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Zur Rechtmäßigkeit eines 2 Hausverbots gegen den Leistungsbezieher ( hier bejahend )
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 30.08.2016 - L 6 AS 1549/16 B ER und L 6 AS 1550/16 B - rechtskräftig
Hinweis Gericht
Materiellrechtlich verlangt der Erlass des Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes (zum Hausverbot vgl. LSG NRW Beschluss vom 11.03.2013 - L 19 AS 30/13, juris, Hausverbot von 5 Monaten Dauer , vgl. auch Günther, DVBl. 2015, 1147 ff. , 1149, 1150, mwN. sowie bereits Hammel, ZfF 2011, 223 ff, jeweils. zum Hausverbot im JobCenter ), wobei der Grundsicherungsträger besondere Anstrengungen unternehmen muss, um sich anbahnende oder bereits entstandene Konflikte zu überwinden.
Hier sind keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennbar. Denn es handelt sich in der Sache bereits um das zweite Hausverbot gegen den Antragsteller innerhalb von weniger als drei Monaten.
Zudem ist dieses weitere Hausverbot auch mit bestimmten Konkretisierungen gegenüber dem Antragsteller für die potentielle Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner ausgestaltet. So verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, in seinen Leistungsangelegenheiten nach dem SGB II postalisch oder telefonisch mit dem Antragsgegner in Kontakt zu treten. Für etwaige Nachweise bzw. speziell Unterlagen zur Abwicklung der Fahrtkostenübernahme bei Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn könnte der Antragsteller erforderliche Unterlagen dann auch noch per Hausbriefkasten dem Antragsgegners zukommen lassen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187237&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
Willi S
Hinweis Gericht
Materiellrechtlich verlangt der Erlass des Hausverbotes eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes (zum Hausverbot vgl. LSG NRW Beschluss vom 11.03.2013 - L 19 AS 30/13, juris, Hausverbot von 5 Monaten Dauer , vgl. auch Günther, DVBl. 2015, 1147 ff. , 1149, 1150, mwN. sowie bereits Hammel, ZfF 2011, 223 ff, jeweils. zum Hausverbot im JobCenter ), wobei der Grundsicherungsträger besondere Anstrengungen unternehmen muss, um sich anbahnende oder bereits entstandene Konflikte zu überwinden.
Hier sind keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennbar. Denn es handelt sich in der Sache bereits um das zweite Hausverbot gegen den Antragsteller innerhalb von weniger als drei Monaten.
Zudem ist dieses weitere Hausverbot auch mit bestimmten Konkretisierungen gegenüber dem Antragsteller für die potentielle Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner ausgestaltet. So verbleibt dem Antragsteller die Möglichkeit, in seinen Leistungsangelegenheiten nach dem SGB II postalisch oder telefonisch mit dem Antragsgegner in Kontakt zu treten. Für etwaige Nachweise bzw. speziell Unterlagen zur Abwicklung der Fahrtkostenübernahme bei Ausübung des Umgangsrechts mit seinem minderjährigen Sohn könnte der Antragsteller erforderliche Unterlagen dann auch noch per Hausbriefkasten dem Antragsgegners zukommen lassen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187237&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
Willi S
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