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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage bezüglich einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung - Die EGV verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie bis auf Weiteres gilt

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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Nov 2017 - 10:24

Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 13.10.2017 - S 8 AS 1021/17


[b]
Leitsatz ( Redakteur )

[/b]
1. Kein Feststellungsinteresse für Nichtigkeitsklage bezüglich konsensualer Eingliederungsvereinbarung.
2. Die EGV verstößt auch nicht gegen ein gesetzliches Verbot, weil sie bis auf Weiteres gilt. Der seit August 2016 geltende § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II sieht zwar vor, dass eine EGV regelmäßig, spätestens nach sechs Monaten überprüft werden soll. Daraus ist, schon wie der Vergleich mit dem früheren § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II zeigt, aber nicht zu schließen, dass eine einvernehmlich abgeschlossene EGV nicht länger bzw. auf zunächst unbestimmte Zeit geltend darf. Zudem wird zwar für den Erlass einer EGV durch Verwaltungsakt eine regelmäßige, maximale Geltungsdauer von sechs Monaten angenommen (vgl. BayLSG, Beschluss vom 8. Juni 2017, L 16 AS 291/17 B ER). Doch wird dies damit begründet, der Gesetzgeber habe bezüglich Eingliederungsverwaltungsakten keine neue Regelung treffen wollen, sondern die bisherige Beschränkung der Geltungsdauer beibehalten wollen.
3. Für eine unbefristet mögliche EGV spricht zudem, dass jederzeit eine einvernehmliche Änderung möglich ist oder, falls eine solche trotz geänderter Verhältnisse nicht zustande kommt, eine einseitige Kündigung möglich ist (vgl. BayLSG, Beschluss vom 17. März 2017, L 11 AS 192/17 B ER). Somit können sich beide Seiten, so dies als geboten erachtet wird, auch bei einer unbefristet abgeschlossenen EGV durch einseitige Erklärung daraus lösen und so den Weg für eine Neuregelung, sei es durch einvernehmliche Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt frei machen. Damit ist den vom Grundsicherungsrecht vorgegebenen Zwecken Genüge getan.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=196093&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
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