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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Zahlungen aus einer Kreditrahmenversicherung als Einkommen ( hier verneinend ) - Zahlungen würden wegen Arbeitsunfähigkeit des Klägers zur Absicherung der Hausfinanzierung gezahlt - (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II in der bis zum 31.12.2010 gültigen Fassung).
Sozialgericht Aurich, Urteil v. 09.01.2013 - S 15 AS 651/09
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zahlungen aus einer sogenannten Kreditrahmenversicherung sind kein Einkommen.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, soweit sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich rechtlichen Norm, aber auch aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben kann (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R).
2. Eine auf zivilrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne dieser Bestimmung, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist; dies ist der Fall, wenn sich aus einer Vereinbarung objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, a.a.O. sowie Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R).
3. Aus der Konstruktion der Kreditrahmenversicherung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Versicherung vorrangig im Interesse der Bank abgeschlossen wird und sicherstellen soll, dass das von der Bank gegebene Darlehen auch im Falle des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers zurückgezahlt werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183993&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zahlungen aus einer sogenannten Kreditrahmenversicherung sind kein Einkommen.
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II will verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, soweit sich die Zweckbestimmung aus einer öffentlich rechtlichen Norm, aber auch aus einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben kann (Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 90/10 R; Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R).
2. Eine auf zivilrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne dieser Bestimmung, wenn ihr über die Tilgungsbestimmung hinaus erkennbar eine bestimmte Zweckrichtung beigemessen ist; dies ist der Fall, wenn sich aus einer Vereinbarung objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (vgl. BSG, a.a.O. sowie Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R).
3. Aus der Konstruktion der Kreditrahmenversicherung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Versicherung vorrangig im Interesse der Bank abgeschlossen wird und sicherstellen soll, dass das von der Bank gegebene Darlehen auch im Falle des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit des Kreditnehmers zurückgezahlt werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183993&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
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