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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Betriebsrente kein Vermögen bei ALG II Hartz IV Urteil: Gehalt dass vom Arbeitgeber in die betriebliche Altersrente eingezahlt wird, zählt nicht zum Arbeitslosengeld II Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit dem Aktenzeichen AZ: L 3 AS 118/07.

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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 21:12

Sachgebiet(e)


Sozialrecht
Gerichtstyp


LSG
Gerichtsort


Mainz
Datum


25.11.2008
Aktenzeichen


L 3 AS 118/07
Titel


Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach Gehaltsumwandlung stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen eines Leistungsempfängers nach dem SGB II dar.
Text


1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.10.2007 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29.08.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006 geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Monat April 2006 in Höhe von jeweils 54,00 € pro Person, in den Monaten Mai 2006 und Juli bis Oktober 2006 in Höhe von jeweils 28,00 € monatlich pro Person, im Monat Juni 2006 in Höhe von 124,00 € pro Person, im Januar 2007 in Höhe von jeweils 1,00 € pro Person und im März 2007 in Höhe von 90,00 € für die Klägerin zu 1) und in Höhe von 81,00 € für den Kläger zu 2) zu gewähren. Weiterhin wird die Beklagte verpflichtet dem Kläger zu 2) in den Monaten April 2006 bis Oktober 2006 sowie Januar 2007 und März 2007 jeweils einen Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von 160,00 €, unter Abzug des tatsächlich gezahlten Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.



2. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen je zu 2/3.



Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kläger Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2007 haben.



Die 1972 geborene Klägerin zu 1) und der 1973 geborene Kläger zu 2) lebten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und sind mittlerweile seit dem 02.03.2007 verheiratet. Am 23.07.2007 wurde ihr gemeinsames Kind geboren. Laut Mutterpass befand sich die Klägerin zu 1) am 02.01.2007 in der 12. Schwangerschaftswoche. Der Kläger zu 2) ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit Februar 2005 bewohnen die Kläger gemeinsam eine Sieben-Zimmer-Wohnung mit einer Wohnfläche von 72 m² unter der Adresse in . Die Miete beträgt 285,00 € monatlich. Hierin sind fast alle Nebenkosten als Pauschale enthalten, mit Ausnahme der Müllabfuhr, der Heizung und der Stromversorgung. Die Beheizung der Wohnung einschließlich der Warmwasseraufbereitung erfolgt über Gas. Hierauf wurden im Jahr 2005 an die Stadtwerke N G – SWN ‑ ein Abschlag in Höhe von 54,00 € und neun Abschläge in Höhe von 64,00 € (insgesamt 630,00 €) entrichtet, zuletzt am 22.03.2006. Am 19.04.2006 war für Strom und Gas ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 220,91 € fällig, von dem 126,83 € auf die Gaslieferung entfielen. Im Anschluss waren entsprechend dem Gebührenbescheid der SWN vom 05.04.2006 für Gas ursprünglich vom 22.05.2006 bis zum 22.03.2007 elf Abschläge zu jeweils 75,00 € zu entrichten. Bereits am 16.01.2007 erstellte die SWN jedoch eine erneute Jahresrechnung, diesmal für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis zum 29.11.2006 und forderte für die Gaslieferung für die Zeit vom 22.02.2007 bis zum 27.12.2007 elf Abschläge in Höhe von 74,00 €. Die Abrechnung ergab im Übrigen ein Guthaben von 193,20 € unter Berücksichtigung von acht Abschlägen à 151,00 € für Strom und Gas (76,00 € für Strom und 75,00 € für Gas) in der Zeit vom 22.05.2006 bis zum 22.12.2006. Für die Abfallentsorgung war im Jahr 2006 einmalig ein Betrag von 192,00 €, der am 30.06.2006 fällig war, zu entrichten.



Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin eines O V , der auf ihre Mutter, Frau D S , wohnhaft in L , zugelassen ist. Der Tag der Erstzulassung war der 1995. Die Beiträge zur Kfz-Versicherung beliefen sich vierteljährlich im Jahr 2006 auf 128,67 € und ab dem 01.01.2007 auf 128,86 € vierteljährlich. Die Beiträge werden vom Konto der Klägerin zu 1) abgebucht. Das Gleiche gilt für die Kfz-Steuer, die sich im Jahr 2006 auf 272,00 € und im Jahr 2007 auf 280,00 € belief.



Die Klägerin zu 1) ist seit dem 01.10.1992 bei dem Urologen Dr K , H in L , versicherungspflichtig beschäftigt. Im Dezember 2003 erhielt sie ein Brutto-Gehalt in Höhe von 1.805,14 € zzgl vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 30,00 € und einer Fahrgelderstattung in Höhe von 76,69 € (Gesamtbrutto 1911,83 €). Das Nettogehalt belief sich auf 1.240,90 €.



