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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
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Nach Antragstellung auf ALG II zugeflossenes Überbrückungsgeld für aus der Strafhaft Entlassene ist anrechenbares Einkommen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt,Urteil vom 26.01.2012, - L 2 AS 192/09 -
Für die Abgrenzung zwischen Einkommen
und Vermögen ist nicht relevant, woher ein Gegenstand des
Gesamtvermögens (verstanden als Gesamtheit geldwerter Gegen-stände, also
bereits vorhandenes Vermögen und vermögensmehrende Einnahmen) stammt
bzw. wie die Zahlung außerhalb des SGB II rechtlich einzuordnen ist.
Solche Umstände sind nur für die Frage maßgeblich, ob ein bestimmter
Gegenstand des Gesamtvermögens (wie etwa Schmerzensgeld, § 11 Abs. 3 Nr.
2 SGB II a.F.) von der Einsatzpflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB
II ausgenommen ist. Für die Frage, wie ein Gesamtvermögensgegenstand zu
berücksichtigen ist, ist zunächst zwischen Einkommen und Vermögen zu
differenzieren. Dabei enthält bereits die im SGB II vorgenommene
Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen eine vorab wertende
Zuordnung.
Die grundsätzlich großzügigere Freistellung des
Vermögens beruht darauf, dass gewisse Rücklagen als status quo geschützt
bleiben sollen. Die Berücksichtigung von Einnahmen zwingt die
Leistungsberechtigten grundsätzlich aber nicht dazu, ihren status quo
aufzugeben. Daraus folgt, dass zur begrifflichen Unterscheidung von
Einkommen und Vermögen auf die Vermögensmehrung abzustellen ist.
Ob
eine Vermögensmehrung (Einkommen) oder bereits vorhandenes Vermögen
vorliegt, beurteilt sich danach, ob zum Zeitpunkt des Zuflusses bereits
ein Anspruch auf Hilfe geltend gemacht worden ist. Daraus leitet sich
die Formel ab, dass Einkommen das ist, was jemand in Form von Geld oder
Geldeswert nach Antragstellung (also im Bedarfszeitraum) dazu erhält, so
dass Vermögen nur sein kann, was zu dieser Zeit bereits vorhanden ist
(vgl. schon BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff.;
neben anderen weitergeführt durch das BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R
– Juris; BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, B 4 AS 57/07 R – Juris Rn.
18).
Unbeachtlich muss dann bleiben, dass der Kläger das
Überbrückungsgeld bereits zuvor "verdient" hatte und bereits eine der
Höhe nach bestimmbare Anwartschaft bzw. bestimmbaren Anspruch wegen der
Auszahlung des Guthabens am Tag der Entlassung aus der Strafhaft hatte.
Für die Zuordnung zu Einkommen oder Vermögen ist grundsätzlich nicht der
Zeitpunkt der Erwirtschaftung, sondern der der Realisation
entscheidend. Der Erwerb eines Anspruchs bedeutet noch keinen Zufluss
(vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; BSG v.
19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - FEVS 61, 97; BSG v. 28.10.2009 - B 14 AS
62/08 R – zitiert nach juris)
Gegen die hier wegen des
Zuflusses bei Antragstellung vorzunehmende Bewertung der Auszahlung des
Überbrückungsgeldes als Einkommen sprechen auch nicht dessen rechtlichen
Eigenarten. Insbesondere ist hiervon keine Ausnahme deshalb angezeigt,
weil es sich bei der Auszahlung nicht um einen echten Vermögenszuwachs
handeln würde. Es liegt hier kein Fall vor, bei dem in der Auszahlung
lediglich eine Umschichtung bzw. Umwandlung von eigenem bereits
vorhandenem Vermögen stattfindet oder in dem eine Forderung bewusst
nicht geltend gemacht, d.h. in fremder Hand "angespart" wird (vgl.
BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296). Das
Überbrückungsgeld wird gerade nicht freiwillig angespart bzw. handelt es
sich nicht um ein "Sparkonto", auf das der Kläger während seiner Haft
jederzeit hätte Zugriff nehmen können.
Das Überbrückungsgeld
wird gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG aus den Bezügen der Gefangenen
gebildet, um "den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner
Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner
Entlassung" zu sichern. Aus dieser besonderen Zweckbestimmung kann nicht
gefolgert werden, dass das Überbrückungsgeld ohne Rücksicht auf den
Zuflusszeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl.
