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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 14:10

Hartz IV - Wird das Sparbuch vom Enkel mit angerechnet?

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.04.2012 - L 9 AS 695/08 -

1.
Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach
dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem
Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich
vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung
des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum
Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er
erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen
verfügen können und dürfen.

2. Der Leistungsberechtigte hat nach
Rückgabe des Sparbuchs an den Großvater keinen Anspruch auf Herausgabe
des Sparbuches aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen
Großvater in dem Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Beseitigung
seiner Hilfebedürftigkeit seitens des Jobcenters dazu veranlasst wird,
über das Sparbuch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zu verfügen
und seinen Lebensunterhalt hieraus zu bestreiten; denn der Großvater
wäre in diesem Falle berechtigt gewesen, das dem Berechtigten geschenkte
und übergebene Sparbuch zurückzufordern, weil die Schenkung unter einer
Auflage erfolgt und die Auflage nicht vollzogen ist, wenn der
Berechtigte entgegen der Auflage vorzeitig das Sparvermögen zum
Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwenden beabsichtigt.



LSG Niedersachsen-Bremen · Urteil vom 23. April 2012 · Az. L 9 AS 695/08

Informationen zum Urteil

1.
Die Hilfebedürftigkeit eines minderjährigen Leistungsberechtigten nach
dem SGB II entfällt nicht dadurch, dass er Kontoinhaber eines von seinem
Großvater zu seinen Gunsten angelegten Sparbuches mit der vertraglich
vereinbarten Maßgabe ist, dass das Sparbuch frühestens mit Vollendung
des 14. Lebensjahres bei einer Kündigungsfrist von 4 Jahren - mithin zum
Eintritt seiner Volljährigkeit - hätte gekündigt werden können und er
erst mit Eintritt der Volljährigkeit hätte über das Sparvermögen
verfügen können und dürfen.2. Der Leistungsberechtigte hat nach Rückgabe
des Sparbuchs an den Großvater keinen Anspruch auf Herausgabe des
Sparbuches aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen seinen Großvater in
dem Fall, dass der Leistungsberechtigte zur Beseitigung seiner
Hilfebedürftigkeit seitens des Jobcenters dazu veranlasst wird, über das
Sparbuch bereits vor Eintritt der Volljährigkeit zu verfügen und seinen
Lebensunterhalt hieraus zu bestreiten; denn der Großvater wäre in
diesem Falle berechtigt gewesen, das dem Berechtigten geschenkte und
übergebene Sparbuch zurückzufordern, weil die Schenkung unter einer
Auflage erfolgt und die Auflage nicht vollzogen ist, wenn der
Berechtigte entgegen der Auflage vorzeitig das Sparvermögen zum
Bestreiten seines Lebensunterhaltes zu verwenden beabsichtigt.
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Gericht:

LSG Niedersachsen-Bremen
Datum:

23. April 2012
Aktenzeichen:

L 9 AS 695/08
Typ:

Urteil




Tenor

Das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 31. Oktober 2008 wird abgeändert.

Die
Bescheide des Berufungsbeklagten vom 17. Mai 2006, 06. Juni 2006 und
12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
Februar 2007 werden abgeändert.

Der Berufungsbeklagte wird
verurteilt, der Berufungsklägerin zu 3. Leistungen nach dem SGB II
(Sozialgeld) für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 30. November 2006
ohne Berücksichtigung von Vermögen zu gewähren.

Der Berufungsbeklagte trägt 4/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Tatbestand

Nach
Rücknahme der Berufung durch die Kläger und Berufungskläger zu 1.) und
2.) stehen nur noch die von der Klägerin und Berufungsklägerin zu 3.)
begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB
II) für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 im Streit.

Die
am 14. August 1996 geborene Berufungsklägerin zu 3.) lebt mit ihrer
Mutter, der Berufungsklägerin zu 2.), und dem Berufungskläger zu 1.)
gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft. Bei den Berufungsklägern zu 1.)
und 2.) handelt es sich um Partner einer eheähnlichen
Lebensgemeinschaft.

Die Berufungskläger beantragten erstmals am
17. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie gaben an, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) als Vermögen über ein Sparbuch der Volksbank F.
eG (im Folgenden: Volksbank), Sparbuch-Nr. G., mit einem Guthaben in
Höhe von 19.784,84 Euro verfüge.

