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Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung von der Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfzahl bei Wegfall des Unterkunftskostenanteils eines Mitgliedes der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft durch Sanktion
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.02.2015 - S 14 AS 1059/14 - (nicht rechtskräftig)
Eine Abweichung vom Regelfall des sog. "Kopfteilprinzips" bei der Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Bedarf der Mitglieder einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ist auch angezeigt, wenn die Antragsteller als Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sui generis bildeten.
Auch in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft keine Sippenhaft bei Hartz-IV-Sanktionen.
Leitsatz (Autor)
1. Ist die Sanktion eines SGB II-Trägers gegen ein Mitglied der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip“ und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Einstands- und Verantwortungsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen.
2. Für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Betroffenheit minderjähriger Kinder durch eine vollständige Sanktion eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft spricht ferner die in § 31 a Abs. 3 SGB II zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176551&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Eine Abweichung vom Regelfall des sog. "Kopfteilprinzips" bei der Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Bedarf der Mitglieder einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ist auch angezeigt, wenn die Antragsteller als Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sui generis bildeten.
Auch in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft keine Sippenhaft bei Hartz-IV-Sanktionen.
Leitsatz (Autor)
1. Ist die Sanktion eines SGB II-Trägers gegen ein Mitglied der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip“ und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Einstands- und Verantwortungsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen.
2. Für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Betroffenheit minderjähriger Kinder durch eine vollständige Sanktion eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft spricht ferner die in § 31 a Abs. 3 SGB II zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176551&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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