Im November 2003 vereinbarte die Klägerin zu 1) mit ihrem Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge eine Umwandlung ihres Gehaltes. Insofern schloss ihr Arbeitgeber für sie eine Rentenversicherung bei der A P A (im Folgenden: Pensionskasse) unter der Versicherungs-Nr.: ab, mit einem Versicherungsbeginn zum 01.01.2004. Gegenstand der Vereinbarung war eine lebenslange Garantierente in Höhe von 404,33 € monatlich bzw ein einmaliges Garantiekapital in Höhe von 90.765,00 € bei Erleben des 01.01.2038. Der Vertrag ist nicht nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz zertifiziert Der monatliche Beitrag betrug ab dem 01.01.2004 zunächst 140,00 €. In der Folge belief sich das Brutto-Gehalt der Klägerin zu 1) ab Januar 2004 nur noch auf 1.665,14 € zzgl vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 30,00 €, einer Fahrgelderstattung in Höhe von 76,69 € und den Zahlungen an die Pensionskasse in Höhe von 140,00 € (Gesamtbrutto weiterhin 1.911,83 €). Das Netto-Gehalt belief sich auf 1.341,81 €. Mindestens ab Januar 2005 bis März 2006 belief sich das Brutto-Gehalt der Klägerin zu 1) auf 1.626,20 €. Daneben wurden weiterhin vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 30,00 € monatlich gewährt und Fahrgeld in Höhe von 76,69 € erstattet. Die Zahlungen an die Pensionskasse beliefen sich ab diesem Zeitpunkt auf 197,00 € monatlich (Gesamtbrutto: 1.929,89 €). Das Netto-Einkommen der Klägerin zu 1) belief sich auf 1.380,95 € monatlich und der Auszahlungsbetrag auf 1.153,95 € monatlich. Ab April 2006 belief sich das Brutto-Gehalt der Klägerin zu 1) auf 1.726,20 € monatlich und das Gesamtbrutto, einschließlich der vermögenswirksamen Leistungen, dem Fahrgeld und den Zahlungen an die Pensionskasse, die unverändert blieben, auf 2.029,89 € monatlich. Das Netto-Einkommen der Klägerin zu 1) betrug 1.421,63 € monatlich und der Auszahlungsbetrag 1.194,63 € monatlich. Im November 2006 erhielt die Klägerin zusätzlich zu ihrem üblichen Bruttogehalt ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.923,20 € (Gesamtbrutto 3.953,09); das Netto-Gehalt betrug 2.344,30 € und der Auszahlungsbetrag 2.117,30 €. Im Januar 2007 wurde die November-Abrechnung dahin gehend berichtigt, dass lediglich eine Fahrgelderstattung in Höhe von 69,03 € erfolgte. Das Gesamtbrutto reduzierte sich entsprechend auf 3.945,43 €, der Netto-Betrag auf 2.336,64 € und der Auszahlungsbetrag auf 2.109,64 €. Im Dezember 2006 erhielt die Klägerin zunächst Gehaltszahlungen wie in den Monaten April bis Oktober 2006. Im Januar 2007 wurde die Gehaltsabrechnung jedoch dahin gehend berichtigt, dass keine Fahrtkostenerstattung stattfand. Im Januar 2007 erhielt die Klägerin zu 1) zunächst ein Gehalt in Höhe von 128,21 € brutto zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 2,00 € (Gesamtbrutto 130,21 €), das Nettogehalt belief sich auf 102,53 €. Eine Auszahlung erfolgte nicht, da 30,00 € als vermögenswirksame Leistung weitergeleitet wurden und im Übrigen mit Rückforderungen in Höhe von 7,66 € und 76,69 € aus den Monaten November und Dezember 2006 aufgerechnet wurde. Im Februar 2007 wurde die Januar-Abrechnung berichtigt. Der Klägerin zu 1) wurde nunmehr eine Gehalt in Höhe von 1.277,44 € brutto zuzüglich vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 23,00 € (Gesamtbrutto 1.300,44 €) und einer Zahlung an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 € gezahlt. Das Nettogehalt belief sich auf 1.144,18 €, der Auszahlungsbetrag (abzüglich der Zahlung an die Pensionskasse, 30,00 € vermögenswirksamer Leistungen und den Überzahlungen aus November und Dezember 2006) auf 832,83 €. Im Februar 2007 und März 2007 erhielt die Klägerin zu 1) jeweils ein Gehalt in Höhe von 1.726,20 € brutto zuzüglich vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 30,00 € (Gesamtbrutto 1.953,20 €) und einer Zahlung an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 €. Das Nettogehalt betrug jeweils 1.358,56 € und der Auszahlungsbetrag (unter Abzug der Zahlungen an die Pensionskasse und der vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 30,00 €) 1.131,56 €. Im April 2007 belief sich das Bruttogehalt einschließlich des Gehaltsverzichts auf 1.923,20 € und das Gesamtbrutto (einschließlich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von 30,00 €) auf 1.953,20 €, der Nettoverdienst auf 1.572 € und der Auszahlungsbetrag auf 1.345,57 €. Die Klägerin zu 1) sucht ihre Arbeitsstelle regelmäßig an fünf Arbeitstagen in der Woche auf. Die einfache kürzeste Fahrtstrecke beträgt 27,05 km. Im Dezember 2006 und Januar 2007 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt und erhielt für die Zeit vom 03.01. bis zum 09.01.2007 Krankengeld in Höhe von 235,97 €. Ab dem 10.01.2007 bis zur Geburt ihres Kindes bestand für die Klägerin zu 1) ein Beschäftigungsverbot als Arzthelferin.