Mit Leistungsbescheid vom 25.
Januar 2005 bewilligte die Beklagte und Berufungsbeklagte den
Berufungsklägern zu 1.) und 2.) Leistungen nach dem SGB II. Die
Berufungsklägerin zu 3.) wurde aufgrund ihres Vermögens bei der
Berechnung der Leistungen in diesem Bescheid sowie in den
Folgebescheiden nicht berücksichtigt.

Am 10. April 2006 wandte
sich der Berufungskläger zu 1.) an die Berufungsbeklagte und teilte mit,
dass die Berufungsklägerin zu 3.) nicht unerhebliches Vermögen gehabt
habe und aus diesem Grunde aus der Bedarfsgemeinschaft herausgerechnet
worden sei. Nun habe der Großvater, der Zeuge H. I. (im Folgenden:
Großvater) dieses Geld, was zu 99 % von ihm stamme, im Hinblick auf
"Hartz IV" zurückgefordert. Mit Schreiben vom 07. Mai 2006 teilte der
Berufungskläger zu 1.) der Berufungsbeklagten weiterhin mit, dass das
Sparbuch nicht eingereicht werden könne, weil der Großvater das Konto
wieder in seinen Zugriff verlangt habe. Das Sparbuch sei 1996 angelegt
worden mit dem Zweck, dass die Berufungsklägerin zu 3.) frühestens zum
18. Lebensjahr darüber verfügen könne, dürfe und solle. Entsprechend sei
beabsichtigt gewesen, die letzten Einzahlungen zur Konfirmation
vorzunehmen und dann das Konto zu kündigen, weil eine 48-monatige
Kündigungsfrist bestehe. Der Großvater habe den Betrag zurückgefordert,
da er erfahren habe, dass die Berufungsklägerin zu 3.) keine
Unterstützung von der Berufungsbeklagten erhalte, weil es dieses Konto
gebe. Er schließe daraus, dass die Berufungsklägerin zu 3.) von diesem
Vermögen jetzt schon zu leben habe, obwohl er das Geld nicht für diesen
Zweck bestimmt habe. Um sicherzustellen, dass die Berufungsklägerin zu
3.) zum 18. Lebensjahr eben dieses Vermögen bekomme, habe er den Betrag
zurückgefordert.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2006 bewilligte die
Berufungsbeklagte den Berufungsklägern zu 1. und 2.) und auch den
Geschwistern der Berufungsklägerin zu 3.), der am 15. August 2003
geborenen J. I. und dem am 13. Dezember 2005 geborenen K. I., Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis
zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 1.128,95 Euro. Die
Berufungsklägerin zu 3.) erhielt nach dem Inhalt dieses Bescheides keine
Leistungen. Die Berufungsbeklagte führte insoweit aus, dass es
hinsichtlich des Sparvermögens der Berufungsklägerin zu 3.) aufgrund der
Einwände des Berufungsklägers zu 1.) einer Klärung über die
Widerspruchstelle bedürfe.

Am 10. Juni 2006 überreichte der
Berufungskläger zu 1.) die gewünschte Kopie des Sparbuchs sowie der
Einzahlungsbelege des Großvaters und wies darauf hin, dass das Vermögen
der Berufungsklägerin zu 3.) sich nunmehr auf 324,22 Euro belaufe. Aus
der Kopie des überreichten Sparbuches ergibt sich der Eintrag: „Zum 14.
Lebensjahr kündigen!“, die Kündigungsfrist betrug ausweislich des
vorgelegten Sparbuches 48 Monate. Per 26. Mai 2006 belief sich der
Kontostand auf 20.324,22 Euro. Ausweislich des Sparbuchs wurden am 26.
Mai 2006 20.000,-- Euro abgehoben, so dass ein Restguthaben in Höhe von
324,22 Euro verblieb. Am 26. Mai 2006 hoben die Berufungsklägerin zu 2.)
mit dem Großvater von dem Sparbuch 20.000,-- Euro ab und legten diesen
Betrag in einer fondgebundenen Rentenversicherung bei der L.
Lebensversicherung S.A. (im Folgenden:_R+V-Versicherung) an.
Versicherungsbeginn war der 01. Juni 2006 und als Aufschubdauer der 01.
Juli 2021 vereinbart. Versicherte Person war der Großvater. Im Todesfall
war ausweislich des Inhalts dieser Versicherungspolice die
Berufungsklägerin zu 3.) widerruflich bezugsberechtigt.

