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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Solange eine nach § 15 Abs. 1 / Abs. 2 SGB II erlassene, wirksame Eingliederungsvereinbarung (EGV) besteht, ist der SGB II-Träger bis zur konsensualen Anpassung oder wirksamen Kündigung oder Aufhebung an die Inhalte dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags
gebunden und darf keine neue EGV per Verwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassen.
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2018 (Az.: S 190 AS 5918/18.ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Auch in einem Eingliederungsverwaltungsakt haben die konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) im Sinne der angestrebten maßgeschneiderten Ausrichtung der einzelnen Eingliederungsleistungen jeweils konkret bezeichnet zu werden. Die Verwendung allgemeiner Textbausteine durch das Jobcenter reicht hier nicht aus.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2018 (Az.: S 190 AS 5918/18.ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Auch in einem Eingliederungsverwaltungsakt haben die konkreten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) im Sinne der angestrebten maßgeschneiderten Ausrichtung der einzelnen Eingliederungsleistungen jeweils konkret bezeichnet zu werden. Die Verwendung allgemeiner Textbausteine durch das Jobcenter reicht hier nicht aus.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2390/
Willi S
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