Der Kläger zu 2) bezog bis zum 23.03.2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 26,26 € täglich bzw 787,80 € monatlich (Bescheid der Agentur für Arbeit N vom 22.04.2005).



Am 29.03.2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.



Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2006 ab, da die Kläger nicht hilfebedürftig seien. Hiergegen legten die Kläger am 16.05.2006 Widerspruch ein und reichten die Gehaltsabrechnungen der Klägerin zu 1) für die Monate Juni 2006 bis August 2006 ein. Dabei teilten sie auch mit, der Kläger zu 2) sei ab dem 24.03.2006 freiwillig kranken- und pflegeversichert. Die Kranken- und Pflegeversicherung bei der I S -P bestand bis zum 15.08.2006; der Kläger zu 2) zahlte hierfür monatliche Beiträge in Höhe von 121,68 €. Seine Mitgliedschaft endete, da die Beiträge nicht gezahlt worden waren.



Mit Bescheid vom 29.08.2006 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger zu 2) einen monatlichen Beitragszuschuss zu seinen freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 62,97 € monatlich. In einem gesonderten Schreiben vom 29.08.2006 wies die Beklagte darauf hin, dass dieser Bescheid von dem erhobenen Widerspruch nach § 86 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfasst werde. Die in dem Bescheid enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung bitte sie daher als gegenstandslos zu betrachten.



Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kläger seien mit ihren Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs 1 SGB II. Dabei legte die Beklagte ihrer Berechnung ein Brutto-Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 2.029,89 € zu Grunde. Die Beiträge zur Pensionskasse in Höhe von 197,00 € monatlich seien nicht vom Einkommen abzusetzen, da es sich nicht um geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (EStG) (so genannte Riester-Rente) handele. Das anzurechnende Einkommen übersteige somit den Bedarf um 58,71 €, sodass kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Allerdings bestehe auf Grund der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung bei der I S -P ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss in Höhe von 62,97 € monatlich.



Hiergegen haben die Kläger am 03.11.2006 Klage erhoben.



Am 23.04.2007 hat der Kläger zu 2) eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Im April 2007 hat er ein Brutto-Grundgehalt in Höhe von 714,29 € sowie ein Netto-Gehalt in Höhe von 328,10 € erhalten. Im Mai 2007 hat sich das Brutto-Grundgehalt auf 2.500,00 € zzgl einer Umsatzprovision in Höhe von 124,01 € (insgesamt 2.624,01 € brutto) belaufen. Der Netto-Verdienst hat im Mai 2007 1.901,42 € betragen. Sowohl das April-Gehalt als auch das Mai-Gehalt sind im Mai 2007 an den Kläger zu 2) ausgezahlt worden (insgesamt 2.201,40 €).



Durch Urteil vom 17.10.2007 hat das Sozialgericht (SG) Koblenz die Klage der Kläger abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II über die Bewilligung eines Zuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung hinaus. Insbesondere könnten die von dem Arbeitgeber der Klägerin zu 1) an die Pensionskasse überwiesenen Monatsbeiträge nicht als Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II angesehen und daher von dem Einkommen der Klägerin zu 1) abgezogen werden. Die von der Klägerin zu 1) und ihrem Arbeitgeber gewählte Art der Altersvorsorge erfülle auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 1) nicht die Kriterien einer so genannten Riester-Rente, also einer nach § 82 des EStG geförderten Altersvorsorge.



Gegen das ihr am 15.11.2007 zugestellte Urteil haben die Kläger am 03.12.2007 Berufung eingelegt.