Gegen den
Bescheid vom 17. Mai 2006 legten die Berufungskläger Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheiden vom 06. Juni und 12. Oktober 2006 bewilligte die
Berufungsbeklagte für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2006
den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) und den Geschwistern der
Berufungsklägerin zu 3.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
in Höhe von monatlich 1.128,95 Euro bzw. mit Änderungsbescheid vom 12.
Oktober 2006 in Höhe von monatlich 1.303,54 Euro, ohne jedoch Leistungen
an die Berufungsklägerin zu 3.) zu gewähren.

Auch gegen diese Änderungsbescheide legten die Berufungskläger Widerspruch ein.

Mit
Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2007 wies die Berufungsbeklagte
den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus,
die Berufungsklägerin zu 3.) habe über ein Sparbuch mit einem
Gesamtbetrag in Höhe von 19.784,84 Euro im Zeitpunkt der erstmaligen
Antragstellung am 19. Januar 2005 verfügt. Das Vermögen sei auch
weiterhin bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen; denn zum
Vermögen würden auch zivilrechtliche Rückforderungs- bzw.
Rückübertragungsansprüche nach § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
zählen. Die Voraussetzungen des § 528 BGB seien erfüllt; denn durch die
Rückübertragung des Sparguthabens an den Großvater sei die Bedürftigkeit
der Berufungsklägerin zu 3.) herbeigeführt worden.

Hiergegen
haben die Berufungskläger am 08. März 2007 Klage zum Sozialgericht (SG)
Hannover erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die
Berufungsklägerin zu 3.) sei hilfebedürftig. Das Sparbuch des Großvaters
sei der Berufungsklägerin zu 3.) nur zugewandt worden mit dem
ausschließlichen Zweck, dass die Berufungsklägerin zu 3.) diesen Betrag
frühestens zu ihrem 18. Lebensjahr für ihre spätere Berufsausbildung und
für ein Studium erhalte. Mittlerweile habe der Großvater die Geldsumme
von der Berufungsklägerin zu 3.) zurückgefordert, weil mit der Schenkung
der Zweck verfolgt worden sei, dass die Berufungsklägerin zu 3.) dieses
für ihre Berufsausbildung ab ihrem 18. Lebensjahr habe verwenden
sollen. Es sei jedoch nicht Zweck der Schenkung gewesen, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) dieses Geld zwischenzeitlich zur Sicherung
ihres Lebensunterhaltes habe aufbrauchen dürfen. Einen von der
Berufungsbeklagten unterstellten Rückforderungsanspruch habe die
Berufungsklägerin zu 3.) nicht, weil es sich um eine Schenkung unter
einer Auflage gehandelt habe, das Geld erst zu ihrem 18. Geburtstag zu
erhalten mit dem weiteren Zweck, dass dieses für ihre weitere
Berufsausbildung verwendet werde. Da die Schenkung nur unter der Auflage
zu einem bestimmten Zweck erfolgt sei, nämlich der Verwendung des
Betrages ausschließlich ab dem 18. Geburtstag zur weiteren
Berufsausbildung, könne dieser Betrag nicht jetzt als Vermögen der
Berufungsklägerin zu 3.) bewertet werden, über welches sie verfügen
könne. Hinsichtlich der Schenkung und der Auflage des Großvaters an die
Berufungsklägerin zu 3.) habe der Großvater der Berufungsklägerin zu 3.)
eine „Aussteuer“ in Höhe des Geldbetrages zugewandt unter der
Bedingung, dass sie frühestens zu ihrer Volljährigkeit zu ihrem 18.
Geburtstag über diesen Geldbetrag verfügen könne. Dementsprechend sei
das Konto auch derart angelegt worden, dass eine vierjährige
Kündigungsfrist gelte, die erst ab dem 14. Lebensjahr ausgeübt werden
könne, so dass sie erst nach Ablauf der vierjährigen Kündigungsfrist
nach dem 14. Lebensjahr zu ihrer Volljährigkeit mit 18 Jahren über den
Geldbetrag habe verfügen können. Nach Kenntniserlangung davon, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) das ihr unter der Bedingung der Verfügbarkeit
ab dem 18. Lebensjahr Vermögen nunmehr schon vor Eintritt des 18.
Lebensjahres zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes habe verwenden
sollen, habe der Großvater das Sparvermögen wieder zurückgefordert.

