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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage, ob Einkommen des Klägers aus einer selbständigen Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Zwei-Mann-GmbH erzielt wurde und anzurechnen ist ( hier verneinend )

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Beitrag von Willi Schartema Sa 28 Okt 2017 - 14:54

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 24.082017 - L 7 AS 965/15 - Die Revision wird zugelassen.

Kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit -selbständiger Geschäftsführer der GmbH - keine Auszahlung der Gehälter - keine Berücksichtigung der Betriebseinnahmen als Einkommen des Klägers

Höchstrichterlich ist bisher nicht geklärt, was im Einzelnen gilt, wenn mehrere Personen an einer Gesellschaft beteiligt sind (vgl. BSG Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R zur Kommanditgesellschaft; Bayerisches LSG Urteil vom 21.03.2012 - L 16 AS 789/10 zur Kommanditgesellschaft; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.02.2016 - L 9 AS 2108/13 zur GmbH).

Kurzfassung:


Der Geschäftsanteil des Klägers an der GmbH ist nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen.

Das dem Kläger gem. Anstellungsvertrag zustehende Gehalt iHv 3.500,- EUR stellt kein Einkommen dar, denn das Gehalt wurde aufgrund des Gesellschafterbeschlusses auf 0 EUR festgesetzt.

Die von der GmbH für die Altersvorsorge unmittelbar an den Versicherer gezahlten Beiträge sind ebenfalls nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Zum einen stellt diese eine zweckgebundene Einnahme iSd § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II aF dar, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die Vorgängerregelung von § 11a Abs. 3 SGB II war weiter gefasst, die Rechtsprechung zur Neuregelung kann auf die Vorgängervorschrift nicht ohne weiteres übertragen werden (Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11a Rn. 14; vgl. zur alten Rechtslage BSG Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R).

Auch die Betriebseinnahmen der GmbH im streitigen Zeitraum können nicht als Einkommen des Klägers berücksichtigt werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den Betriebseinnahmen der GmbH um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 3 Alg II-V 2008) oder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 3 Alg II-V 2008; zur Abgrenzung der Einkunftsarten vgl. BSG Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R) handelt, wobei letzteres zur Folge hätte, dass eine gleichmäßig Aufteilung über den Bewilligungszeitraum nicht möglich wäre und der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund teilweise rechtswidrig wäre.

Auch die Betriebseinnahmen der GmbH im streitigen Zeitraum können nicht als Einkommen des Klägers zu 1) berücksichtigt werden. Dabei kann der Senat offen lassen, ob es sich bei den Betriebseinnahmen der GmbH um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb (§ 3 Alg II-V 2008) oder um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. § 4 Satz 2 Nr. 3 Alg II-V 2008; zur Abgrenzung der Einkunftsarten vgl. BSG Urteil vom 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R) handelt, wobei letzteres zur Folge hätte, dass eine gleichmäßig Aufteilung über den Bewilligungszeitraum nicht möglich wäre und der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund teilweise rechtswidrig wäre.

Der Kläger hatte auch keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Vorauszahlung auf einen zu erwartenden Gewinn. Einen monatlichen oder jedenfalls halbjährlichen Gewinnverwendungsbeschluss sieht das Gesetz nicht vor (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.12.2011 - L 5 AS 441/11 B ER, SG Aachen Urteil vom 24.11.2015 - S 14 AS 128/15).

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195965&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
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