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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin ( hier bejahend )

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Beitrag von Willi Schartema Mo 8 Mai 2017 - 20:07

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 03.04.2017 - L 7 AS 919/16 B - rechtskräftig



Leitsatz ( Redakteur )


Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das SG die Umstände, die für oder gegen den Betroffenen sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt (Bayerisches LSG, Beschluss vom 10.03.2014 – L 2 AL 23/13 B). Das ist hier bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds i.H.v. 100,00 EUR der Fall.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192153&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2189/
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