Das
SG hat in dem Termin vom 23. November 2007 die Sach- und Rechtslage mit
den Beteiligten erörtert. Die Berufungskläger haben die
Versicherungspolice der M. zur Akte gereicht. Im Termin zur mündlichen
Verhandlung ist die Berufungsklägerin zu 2.) angehört worden und der
Großvater als Zeuge vernommen worden. Hinsichtlich ihrer Ausführungen
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit
Urteil vom 31. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsklägerin zu 3.) sei
nicht hilfebedürftig. Sie verfüge über Vermögen in Gestalt eines gegen
ihren Großvater gerichteten Anspruchs aus ungerechtfertigter
Bereicherung nach bürgerlichem Recht. Der Großvater habe einen
Geldbetrag in Höhe von 20.000,-- Euro erlangt, indem er den Betrag
zusammen mit der Berufungsklägerin zu 2.) vom Sparbuch der
Berufungsklägerin zu 3.) abgehoben habe. Für diese Vermögensverschiebung
fehle es an einem Rechtsgrund. Der Einwand der Berufungskläger, bei der
Schenkung habe es sich um eine Schenkung unter Auflage gehandelt, die
rückgängig gemacht worden sei, weil die Auflage nicht erfüllt worden
sei, greife nicht durch. Das SG gehe bereits nicht davon aus, dass es
sich bei der Schenkung um eine Schenkung und eine Auflage im Sinne des §
525 BGB gehandelt habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass eine Auflage zur Schenkung tatsächlich vereinbart worden sei.
Ebenso wenig halte das SG es für glaubhaft, dass die Auflage darin
bestanden habe, dass die Berufungsklägerin zu 3.) über das Vermögen bis
zu ihrem 18. Lebensjahr nicht habe verfügen dürfen. Ebenso wenig hätten
die Beteiligten eine Regelung für den Fall getroffen, dass die
behauptete Auflage nicht erfüllt werde. Es dürfte lediglich der Wunsch
bestanden haben, dass das zugewandte Geld der Berufungsklägerin zu 3.)
zu einem späteren Zeitpunkt zur Erfüllung eines beliebigen Traumes habe
zur Verfügung stehen sollen, mit dem sie ihre Großeltern dauerhaft in
einer besonderen Erinnerung habe behalten können. Jedoch könne bei einem
bloßen Wunsch anders als bei einer Auflage die Vollziehung nicht
verlangt werden und es würden im Falle des Nichteintritts auch keine für
den Beschenkten ungünstigen Rechtsfolgen eintreten. Die Kammer gehe
davon aus, dass die angebliche Auflage nicht einem rechtsgeschäftlichen
Willen des Schenkers entsprochen habe, sondern nur einen Vorwand
darstelle, um nicht gerechtfertigte öffentliche Leistungen in Anspruch
nehmen zu können. Bei dem zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen
den Großvater handele es sich auch um verwertbares Vermögen, auf das die
Berufungsklägerin zu 3.) zur Selbsthilfe verwiesen werden könne. Durch
die Anlage des zu Unrecht von der Berufungsklägerin zu 3.) erlangten
Geldbetrages in eine Renten- bzw. Lebensversicherung sei auch keine
Entreicherung des Großvaters eingetreten, weil die abgeschlossene
Versicherung jederzeit mit einer kurzen Frist gekündigt werden könne,
wenn auch unter Inkaufnahme eines Abzuges vom Policenwert.

