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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung von der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitgliedes der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft durch Sanktion
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 15.03.2017 - L 12 AS 664/15 - rechtskräftig – bestätigt durch BSG, Beschluss v. 10.08.2017 - B 4 AS 149/17 B
Eine Abweichung vom Regelfall des sog. "Kopfteilprinzips" bei der Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Bedarf der Mitglieder einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ist auch angezeigt, wenn die Antragsteller als Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sui generis bildeten.
Auch in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft keine Sippenhaft bei Hartz-IV-Sanktionen.
Leitsatz ( Redakteur )
Ist eine Sanktion eines Leistungsträgers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, hat dies regelmäßig die Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und anteilig höhere Leistungen an KdU für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Folge, wenn das sanktionierte Mitglied - wie hier - über kein Vermögen und Einkommen verfügt, um seinen Kopfteil zu bezahlen ( BSG in seinen Entscheidungen vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 und vom 02.12.2014, B 14 AS 50/13 R (vgl. auch: Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK, 4. Auflage 2015, § 22 SGB II Rn. 77) .
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196359&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
Eine Abweichung vom Regelfall des sog. "Kopfteilprinzips" bei der Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Bedarf der Mitglieder einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ist auch angezeigt, wenn die Antragsteller als Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sui generis bildeten.
Auch in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft keine Sippenhaft bei Hartz-IV-Sanktionen.
Leitsatz ( Redakteur )
Ist eine Sanktion eines Leistungsträgers gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, hat dies regelmäßig die Abweichung vom "Kopfteilprinzip" und anteilig höhere Leistungen an KdU für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Folge, wenn das sanktionierte Mitglied - wie hier - über kein Vermögen und Einkommen verfügt, um seinen Kopfteil zu bezahlen ( BSG in seinen Entscheidungen vom 22.08.2013, B 14 AS 85/12 und vom 02.12.2014, B 14 AS 50/13 R (vgl. auch: Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK, 4. Auflage 2015, § 22 SGB II Rn. 77) .
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196359&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
Willi S
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