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Sozialgericht Mainz: Ausschluss von Ausländern von Hartz IV ist verfassungswidrig - spanischen Staatsangehörigen
SG Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 - S 12 AS 946/15 ER
Hinweis Gericht
1. Ausländer, die längere Zeit in Deutschland arbeitslos sind, haben Anspruch auf Hartz IV.
2. Der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Ausländer, die nach einer vorangegangenen Beschäftigung in Deutschland erwerbslos werden, ist verfassungswidrig.
3. Das Sozialgericht sah in diesem Ausschluss einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Außerdem verstoße der Leistungsausschluss auch gegen Europäisches Recht.
Quelle: http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/mainz/nachrichten-mainz/sozialgericht-mainz-ausschluss-von-auslaendern-von-hartz-iv-ist-verfassungswidrig_16393308.htm
Anmerkung: a. A. wohl im Ergebnis: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER - rechtskräftig - Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 31.03.2014 – L 3 AS 598/13 B ER, 04.11.2014 – L 3 AS 487/14 B ER, 12.03.2015 – L 3 AS 110/15 B ER und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2015 – L 6 AS 454/15 B ER, L 6 AS 455/15 B).
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Ansicht des Senats auch nicht verfassungswidrig. Er verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG.
Rechtstipp: SG Mainz, Beschluss vom 2. September 2015 (Az.: S 3 AS 559/15 ER): Die aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussregelung ist als verfassungswidrig einzuschätzen und im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz GG in Verbindung mit den §§ 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
Hinweis Gericht
1. Ausländer, die längere Zeit in Deutschland arbeitslos sind, haben Anspruch auf Hartz IV.
2. Der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) für Ausländer, die nach einer vorangegangenen Beschäftigung in Deutschland erwerbslos werden, ist verfassungswidrig.
3. Das Sozialgericht sah in diesem Ausschluss einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Außerdem verstoße der Leistungsausschluss auch gegen Europäisches Recht.
Quelle: http://www.allgemeine-zeitung.de/lokales/mainz/nachrichten-mainz/sozialgericht-mainz-ausschluss-von-auslaendern-von-hartz-iv-ist-verfassungswidrig_16393308.htm
Anmerkung: a. A. wohl im Ergebnis: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.11.2015 - L 3 AS 479/15 B ER - rechtskräftig - Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Union, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) mittlerweile mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden hat (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 31.03.2014 – L 3 AS 598/13 B ER, 04.11.2014 – L 3 AS 487/14 B ER, 12.03.2015 – L 3 AS 110/15 B ER und LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2015 – L 6 AS 454/15 B ER, L 6 AS 455/15 B).
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist nach Ansicht des Senats auch nicht verfassungswidrig. Er verstößt nicht gegen das Grundrecht des Antragstellers auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG.
Rechtstipp: SG Mainz, Beschluss vom 2. September 2015 (Az.: S 3 AS 559/15 ER): Die aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussregelung ist als verfassungswidrig einzuschätzen und im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz GG in Verbindung mit den §§ 13 Nr. 11 und 80 ff. BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1913/
Willi S
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