Gegen
dieses ihnen am 17. November 2008 zugestellte Urteil haben die
Berufungskläger am 16. Dezember 2008 Berufung zum Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen eingelegt und unter Bezugnahme auf ihren bisherigen
Sachvortrag ergänzend ausgeführt: Die Schenkung des Geldes zugunsten
der Berufungsklägerin zu 3.) seitens des Großvaters sei unter der
Auflage erfolgt, dass die Berufungsklägerin zu 3.) frühestens zum 18.
Geburtstag über das Geld habe verfügen sollen. Die Auflagenvollziehung
habe nicht eingehalten werden können, weil der Großvater den Geldbetrag
zurückgefordert habe, als er erfahren habe, dass N. vor ihrem 18.
Lebensjahr dieses Geld habe angreifen sollen - entgegen der gemachten
Auflage. Der Großvater habe daher mit Rechtsgrund die Schenkung
rückgängig machen können; die Berufungsklägerin zu 3.) habe keinen
Anspruch gegen den Großvater. Das Sparbuch sei nach dem konkreten
Verwendungszweck angelegt worden, dass die Berufungsklägerin zu 3.) zu
ihrem 18. Lebensjahr über diesen Betrag habe verfügen können und diesen
Betrag dann für ihre Berufsausbildung, ein Studium, den Führerschein,
die Aussteuer zur Verfügung habe, also eben nicht zum Bestreiten des
täglichen Lebensunterhaltes. Hierfür sei dieses Geschenk nicht gedacht
gewesen. Die Zweckbestimmung sei nur mündlich getroffen worden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. April 2012 haben die Berufungskläger zu 1.) und 2.) die Berufung zurückgenommen.

Die Berufungsklägerin zu 3.) beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichtes Hannover vom 31. Oktober 2008 aufzuheben,

2.
die Bescheide der Berufungsbeklagten vom 17. Mai 2006, 06. Juni 2006
und 12. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.
Februar 2007 abzuändern und

3. die Berufungsbeklagte zu
verurteilen, ihr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Juni
2006 bis zum 30. November 2006 ohne Berücksichtigung von Vermögen zu
gewähren.

Die Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie
hält das angefochtene Urteil und die angefochtenen Bescheide für
zutreffend und hat sich zur weiteren Begründung auf den Inhalt ihrer
Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakten des
ersten und zweiten Rechtszuges und auf den Inhalt der Verwaltungsakten
Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe

Die gem. § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht und gem. §§ 143 ff. SGG statthafte Berufung ist zulässig.

Das
Rechtsmittel ist - nach Rücknahme der Berufung durch die
Berufungskläger zu 1.) und 2.) - bezüglich der Berufungsklägerin zu 3.)
auch begründet.

Zu Unrecht hat das SG mit dem angefochtenen
Urteil vom 31. Oktober 2008 insoweit die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass die Berufungsklägerin zu 3.) nicht
hilfebedürftig gewesen sei. Entgegen der Auffassung des SG und des
Berufungsbeklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 17. Mai 2006, 06.
Juni 2006 und 12. Oktober 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 ist die Berufungsklägerin zu
3.) hilfebedürftig; denn sie verfügte in dem hier streitigen Zeitraum
vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 über kein Vermögen, insbesondere
auch nicht über einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach
bürgerlichem Recht gegen ihren Großvater.

Die Berufungsklägerin
zu 3.) hat im streitigen Zeitraum Anspruch auf Sozialgeld gem. § 28 Abs.
1 Satz 1 SGB II; denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1
Satz 1 SGB II i.V.m. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II.

In
dem hier streitigen Leistungszeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November
2006 hatte die am 14. August 1996 geborene Berufungsklägerin zu 3.)
noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet und war als zu diesem Zeitpunkt
10-Jährige erwerbsunfähig i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Sie lebt mit
den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) gemeinsam in einer
Bedarfsgemeinschaft. Die Berufungskläger zu 1.) und 2.) sind
erwerbsfähig und auch hilfebedürftig. Für den hier streitigen Zeitraum
bewilligte die Berufungsbeklagte den Berufungsklägern zu 1.) und 2.) und
auch den Geschwistern der Berufungsklägerin zu 3.) Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Zeit vom 01.
Juni 2006 bis zum 30. November 2006 in Höhe von monatlich 1.128,95 Euro.

Die
Berufungsklägerin zu 3.) ist entgegen der Auffassung des
Sozialgerichtes und des Berufungsbeklagten auch hilfebedürftig i.S.v. § 9
SGB II; denn sie kann ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden
Einkommen oder Vermögen sichern und sie erhält die erforderlichen Hilfen
auch nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von
Trägern anderer Sozialleistungen. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1
SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und
den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln,
vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die
erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder
von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des
Partners zu berücksichtigen; bei unverheirateten Kindern, die mit ihren
Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die
die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus ihrem
eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das
Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Als Vermögen
sind alle verwertbaren Vermögensstände zu berücksichtigen, § 12 Abs. 1
SGB II. Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 3 SGB II unter anderem dann nicht
zu berücksichtigen, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder
Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist
(Nr. 5) oder Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich
unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte
bedeuten würde (Nr. 6).

