diese vorstehenden
Grundsätze werden in Rechtsprechung und Literatur allgemein zugrunde
gelegt. Offen ist in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage, ob eine
solche Minderung dann nicht erfolgt, wenn das Guthaben aus einem
Abrechnungszeitraum resultiert, für den keine Grundsicherungsleistungen
erbracht worden sind.
Das BSG hat in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass es nicht
darauf ankommt, wie das Guthaben erwirtschaftet wurde, und für welche
Zeit die Kosten angefallen sind. Entscheidend sind alleine die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Berücksichtigung (BSG, Urteil vom 22. März
2012, B 4 AS 139/11 R).
Das BSG hat in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass auch die
Rückerstattung für Vorauszahlungen für die Kosten der
Warmwasseraufbereitung grundsätzlich als Einnahme anzusehen ist, aber
nicht als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen ist. Weiter
hat das BSG auch festgestellt, dass eine Abrechnung der Warmwasserkosten
nach der sich aus § 9 Abs. 3 Heizkostenverordnung ergebenden Formel
nicht den Anforderungen an eine gesonderte (verbrauchsabhängige)
Ermittlung dieser Kosten genügt (BSG, Urteil vom 22. März 2012).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/22-abs-3-sgb-ii-modifiziert-die.html
Willi S
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