Sie sind der Auffassung, dass der Beitrag zur Pensionskasse in Höhe von 197,00 € monatlich bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden könne, da dieser von dem Arbeitgeber der Klägerin zu 1) unmittelbar an die Pensionskasse überwiesen und nicht an die Klägerin zu 1) ausgezahlt werde. Sie habe daher keine Möglichkeit, über diese Beiträge zu verfügen. Da es sich um zweckbestimmte Beiträge handele, müsse zumindest die Ausnahmeregelung des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II angewendet werden, wonach Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, soweit sie als zweckbestimmte Leistungen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienten und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussten, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Hier dienten die Zahlungen allein dem Zweck der Verbesserung einer späteren Altersversorgung der Klägerin zu 1).



Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.10.2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29.08.2006 sowie des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 30.04.2007 zu gewähren.



Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.



Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.



Der Senat hat eine schriftliche Auskunft bei dem Arbeitgeber der Klägerin zu 1) eingeholt. Dieser hat in einer Stellungnahme vom 23.09.2008 u.a. mitgeteilt, über die reine Gehaltsminderung hinaus habe es bezüglich der betrieblichen Altersversorgung keine weiteren Absprachen zwischen ihm und der Klägerin zu 1) gegeben.



Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Gerichtsakte L 3 ER 249/06 AS und der Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.



Entscheidungsgründe:



Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.



Die Kläger haben in den Monaten April bis Oktober 2006 sowie in den Monaten Januar 2007 und März 2007 gegen die Beklagte Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im tenorierten Umfang. Die angefochtenen Bescheide waren insofern zu ändern.



Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II (hier noch in der Fassung des 4. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I Seite 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig sind (Nr 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen der Nrn 1, 2 und 4. Da der Kläger zu 2) über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt und früher als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland tätig war, besteht für ihn kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II (hier in der ab 01.04.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.2006, BGBl I Seite 558). Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ist lediglich streitig zwischen den Beteiligten, ob die Kläger hilfebedürftig sind.



Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Voraussetzungen waren für die Kläger in den aus dem Tenor ersichtlichen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraumes erfüllt.



In den Monaten Mai 2006 und Juli bis Dezember 2006 belief sich der Bedarf der Kläger auf monatlich 970,80 €. Dieser errechnet sich aus den Regelleistungen in Höhe von jeweils 311,00 € (90 % der Regelleistung in Höhe von 345,00 € nach § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II, vgl § 20 Abs 3 SGB II), der monatlichen Miete einschließlich der pauschal gezahlten Nebenkosten in Höhe von 285,00 € sowie dem zu zahlenden Abschlag für Gas in Höhe von 75,00 € abzüglich des bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Warmwasser in Höhe von 2 x 5,60 € = 11,20 € (vgl BSG SozR 4‑4200 § 22 Nr 5). Im Monat Juni 2006 kommt noch der für die Abfallbeseitigung zu zahlende Jahresabschlag in Höhe von 192,00 € hinzu (zur Berücksichtigung eines jährlich anfallenden Abschlages nur im Monat der Fälligkeit vgl BSG, Urteil vom 15.04.2008 ‑ Az.: B 14/7b AS 58/06 R), so dass sich der Bedarf im Juni 2006 auf insgesamt 1.162,80 € belief. Im April 2006 war zwar kein Abschlag für Gas fällig, jedoch die Nachzahlung in Höhe von 126,83 €, so dass sich der Bedarf auf 1.022,63 € erhöhte.



Ab Januar 2007 ist zusätzlich bei der Klägerin zu 1) ein Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche in Höhe von 17 % der nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung zu berücksichtigen (vgl § 21 Abs 2 SGB II). Ausweislich der vorgelegten Kopie ihres Mutterpasses befand sich die Klägerin zu 1) ab dem 02.01.2007 in der 12. Schwangerschaftswoche, so dass der Anspruch auf den Mehrbedarf mit Ablauf dieser Woche und somit am 09.01.2007 begann. Der monatliche Mehrbedarf beläuft sich auf 52,87 € (17 % der Regelleistung in Höhe von 311,00 €). Für den Monat Januar 2007 ist dieser anteilig zu gewähren, wobei der Monat mit 30 Tagen anzusetzen ist (vgl § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II). Ein Anspruch bestand nicht für acht Tage im Monat Januar 2007, so dass der monatliche Mehrbedarf auf 22 Tage umzurechnen ist. Dies ergibt für den Januar 2007 einen Mehrbedarf in Höhe von 38,72 €. Zugleich ist im Januar 2007 jedoch auch gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II, der mit Wirkung vom 01.08.2006 eingefügt wurde, das Guthaben aus der Abrechnung der SWN vom 16.01.2007 von den Kosten für Unterkunft und Heizung abzuziehen, wobei allerdings gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II die Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht zu bleiben haben. Von der Rückzahlung in Höhe von 193,20 € entfielen ausweislich der Jahresendabrechnung vom 16.01.2007 183,12 € auf die Gaslieferung (acht gezahlte Abschläge für Gas in Höhe von 75,00 € = 600,00 € abzüglich des Gasverbrauchs in Höhe von 416,88 €). Da im Januar 2006 kein Abschlag für das Gas fällig wurde, belief sich der Gesamtbedarf der Kläger im Januar auf 762,60 € (311,00 € plus 311,00 € Regelleistungen zuzüglich der Miete in Höhe von 285,00 € minus 183,12 € Rückzahlung zuzüglich des Mehrbedarfs in Höhe von 38,72 €). Die Einzelbedarfe bezifferten sich auf 361,94 € (47,46 %) für den Kläger zu 2) und auf 400,66 € (52,54 %) für die Klägerin zu 1).