Die Berufungsklägerin zu 3.) war zwar
Kontoinhaberin des Sparbuches der Volksbank mit einem Guthaben in Höhe
von 19.784,84 Euro. Dieses Sparbuch wurde 1996 von dem Großvater der
Berufungsklägerin zu 3.) jedoch zu dem Zweck angelegt, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) frühestens zum 18. Lebensjahr über das Guthaben
verfügen könne, dürfe und solle. Bei einem Sparbuch handelt es sich um
ein Namenspapier mit Inhaberklausel, welches auch als qualifiziertes
Legitimationspapier oder hinkendes Inhaberpapier bezeichnet wird. Die
Urkunde hat Legitimationswirkung zu Gunsten des Ausstellers; dieser kann
- anders als bei echten Namenspapieren - mit schuldbefreiender Wirkung
an den Inhaber der Urkunde leisten, sofern er dessen Nichtberechtigung
nicht kennt bzw. seine Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht
(vgl. HK-BGB Schulze, BGB, 7. Aufl. 2012, § 808 Rdz. 1). Regelmäßig
wird Gläubiger der Einlageforderung (Berechtigter) derjenige sein, der
auch Kontoinhaber ist. Dies wäre vorliegend die Berufungsklägerin zu
3.), die als Kontoinhaberin ausweislich des Sparbuches ausgewiesen ist.
Dies ist jedoch nicht zwingend. Entscheidend kommt es auf die
vertraglichen Vereinbarungen zu einem eigenen Leistungsrecht des im
Sparbuch Benannten an; dies kann sich im Einzelfall aus den Umständen -
wie etwa aus den Besitzverhältnissen am Sparbuch - ergeben (BGHZ 46,
199, 201; Buck-Heeb in Prütting/Wegen/Weinreich BGB Kommentar 5. Aufl.
2010, § 808 Rdz. Cool. Vorliegend ergibt sich aus den Umständen des
Einzelfalls, dass die Berufungsklägerin zu 3.) im Zeitpunkt ihres
Leistungsbegehrens nach dem SGB II nicht berechtigt war, die
Sparforderung aus dem Sparbuch trotz ihrer Kontoinhaberschaft geltend zu
machen und sie deshalb nicht vermögend, sondern hilfebedürftig war.
Denn dadurch, dass das Sparbuch frühestens im Alter der
Berufungsklägerin zu 3.) von 14 Jahren hätte gekündigt werden können und
die Kündigungsfrist 48 Monate betrug mit der weiteren Folge, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) erst mit ihrem 18. Geburtstag in der Lage
gewesen wäre, die Forderung gegenüber der Bank geltend zu machen und
zudem der Großvater das Sparbuch, das Legitimationspapier, nicht der
Berufungsklägerin zu 3.) übergeben hatte, sondern dieses selbst im
Besitz hielt, folgt, dass die Volksbank den Sparbetrag im Zeitpunkt der
Vorlage des Sparbuches durch den Großvater mit befreiender Wirkung nur
an den Großvater hat aushändigen können.

