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Beitrag von Willi Schartema Mo 30 März 2015 - 10:50

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 24.02.2015 - S 14 AS 1059/14 - (nicht rechtskräftig)



Eine Abweichung vom Regelfall des sog. "Kopfteilprinzips" bei der Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Bedarf der Mitglieder einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft ist auch angezeigt, wenn die Antragsteller als Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sui generis bildeten.

Auch in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft keine Sippenhaft bei Hartz-IV-Sanktionen.

Leitsatz (Autor)

1. Ist die Sanktion eines SGB II-Trägers gegen ein Mitglied der Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft mit dem Wegfall der Leistungen für Unterkunftsaufwendungen verbunden, kann dies eine Abweichung vom „Kopfteilprinzip“ und höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft an die weiteren Einstands- und Verantwortungsgemeinschaftsmitglieder rechtfertigen.

2. Für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Betroffenheit minderjähriger Kinder durch eine vollständige Sanktion eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft spricht ferner die in § 31 a Abs. 3 SGB II zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176551&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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