In den Monaten Februar bis April 2007 belief sich der Gesamtbedarf der Kläger auf 1.022,67 € (zwei Regelleistungen à 311,00 €, zuzüglich Miete in Höhe von 285,00 €, zuzüglich eines Gasabschlages in Höhe von nunmehr 74,00 € abzüglich des bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Warmwasser in Höhe von insgesamt 11,20 € und zuzüglich des Mehrbedarfs für Schwangere für die Klägerin zu 1) in Höhe von 52,87 € jeweils monatlich). Von diesem Gesamtbedarf entfiel auf die Klägerin zu 1) ein Anteil in Höhe von 537,77 € und auf den Kläger zu 2) in Höhe von 484,90 €. Dies entspricht einem Anteil der Klägerin zu 1) in Höhe von 52,58 % an dem Gesamtbedarf sowie einem Anteil des Klägers zu 2) in Höhe von 47,42 % an dem Gesamtbedarf.



Auf den monatlichen Bedarf ist das jeweilige bereinigte Einkommen anzurechnen. Die Klägerin zu 1) hat im Zeitraum von April bis Oktober 2006 ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von 2.029,89 € erhalten. Als Einkommen berücksichtigt werden kann jedoch nur das Bruttogehalt in Höhe von 1.726,20 €. Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der ausdrücklich aufgezählten Leistungen, die hier jedoch nicht einschlägig sind. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II zweckbestimmte Einnahmen, soweit sie einem anderen Zweck als Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buche nicht gerechtfertigt wären. Es kommt damit entscheidend darauf an, ob die fragliche Leistung ebenso wie die Leistung nach dem SGB II der Existenzsicherung des Begünstigten dienten (vgl BSG, Urteil vom 06.12.2007 ‑ B 14/7b AS 62/06 R zur Verletztenrente). Insofern scheidet die Berücksichtigung der Fahrgelderstattung bei der Einkommensanrechnung aus, da diese allein dazu dienten, den der Klägerin zu 1) entstehenden Aufwand durch ihre Fahrten zur Arbeit zu decken.



Aber auch der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 30,00 € monatlich sowie die Zahlungen des Arbeitgebers an die Pensionskasse in Höhe von 197,00 € monatlich nach Gehaltsumwandlung stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar, da sie zweckgebunden sind. Vermögenswirksame Leistungen sind ‑ soweit der Arbeitgeberanteil betroffen ist ‑ definitionsgemäß Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmten Anlageformen anlegt (vgl § 2 Abs 1 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer ‑ Fünftes Vermögensbildungsgesetz ‑). Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung unmittelbar an ihn zur freien Verfügung besteht nicht. Anders als der normale Lohn oder das übliche Gehalt sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern der Schaffung von Vermögen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13 noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom 27.02.2008 ‑ Az.: B 14/7b AS 32/06 R, vgl dort auch zu Eigenleistungen des Arbeitnehmers im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen, welche als Einkommen zu berücksichtigen sind).



Entsprechendes gilt für den nach Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber unmittelbar zugunsten der für die Klägerin zu 1) bei der A Pensionskasse an die Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung gezahlten Betrag in Höhe von 197,00 € monatlich. Dieser stellt ebenso zweckgebundenes Einkommen der Klägerin zu 1) dar. Zwar hat es sich hierbei ursprünglich um einen Teil des Gehalts der Klägerin, auf den ein Rechtsanspruch auf Auszahlung bestand, und damit um anrechnungsfähiges Einkommen gehandelt. Durch die Gehaltsumwandlung verbunden mit dem Abschluss des Vertrages mit der Pensionskasse im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht gegen den Arbeitgeber kein Anspruch mehr auf Auszahlung dieses Teils des Gehalts an die Klägerin. Der Gehaltsverzicht gilt für die gesamte Dauer des Bestehen des Arbeitsverhältnis. Die Klägerin zu 1) kann nunmehr nicht mehr die Auszahlung des Betrages unmittelbar an sich verlangen. Er dient vielmehr - wie der Arbeitgeberanteil der vermögenswirksamen Leistungen - dem Vermögensaufbau und zwar speziell dem Aufbau einer ergänzenden betrieblichen Altersvorsorge. Der Gesetzgeber fördert diese Art der Gehaltsumwandlung durch den Verzicht auf Steuern und Sozialabgaben. Im Übrigen ist der nach Gehaltsumwandlung durch den Arbeitgeber finanzierte Teil der Anwartschaft an der Rentenversicherung dem Zugriff der Klägerin zu 1) entzogen. Sie kann selbst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Ansprüche aus dem Vertrag weder abtreten noch beleihen noch bei Kündigung des Vertrages den Rückkaufswert in Anspruch nehmen, soweit diese auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen (vgl. § 2 Abs. 3 S. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 4 und 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - BetrAVG).