Terminsbericht zu BSG v. 6. 10. 2011 - B 14 AS 94/10 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/04/nach-antragstellung-auf-alg-ii.html
Gruß Willi S
und Vermögen ist nicht relevant, woher ein Gegenstand des
Gesamtvermögens (verstanden als Gesamtheit geldwerter Gegen-stände, also
bereits vorhandenes Vermögen und vermögensmehrende Einnahmen) stammt
bzw. wie die Zahlung außerhalb des SGB II rechtlich einzuordnen ist.
Solche Umstände sind nur für die Frage maßgeblich, ob ein bestimmter
Gegenstand des Gesamtvermögens (wie etwa Schmerzensgeld, § 11 Abs. 3 Nr.
2 SGB II a.F.) von der Einsatzpflicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB
II ausgenommen ist. Für die Frage, wie ein Gesamtvermögensgegenstand zu
berücksichtigen ist, ist zunächst zwischen Einkommen und Vermögen zu
differenzieren. Dabei enthält bereits die im SGB II vorgenommene
Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen eine vorab wertende
Zuordnung.
Die grundsätzlich großzügigere Freistellung des
Vermögens beruht darauf, dass gewisse Rücklagen als status quo geschützt
bleiben sollen. Die Berücksichtigung von Einnahmen zwingt die
Leistungsberechtigten grundsätzlich aber nicht dazu, ihren status quo
aufzugeben. Daraus folgt, dass zur begrifflichen Unterscheidung von
Einkommen und Vermögen auf die Vermögensmehrung abzustellen ist.
Ob
eine Vermögensmehrung (Einkommen) oder bereits vorhandenes Vermögen
vorliegt, beurteilt sich danach, ob zum Zeitpunkt des Zuflusses bereits
ein Anspruch auf Hilfe geltend gemacht worden ist. Daraus leitet sich
die Formel ab, dass Einkommen das ist, was jemand in Form von Geld oder
Geldeswert nach Antragstellung (also im Bedarfszeitraum) dazu erhält, so
dass Vermögen nur sein kann, was zu dieser Zeit bereits vorhanden ist
(vgl. schon BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff.;
neben anderen weitergeführt durch das BSG v. 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R
– Juris; BSG v. 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R, B 4 AS 57/07 R – Juris Rn.
18).
Unbeachtlich muss dann bleiben, dass der Kläger das
Überbrückungsgeld bereits zuvor "verdient" hatte und bereits eine der
Höhe nach bestimmbare Anwartschaft bzw. bestimmbaren Anspruch wegen der
Auszahlung des Guthabens am Tag der Entlassung aus der Strafhaft hatte.
Für die Zuordnung zu Einkommen oder Vermögen ist grundsätzlich nicht der
Zeitpunkt der Erwirtschaftung, sondern der der Realisation
entscheidend. Der Erwerb eines Anspruchs bedeutet noch keinen Zufluss
(vgl. BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 14/98 - NJW 1999, 3137; BSG v.
19.05.2009 - B 8 SO 35/07 R - FEVS 61, 97; BSG v. 28.10.2009 - B 14 AS
62/08 R – zitiert nach juris)
Gegen die hier wegen des
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Überbrückungsgeldes als Einkommen sprechen auch nicht dessen rechtlichen
Eigenarten. Insbesondere ist hiervon keine Ausnahme deshalb angezeigt,
weil es sich bei der Auszahlung nicht um einen echten Vermögenszuwachs
handeln würde. Es liegt hier kein Fall vor, bei dem in der Auszahlung
lediglich eine Umschichtung bzw. Umwandlung von eigenem bereits
vorhandenem Vermögen stattfindet oder in dem eine Forderung bewusst
nicht geltend gemacht, d.h. in fremder Hand "angespart" wird (vgl.
BVerwG v. 18.02.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296). Das
Überbrückungsgeld wird gerade nicht freiwillig angespart bzw. handelt es
sich nicht um ein "Sparkonto", auf das der Kläger während seiner Haft
jederzeit hätte Zugriff nehmen können.
Das Überbrückungsgeld
wird gemäß § 51 Abs. 1 StrVollzG aus den Bezügen der Gefangenen
gebildet, um "den notwendigen Lebensunterhalt des Gefangenen und seiner
Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach seiner
Entlassung" zu sichern. Aus dieser besonderen Zweckbestimmung kann nicht
gefolgert werden, dass das Überbrückungsgeld ohne Rücksicht auf den
Zuflusszeitpunkt als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl.
Terminsbericht zu BSG v. 6. 10. 2011 - B 14 AS 94/10 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151125&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Gruß Willi S
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