Entgegen der Auffassung
des SG und des Berufungsbeklagten war die Berufungsklägerin zu 3.) auch
nicht aufgrund eines Herausgabeanspruchs gegen ihren Großvater als nicht
hilfebedürftig nach § 9 SGB II anzusehen. Denn einen solchen Anspruch
hatte sie gegen ihren Großvater gerade nicht. Sowohl im Zeitpunkt der
Beantragung der Leistungen nach dem SGB II, als auch im Zeitpunkt des
Erlasses des Bescheides vom 17. Mai 2006 und des Beginns des streitigen
Bewilligungszeitraums zum 1. Juni 2010 war dieses Sparbuch nicht im
Besitz der Berufungsklägerin zu 3.); denn ihr Großvater hat dieses
Sparbuch in seinem Besitz behalten und als Inhaber dieser Sparurkunde
den Sparbetrag abgehoben und in seinem eigenen Namen einen
Lebensversicherungsvertrag mit Wirkung vom 01. Juni 2006 abgeschlossen
mit der Maßgabe, dass versicherte Person er selbst war und die
Berufungsklägerin zu 3.) im Falle seines Todes widerruflich
bezugsberechtigt habe sein sollen. Auf dem Sparbuch der Volksbank war
danach zum maßgeblichen Zeitpunkt nur noch ein Guthaben in Höhe von
324,22 Euro vorhanden, so dass die Berufungsklägerin zu 3.) im Zeitpunkt
des Antrags auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den
Zeitraum vom 01. Juni bis zum 30. November 2006 über kein verwertbares
und insbesondere nicht über ein zur Verwertung bereites Vermögen unter
Berücksichtigung des Freibetrages gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1a SGB II verfügt
hat.

Selbst wenn man dem Berufungsbeklagten und auch dem SG in
dem angefochtenen Urteil vom 31. Oktober 2008 folgen würde, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) auch trotz Rückgabe des Sparbuchs an ihren
Großvater zu berücksichtigen sei, weil zum Vermögen auch zivilrechtliche
Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche bzw. Herausgabeansprüche
zählen würden, hätte dies nicht zur Folge, dass die Berufungsklägerin
zu 3.) keinen Anspruch auf Sozialgeld hat. Einen solchen hätte sie unter
Zugrundelegung dieser rechtlichen Vorgaben zwar nicht als Zuschuss,
sondern als Darlehen; denn das Vorhandensein jeglicher Herausgabe bzw.
Rückforderungs- bzw. Rückübertragungsansprüche hätte zur Folge, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) zwar nicht über bereite Mittel zum Bestreiten
ihres Lebensunterhaltes verfügen würde, sondern gemäß § 9 Abs. 4 SGB II
a.F. bzw. § 23 Abs. 5 SGB V über zu berücksichtigendes Vermögen, dessen
sofortige Verwertung nicht möglich gewesen wäre; denn die
Berufungsklägerin zu 3.) verfügte zu diesem Zeitpunkt lediglich über ein
geschütztes Vermögen in Höhe von 324,22 Euro und hätte ihren
Rückforderungs- bzw. Herausgabeanspruch gegen ihren Großvater zunächst
geltend machen und auch - ggf. gerichtlich - realisieren müssen, was
eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hätte. In diesem Falle hätte die
Berufungsklägerin zu 3.) zwar keinen Anspruch auf einen Zuschuss,
sondern auf ein Darlehen gehabt.

Dem Berufungsbeklagten und dem
SG kann - selbst wenn man zugunsten des Berufungsbeklagten unterstellen
würde, dass die Berufungsklägerin das Sparbuch in ihrem Besitz hatte -
gleichwohl nicht gefolgt werden, dass die Berufungsklägerin zu 3.) einen
Rückforderungs- bzw. Rückübertragungs- bzw. einen Herausgabeanspruch
gegen ihren Großvater habe. Der Großvater selbst wäre in diesem Fall
vielmehr berechtigt, das der Berufungsklägerin zu 3.) geschenkte und
übergebene Sparbuch nach §§ 527 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 2, 2.
Alternative, 525 BGB zurückzufordern. Nach § 525 Abs. 1 BGB kann
derjenige, der eine Schenkung unter einer Auflage macht, die Vollziehung
der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. Unterbleibt
die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker gemäß § 527 Abs. 1 BGB
die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei
gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit
fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet
werden müssen. § 818 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB begründet für den
Fall des Nichteintritts des bezweckten Erfolges die Leistungskondition.
Dies setzt voraus, dass mit der Leistung ein Erfolg bezweckt war, eine
Verständigung der Beteiligten über den Zweck bestand und der bezweckte
Erfolg nicht eingetreten ist. Leistung und erwarteter Erfolg müssen
insoweit miteinander derart verknüpft sein, dass die Leistung von der
Zweckerreichung abhängig gemacht wird.