Da es sich um zweckgebundende Einnahmen handelt, kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen sowie an den Zahlungen der betrieblichen Altersvorsorge auch um geförderte Altersvorsorgebeiträge im Sinne von § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II handelt.



Von dem Einkommen der Klägerin zu 1) in den Monaten April bis Oktober 2006 in Höhe von 1.726,20 € sind gemäß § 11 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGB II zunächst die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung abzuziehen, so dass ein Nettobetrag in Höhe von 1.194,63 € verbleibt. Weiterhin ist nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 bis 5 iVm Satz 2 SGB II von dem Einkommen ein Pauschalbetrag von insgesamt 100,00 € monatlich für Versicherungen, geförderte Altersvorsorgebeiträge sowie die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Da das Einkommen der Klägerin zu 1) mehr als 400,00 € betragen hat, kann ein höherer Betrag abgezogen werden, wenn der Nachweis erfolgt, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100,00 € übersteigt. Die Klägerin zu 1) hat vorliegend keinen Nachweis für Versicherungen erbracht.



Eine Berücksichtigung der Kfz‑Versicherung kann nicht erfolgen, da die Mutter der Klägerin Versicherungsnehmerin der Kfz-Versicherung ist. Nur eine eigene Kfz‑Versicherung des Erwerbstätigen kann im Rahmen der Einkommensbereinigung berücksichtigt werden (vgl. auch BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Az.: B 14/7b AS 32/06 R). Unerheblich ist insofern, dass die Klägerin zu 1) die Beiträge nach ihren eigenen Angaben tatsächlich trägt, da sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet ist.



Ob die Pauschalbeträge nach § 6 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld‑Verordnung (Alg II‑V) hier berücksichtigt werden können, obwohl es sich gerade nicht um konkret nachgewiesene Kosten handelt, kann offen bleiben. Eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nach § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst b Alg II‑V kommt in den Monaten April bis November 2006 schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin zu 1) für ihre Fahrtkosten in erheblichem Umfang eine Fahrgelderstattung durch ihren Arbeitgeber erhalten hat. Der jeweils verbleibende Restbetrag ausgehend von einer einfachen Fahrtstrecke von 27,05 km laut Routenplaner (dies entspricht zB bei einem Monat mit 20 Arbeitstagen einem Betrag in Höhe von 108,20 €) bleibt unter dem Betrag von 100,00 €. In den übrigen Monaten sind der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit und des sich anschließenden Beschäftigungsverbot keine Fahrtkosten entstanden. Es verbleibt damit bei einem Absetzungsbetrag in Höhe von 100,00 €



Weiterhin ist von dem Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) ein Freibetrag nach § 30 SGB II abzuziehen. Vorliegend ist dies der Höchstbetrag für hilfebedürftige Erwerbstätige, zu deren Bedarfsgemeinschaft keine minderjährigen Kinder gehören, in Höhe von insgesamt 180,00 € monatlich.



Es verbleibt damit ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 914,63 € für die Monate April bis Oktober 2006. Für die Monate Mai 2006 und Juli bis Oktober 2006 errechnet sich damit ein ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 56,17 € bzw 28,09 € pro Person (970,80 € - 914,63 €). Dies ergibt gerundet (vgl § 41 Abs 2 SGB II) einen Leistungsanspruch der Kläger in Höhe von jeweils 28,00 € für die besagten Monate. Im Monat April 2006 besteht aufgrund des aufgrund der Gasnachzahlung höheren Bedarfs von 1.022,63 € ein erhöhter Hilfebedarf von 108 € bzw. 54 € pro Person (1.022,63 € - 914,63 €). Im Monat Juni 2006 besteht aufgrund des wegen des für die Abfallentsorgung zu zahlenden Abschlags in diesem Monat erhöhten Bedarfs ein ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 248,17 € (1.162,80 € - 914,63 € für beide Kläger bzw in Höhe von 124,08 € und 124,09 € pro Person, gerundet somit ein Leistungsanspruch in Höhe von jeweils 124,00 €.



