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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zur Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB II ( hier bejahend )

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Zur Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB II ( hier bejahend ) Empty Zur Rechtmäßigkeit der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens durch monatliche Aufrechnung gegen den Leistungsanspruch nach dem SGB II ( hier bejahend )

Beitrag von Willi Schartema Mo 20 Nov 2017 - 11:23

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 31.08.2017 - L 19 AS 787/17 - Die Revision wird zugelassen

Nach dem Wortlaut des § 42a Abs. 2 S 1 SGB II werden von der Bestimmung auch Mietkautionsdarlehen erfasst. Es bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 42a SGB II.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Es gibt keinen tragenden Grund, Mietkautionsdarlehen als von § 42a Abs. 2 SGB II nicht erfasst anzusehen (ebenso LSG NRW, Urteil vom 11.05.2017 - L 6 AS 111/14, Conradis in LPK-SGB II, 5. Auflage 2017, § 42a Rn 1, 2; Gagel/Bender. SGB, Stand 6/2017el. § 42a Rn 4; Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl. 2011, § 42a Rn 2,3; offen gelassen BSG Beschluss vom 29.06.2015 - B 4 AS 11/14 R; Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 28/14 R; a.A. LSG NRW, Urteil vom 29.06.2017 - L 7 AS 607/17, Nguyen SGb 2017, 202). Denn auch bei wortgetreuer Anwendung von § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II auf Mietkautionsdarlehen liegt kein Rechtsverstoß und auch kein Wertungswiderspruch im Verhältnis zu anderen Regelungen vor.

2. Die Tilgung nach § 42a Abs. 2 SGB II verstößt nicht gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz (a.A. LSG NRW, Urteil vom 29.07.2017 - L 7 AS 607/17; Nguyen, SGb 2017, 202).

3. Soweit § 42a Abs. 2 S. 1 SGB II anders als § 35 SGB XII vorsieht, Mietkautionsdarlehen bereits während des laufenden Bezuges von Leistungen zu tilgen, liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vor (offengelassen bei Nguyen, a.a.O.).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196495&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2269/
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