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Pressemeldung 12/2012 Sozialgericht Mainz - Arbeitslosengeld trotz Einschreibung -
Ein Student im ersten Semester kann in der Zeit bis zur ersten Vorlesung einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.07.2012 lag dem Sozialgericht
Mainz unter dem Az. S 4 AL 314/10 der Fall einer jungen Frau aus
Baumholder zur Entscheidung vor, die im Wintersemester 2010/2011 an der
Fachhochschule Trier ein Studium angetreten hatte. In den Jahren zuvor
hatte sie zuerst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August
2010 im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen. Das Wintersemester der
FH begann mit der Immatrikulation (Einschreibung) am 01.09.2010, die
erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst am 27.09.2010 statt. Für
den Zeitraum dazwischen meldete sich die Klägerin bei der Agentur für
Arbeit arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Die Behörde lehnte diesen Antrag ab und verwies darauf, dass die
Klägerin durch die Immatrikulation am 01.09.2010 den Status einer
Studentin erworben habe und aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung stehe. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Das Sozialgesetzbuch stelle die Vermutung auf, dass
ein eingeschriebener Student dem Arbeitsmarkt nicht wie ein Arbeitnehmer
zur Verfügung stehe, sondern nur sozialversicherungsfreie
Beschäftigungen aufnehmen könne. Diese gesetzliche Vermutung habe die
Klägerin vorliegend nicht widerlegt.
Die vierte Kammer des Sozialgerichts hat sich dieser Auffassung in der
Verhandlung am 31.07.2012 nicht angeschlossen und den Fall der Klägerin
abweichend eingeschätzt. Die Richter wiesen darauf hin, dass nicht
allein auf die Immatrikulation abgestellt werden könne. Zu be-achten
sei, dass die Klägerin in dem umstrittenen Zeitraum mit ihrem Studium
faktisch noch gar nicht begonnen hatte. Bis zum Beginn der
Einführungsveranstaltungen am 27.09.2010 war sie daher noch frei von
jeder studentischen Verpflichtung. Sie musste z. B. keine Vorlesungen
vor- oder nachbereiten, keinen Stoff für Klausuren lernen oder Praktika
absolvieren. Daher stand sie dem Arbeitsmarkt bis zum 26.09.2010 wie ein
normaler Arbeitnehmer zur Verfügung.
Die gesetzliche Vermutung dürfte nach Ansicht der Gerichts somit im Fall
der Klägerin widerlegt sein. Anders zu beurteilen wäre die Situation,
wenn es sich um eine vorlesungsfreie Zeit zwischen den Semestern eines
laufenden Studiums gehandelt hätte.
Der Vertreter der Agentur für Arbeit schloss sich dieser Auffassung für
den zu entscheidenden Fall an und sprach ein Anerkenntnis aus. Die
Klägerin erhält somit das Arbeitslosengeld für 26 Tage nachgezahlt.
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=43b509e1-623a-0931-75a8-6bb5077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/pressemeldung-122012-sozialgericht.html
Willi S
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31.07.2012 lag dem Sozialgericht
Mainz unter dem Az. S 4 AL 314/10 der Fall einer jungen Frau aus
Baumholder zur Entscheidung vor, die im Wintersemester 2010/2011 an der
Fachhochschule Trier ein Studium angetreten hatte. In den Jahren zuvor
hatte sie zuerst eine Ausbildung absolviert und war dann bis Ende August
2010 im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen. Das Wintersemester der
FH begann mit der Immatrikulation (Einschreibung) am 01.09.2010, die
erste Einführungsveranstaltung fand jedoch erst am 27.09.2010 statt. Für
den Zeitraum dazwischen meldete sich die Klägerin bei der Agentur für
Arbeit arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
Die Behörde lehnte diesen Antrag ab und verwies darauf, dass die
Klägerin durch die Immatrikulation am 01.09.2010 den Status einer
Studentin erworben habe und aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung stehe. Dies sei aber Voraussetzung für einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld. Das Sozialgesetzbuch stelle die Vermutung auf, dass
ein eingeschriebener Student dem Arbeitsmarkt nicht wie ein Arbeitnehmer
zur Verfügung stehe, sondern nur sozialversicherungsfreie
Beschäftigungen aufnehmen könne. Diese gesetzliche Vermutung habe die
Klägerin vorliegend nicht widerlegt.
Die vierte Kammer des Sozialgerichts hat sich dieser Auffassung in der
Verhandlung am 31.07.2012 nicht angeschlossen und den Fall der Klägerin
abweichend eingeschätzt. Die Richter wiesen darauf hin, dass nicht
allein auf die Immatrikulation abgestellt werden könne. Zu be-achten
sei, dass die Klägerin in dem umstrittenen Zeitraum mit ihrem Studium
faktisch noch gar nicht begonnen hatte. Bis zum Beginn der
Einführungsveranstaltungen am 27.09.2010 war sie daher noch frei von
jeder studentischen Verpflichtung. Sie musste z. B. keine Vorlesungen
vor- oder nachbereiten, keinen Stoff für Klausuren lernen oder Praktika
absolvieren. Daher stand sie dem Arbeitsmarkt bis zum 26.09.2010 wie ein
normaler Arbeitnehmer zur Verfügung.
Die gesetzliche Vermutung dürfte nach Ansicht der Gerichts somit im Fall
der Klägerin widerlegt sein. Anders zu beurteilen wäre die Situation,
wenn es sich um eine vorlesungsfreie Zeit zwischen den Semestern eines
laufenden Studiums gehandelt hätte.
Der Vertreter der Agentur für Arbeit schloss sich dieser Auffassung für
den zu entscheidenden Fall an und sprach ein Anerkenntnis aus. Die
Klägerin erhält somit das Arbeitslosengeld für 26 Tage nachgezahlt.
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/broker.jsp?uMen=a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab&uCon=43b509e1-623a-0931-75a8-6bb5077fe9e3&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
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Willi S
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