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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Von der BA vorgegebenen Handlungsanweisung bezüglich EGV und/oder VA
Info:
Und diese besagt auf Seite 6 folgendes (Auszugszitat):
"(2) Vom Abschluss einer EinV kann unter den nachstehenden Voraussetzungen abgesehen werden:
(a) "Ist eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert (Profillage I) und bezieht ergänzend Leistungen nach dem SGB II, kann auf den Abschluss einer EinV
verzichtet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass eine
Möglichkeit besteht, den Leistungsbezug der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch
- eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis,
- einen Stellenwechsel oder
weiter im Link
http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-15---20.08.2012.pdf
Willi S
Und diese besagt auf Seite 6 folgendes (Auszugszitat):
"(2) Vom Abschluss einer EinV kann unter den nachstehenden Voraussetzungen abgesehen werden:
(a) "Ist eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert (Profillage I) und bezieht ergänzend Leistungen nach dem SGB II, kann auf den Abschluss einer EinV
verzichtet werden, wenn nicht erwartet werden kann, dass eine
Möglichkeit besteht, den Leistungsbezug der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person durch
- eine Änderung im Beschäftigungsverhältnis,
- einen Stellenwechsel oder
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http://www.harald-thome.de/media/files/sgb-ii-hinweise/FH-15---20.08.2012.pdf
Willi S
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