Diese Voraussetzungen
liegen - wenn man unterstellt, dass das Sparbuch im Besitz der
Berufungsklägerin zu 3.) war - vorliegend vor mit der Folge, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) keinen Herausgabeanspruch bzw.
Rückübertragungsanspruch gegen ihren Großvater hat. Wie sich aus der
Anhörung der Berufungsklägerin zu 2.) und der Vernehmung des Großvaters
ergibt, hat der Großvater der Berufungsklägerin zu 3.) - so die
Berufungsklägerin zu 2. - den hier streitigen Betrag auf das Sparkonto
der Berufungsklägerin zu 3.) mit der Maßgabe eingezahlt, dass das
angelegte Sparbuch erst mit dem 14. Lebensjahr mit einer 48-monatigen
Kündigungsfrist hätte gekündigt werden können. Das Geld sei zu dem Zweck
gezahlt worden, ein Studium zu finanzieren, den Führerschein zu
bezahlen, in die Aussteuer zu finanzieren, möglicherweise ein erstes
Auto oder Ähnliches käuflich erwerben zu können. Dies hat der Großvater
anlässlich der Einrichtung des Kontos mitgeteilt mit dem weiteren
Hinweis, dass das Kind es später leichter haben solle. Insbesondere
sollte dieses Geld nicht für das tägliche Leben verwendet und verbraucht
werden. Auch der Großvater hat diese Einlassung der Berufungsklägerin
zu 2.) bestätigt und anlässlich seiner Zeugenvernehmung am 31. Oktober
2008 ausgeführt, dass die Berufungsklägerin zu 3.) das Geld als
Aussteuer oder für das Arbeitsleben verwenden solle, damit es nicht
gleich Schulden habe, wenn es ins Arbeitsleben einsteige oder für den
Fall, dass es ein Auto oder Ähnliches kaufen werde. Das Sparbuch sei
eingerichtet worden und sollte nicht bis zum 18. Lebensjahr angetastet
werden. Diese Zeugeneinlassung bestätigt den Vortrag der
Berufungskläger, die insoweit ausgeführt haben, dass die
Berufungsklägerin zu 3.) von diesem Vermögen nicht schon im Zeitpunkt
des hier streitigen Leistungszeitraums habe leben sollen, weil der
Großvater das Geld nicht für diesen Zweck bestimmt habe. Vielmehr sei
das Sparbuch von dem Großvater der Berufungsklägerin zu 3.) zu dem
ausschließlichen Zweck zugewandt worden, dass die Berufungsklägerin zu
3.) diesen Betrag frühestens zu ihrem 18. Lebensjahr für ihre spätere
Berufsausbildung und für ein Studium erhalte. Dementsprechend sei das
Konto auch derart angelegt worden, dass eine vierjährige Kündigungsfrist
gelte, die erst ab dem 14. Lebensjahr hätte ausgeübt werden können, so
dass die Berufungsklägerin zu 3.) erst nach Ablauf der vierjährigen
Kündigungsfrist nach dem 14. Lebensjahr zu ihrer Volljährigkeit mit 18
Jahren über das Geld hätte verfügen können. Dieser Zweck ist nicht
erreicht worden und die Berufungsklägerin zu 3. hat die Auflage des
Großvaters nicht erfüllt, indem die Berufungsbeklagte dieses Sparkonto
als einsetzbares Vermögen der Berufungsklägerin zu 3.) bewertet hat und
ihr mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2006 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 13. Februar 2007 keine Leistungen nach dem
SGB II gewährt hatte und sie auf die Verwertung des Sparguthabens
verwiesen hatte. Aus diesem Grunde war die Rückforderung des
Sparvermögens und das Herausgabeverlangen des Sparbuches durch den
Großvater begründet und berechtigt, so dass die Berufungsklägerin zu 3.)
keinen Rückübertragungs- bzw. Herausgabeanspruch gegen ihren Großvater
hat, so dass die Berufungsklägerin zu 3.) auch nicht über ein - im
Übrigen nicht sofort - verwertbares Vermögen verfügt hat.

Die
Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und berücksichtigt den
Umstand, dass die zwischenzeitlich zurückgenommene Berufung der
Berufungskläger zu 1.) und 2.) mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig
gewesen ist.

Gesetzliche Gründe für die Zulassung der Revision haben nicht vorgelegen, § 160 Abs. 2 SGG.

http://openjur.de/u/418801.html

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/hartz-iv-wird-das-sparbuch-vom-enkel.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
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