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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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. § 31a Abs. 1 SGB II begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen das aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) fließende Grundrecht auf ein menschenwürdiges  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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. § 31a Abs. 1 SGB II begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, verstößt insbesondere nicht gegen das aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) fließende Grundrecht auf ein menschenwürdiges  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Dez 2015 - 9:14

 Existenzminimum. 



Sozialgericht Berlin, Urteil vom 6. August 2015 (Az.: S 156 AS 17196/13):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel




2. Auch dieses Grundrecht gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines bestimmten Leistungsniveaus.

3. Mit den Regelungen der §§ 31 ff. SGB II besteht ein Mechanismus, um auf die Nichtvornahme entsprechender Anstrengungen des Leistungsberechtigten amtlicherseits zu reagieren.

4. Über diese Bestimmungen wird auch bei einem vollständigen Wegfall von Leistungen vom Jobcenter eine „letzte Grundversorgung“ sichergestellt.

5. Die Möglichkeit der Übernahme von Mietschulden ist in § 22 Abs. 8 SGB II geregelt.

6. Die aus den §§ 31 ff. SGB II hervorgehenden Regelungen bewirken weder eine Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG noch einen Zwang zur Arbeit. Die gesetzliche Möglichkeit der Kürzung und Streichung der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II in den Fällen, in denen ein Leistungsberechtigter eine ihm angebotene, zumutbare Arbeit ablehnt, stellt keine Ausübung von Zwang im Sinne des Art. 12 Abs. 2 GG dar. Hier macht der Staat lediglich die Gewährung einer Sozialleistung von zumutbaren Eigenbemühungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts abhängig, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

7. Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) ist auch hier gewahrt. Der Gesetzgeber hat mit § 31a Abs. 3 SGB II durch dir Möglichkeit der Gewährung ergänzender Sachleistungen ausreichend Abhilfe geschaffen. Während einer entsprechend durchgreifenden Sanktionierung besteht gegenüber dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger ein Anspruch auf eine „Notversorgung“ bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gemäß § 16 Abs. 3a SGB V.

8. Der Tatbestand der wiederholten Pflichtverletzung nach § 31a Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II liegt nicht nur dann vor, wenn der vorherige Sanktionsbescheid bestandskräftig ist. Sollte entsprechendes nicht der Fall sein, ist hier bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nachfolgenden Sanktion inzident die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Sanktion zu prüfen.



Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/


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