Im November und Dezember besteht kein Leistungsanspruch der Kläger. Die Klägerin zu 1) hat im November 2006 zusätzlich zu ihrem laufenden Gehalt Weihnachtsgeld in Höhe von 1.923,20 € erhalten. Als einmalige Einnahme ist dieses grundsätzlich nach § 2 Abs 4 Satz 3 Alg II‑V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Da Weihnachtsgeld einmal jährlich gezahlt wird, ist dieses grundsätzlich monatlich mit mindestens einem Zwölftel anzurechnen. Zwar hat das Bundesssozialgericht im mehreren Urteilen vom 30.09.2008 (Az.: B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R) entschieden, dass wesentlicher Sinn und Zweck der Regelung in § 2 Abs 4 Satz 3 der Alg II‑V der Erhalt der Hilfebedürftigkeit (und damit der Fortbestand der Kranken‑ und Pflegeversicherung des Hilfebedürftigen) ist und der Verteilzeitraum entsprechend zu wählen sei. Dabei sei der so genannte Verteilzeitraum nicht auf den Bewilligungsabschnitt begrenzt. Allerdings kommt bei einer einmaligen Einnahme, die regelmäßig einmal im Jahr zufließt, wie vorliegend das Weihnachtsgeld, ein Verteilzeitraum, der länger als ein Jahr ist, nicht in Betracht. Hat der Hilfebedürftige ein regelmäßiges Einkommen, welches bei Verteilung des Weihnachtsgeldes auf einen 12‑Monatszeitraum höher ist als der monatliche Bedarf, so besteht insgesamt keine Hilfebedürftigkeit. Allenfalls bei Einnahmen, deren erneuter Zufluss nach Ablauf des Jahres (wie zB bei Steuerrückerstattungen) nicht sicher feststeht, könnte ein Verteilzeitraum von mehr als einem Jahr in Betracht kommen.



Das Weihnachtsgeld der Klägerin zu 1) belief sich auf einen Betrag in Höhe von 922,67 € netto (Nettoeinkommen in Höhe von 2.117,30 € abzüglich des Nettobetrages des Lohnes in Höhe von 1.194,63 €). Ein Zwölftel hiervon ergibt einen Betrag in Höhe von 76,89 €. Zusammen mit dem übrigen bereinigten Einkommen der Klägerin zu 1) in Höhe von 914,63 € ergibt sich somit einen Betrag in Höhe von 991,52 €, welcher den Bedarf der Kläger in den Monaten November und Dezember 2006 in Höhe von 970,80 € übersteigt.



Im Januar 2007 hat die Klägerin zu 1) kein Gehalt ausgezahlt bekommen, da bei der Gehaltsabrechnung zunächst von einem niedrigeren Gehalt ausgegangen wurde, von dem zudem noch Überzahlungen aus den Monaten November und Dezember abgezogen wurden. Als Einkommen ist hier somit nur das in diesem Monat zugeflossene Krankengeld in Höhe von 235,97 € sowie das restliche Weihnachtsgeld zu berücksichtigen, wobei letzteres allerdings nicht noch einmal von einem Freibetrag nach § 30 SGB II sowie den Beträgen nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 bis 5 SGB II zu bereinigen ist. Eine solche Bereinigung hat bereits im Monat des Zuflusses des Weihnachtsgeldes im November 2006 stattgefunden. Eine wiederholte Berücksichtigung von Freibeträgen, obwohl bereits im Monat des Zuflusses die maximalen Beträge abgezogen wurden, würde zu einer unzulässigen Privilegierung von einmaligen Einnahmen führen. Allerdings ist von dem Krankengeld die Versicherungspauschale nach § 11 Abs 2 Satz 1 Nrn 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs 1 Nr 1 Alg II‑V in Höhe von 30,00 € abzusetzen, so dass sich ein anzurechnendes Krankengeld in Höhe von 205,97 € ergibt. Es verbleibt ein noch ungedeckter Bedarf der Kläger in Höhe von 556,63 € (762,60 € - 205,97 €)



Nach Abzug der bereits in den Monaten November und Dezember 2006 berücksichtigten Beträge verbleibt noch ein Anteil des Weihnachtsgelds in Höhe von 768,89 €. Eine Anrechnung lediglich in Höhe eines Zwölftels des Weihnachtsgeldes ist nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG nicht gerechtfertigt, solange den Klägern im Monat Januar 2007 die Hilfebedürftigkeit und damit auch der Versicherungsschutz des Klägers zu 2) erhalten bleibt. Es ist damit gerechtfertigt, das Weihnachtsgeld in Höhe von 555,00 € anzurechnen, so dass noch ein Leistungsbetrag von 1,63 € verbleibt. Von diesem Betrag entfallen auf die Kläger entsprechend ihrem Anteil am Bedarf in Höhe von 47,42 % für den Kläger zu 2) und in Höhe von 52,54 % für die Klägerin zu 1) im Januar 2007 ein Betrag in Höhe von 77 Cent auf den Kläger zu 2) und in Höhe von 86 Cent auf die Klägerin zu 1). Beide Beträge sind auf jeweils einen Euro aufzurunden.



