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Der Antragsteller begehrt Leistungen nach dem SGB II während der Inhaftierung in einer Justizvollzugsanstalt (JVA), die zeitweise im offenen Vollzug durchgeführt wurde ( hier verneinend ).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.09.2017 - L 7 AS 1419/17 B ER, L 7 AS 1600/17 B rechtskräftig
Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, sind auch dann nicht leistungsberechtigt, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Aufenthalt in der JVA Aachen im geschlossenen Vollzug handelt es sich um einen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, somit besteht kein Leistungsanspruch nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 4 SGB II.
2. Auch für die Zeit ab Antragstellung, als sich der Antragsteller noch im offenen Vollzug befand, ist er gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen.
3. Ein Aufenthalt in einer Einrichtung, hier der JVA, liegt auch vor, wenn die Strafhaft im offenen Vollzug erfolgte. Auch im offenen Vollzug ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II einschlägig (BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R).
4. Insoweit unterscheidet sich die Strafhaft im offenen Vollzug von einer dauerhaften Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MRVG NW (dazu Beschluss des Senats vom 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER).
5. Der Ausnahmetatbestand in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II liegt nicht vor.
6. Zwar ist der Antragsteller unter den üblichen Arbeitsbedingungen mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig. Jedoch ist er nicht in einer "stationären Einrichtung" nach § 7 Abs. 4 Satz 1 untergebracht. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung (BGBl I, 1824) ab 01.08.2016 den Ausnahmetatbestand in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II auf Einrichtungen nach Abs. 4 Satz 1 beschränkt, um entgegen der bis dahin vorherrschenden Rechtsprechung und Auffassung in der Literatur (vgl BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R; Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl, § 7 Rn 45; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, 43. Erg-Lfg. K § 7 Rn 252) klarzustellen, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, auch dann nicht leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen (BT-Drs 18/8909 S. 29).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195064&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, sind auch dann nicht leistungsberechtigt, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Aufenthalt in der JVA Aachen im geschlossenen Vollzug handelt es sich um einen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung, somit besteht kein Leistungsanspruch nach dem SGB II wegen § 7 Abs. 4 SGB II.
2. Auch für die Zeit ab Antragstellung, als sich der Antragsteller noch im offenen Vollzug befand, ist er gem. § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II von Leistungen ausgeschlossen.
3. Ein Aufenthalt in einer Einrichtung, hier der JVA, liegt auch vor, wenn die Strafhaft im offenen Vollzug erfolgte. Auch im offenen Vollzug ist der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB II einschlägig (BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R).
4. Insoweit unterscheidet sich die Strafhaft im offenen Vollzug von einer dauerhaften Beurlaubung aus dem Maßregelvollzug gem. § 18 Abs. 2 Nr. 2 MRVG NW (dazu Beschluss des Senats vom 02.03.2017 - L 7 AS 57/17 B ER).
5. Der Ausnahmetatbestand in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II liegt nicht vor.
6. Zwar ist der Antragsteller unter den üblichen Arbeitsbedingungen mindestens 15 Stunden in der Woche erwerbstätig. Jedoch ist er nicht in einer "stationären Einrichtung" nach § 7 Abs. 4 Satz 1 untergebracht. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung von § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II durch das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II - Rechtsvereinfachung (BGBl I, 1824) ab 01.08.2016 den Ausnahmetatbestand in § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II auf Einrichtungen nach Abs. 4 Satz 1 beschränkt, um entgegen der bis dahin vorherrschenden Rechtsprechung und Auffassung in der Literatur (vgl BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 81/09 R; Wolff-Dellen in Löns/Herold-Tews, SGB II, 3. Aufl, § 7 Rn 45; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, 43. Erg-Lfg. K § 7 Rn 252) klarzustellen, dass Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten, auch dann nicht leistungsberechtigt sind, wenn sie als Freigänger einer Beschäftigung nachgehen (BT-Drs 18/8909 S. 29).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195064&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2248/
Willi S
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