Im Februar 2007 übersteigt das bereinigte Einkommen der Kläger erneut ihren Bedarf. Die Klägerin hat eine Nachzahlung für Januar 2007 in Höhe von 832,83 € netto sowie ihre normale Gehaltszahlung für den Februar 2007 in Höhe von 1.131,56 € netto (nach Abzug der vermögenswirksamen Leistungen und der Zahlungen an die Pensionskasse) erhalten, insgesamt somit 1.964,39 €, wozu noch ein restlicher Betrag aus der Weihnachtsgeldzahlung in Höhe von einem Zwölftel zu addieren wäre sowie ein Betrag in Höhe von 7,00 €, da die Klägerin den Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen, der im Januar 2007 in der korrigierten Abrechnung mit lediglich 23,00 € angegeben wurde, aus ihrem Einkommen auf die üblichen 30,00 € und damit um einen eigenen Arbeitnehmeranteil aufgestockt hat. Bereinigt um den Freibetrag nach § 30 SGB II in Höhe von 180,00 € sowie den Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100,00 € errechnet sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1.768,28 €, welches den Bedarf im Februar 2007 von 1.022,67 € übersteigt.



Im März 2007 hatte die Klägerin zu 1) lediglich ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.131,56 € bzw ‑ nach Abzug der Freibeträge in Höhe von 100,00 € und 180,00 € ‑ ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 851,56 €. Ein Teilbetrag des Weihnachtsgeldes ist nicht mehr anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird der Verteilzeitraum dann unterbrochen und aus der einmaligen Einnahme Vermögen, wenn für mindestens einen Monat die Hilfebedürftigkeit – ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme – entfällt (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - Az.: B 4 AS 29/07 R). Dies war hier im Februar 2007 der Fall. Ausgehend von dem Bedarf der Klägerin in Höhe von 1.022,67 € verbleibt damit ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 171,11 €. Dieser ist entsprechend den Anteilen der Kläger am Bedarf auf diese aufzuteilen (vgl. § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II). Auf die Klägerin zu 1) entfällt damit ein Anteil von 52,58 % bzw 89,96 € und auf den Kläger zu 2) ein Anteil von 47,42 % bzw 81,14 €. Diese Beträge sind auf 90,00 € bzw auf 81,00 € zu runden.



Im Monat April 2007 besteht wiederum kein Leistungsanspruch der Kläger. Aufgrund ihrer Heirat und der geänderten Steuerklasse hat die Klägerin zu 1) im April 2007 bei unverändertem Bruttogehalt ein (um die betriebliche Altersvorsorge und die vermögenswirksamen Leistungen bereinigtes) Nettoentgelt in Höhe von 1.345,57 € bezogen. Unter Abzug der Freibeträge in Höhe von insgesamt 280,00 € ergibt sich damit ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 1.650,57 €, welches den Bedarf in Höhe von 1.022,67 € übersteigt. Nach der Arbeitsaufnahme des Klägers zu 2) im April 2007 und der erstmaligen Auszahlung des Gehalts im Mai 2007 ist die Hilfebedürftigkeit der Kläger ab Mai 2007 auf Dauer entfallen.



In den Monaten, in denen ein Leistungsanspruch besteht, hat der Kläger zu 2) ergänzend Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 SGB II. Dieser beträgt im ersten Jahr 2/3 des Unterschiedsbetrages zwischen 1. dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und ‑ was hier nicht einschlägig ist ‑ dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und 2. dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II oder Sozialgeld nach § 28 SGB II (vgl. § 24 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGB II), begrenzt im ersten Jahr auf 160,00 € (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Hier ist somit der Maximalbetrag von 160,00 € einschlägig (<787,80 € - 108 € = 679,80 €> x 2/3 = 453,20 €).



Da der Kläger zu 2) in den Monaten, in denen ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, in der Kranken‑ und Pflegeversicherung pflichtversichert war (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ‑ SGB V ‑ und § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch ‑ SGB XI ‑) und der Bund die Beiträge zu tragen hatte (§ 251 Abs. 4 SGB V; § 59 Abs. 1 S. 1 SGB XI), bestand kein Anspruch auf Zuschüsse nach § 26 Abs. 3 SGB II und die insofern bereits gewährten Leistungen sind leistungsmindernd zu berücksichtigen.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).



Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={D28646FB-13B3-48C4-8948-655EDE942584}

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