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Angemessenheitsregelungen der Unterkunftskosten im SGB 2 und SGB XII sind verfassungswidrig Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
Zu den Kosten
der Unterkunft bei Hartz IV und der Grundsicherung im Alter hat das
Sozialgericht Mainz ein bemerkenswertes Urteil gefällt.
Nach
Auffassung der Mainzer Richter ist der sogenannte
Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22
Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
"schlüssigen Konzept" nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar.
In
seiner Urteilsbegründung (AZ: S 17 AS 1452/09) kommt das Sozialgericht
zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII
„die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen
anzusehen sind“.
Das
Gericht hat damit in einer richtungsweisenden Entscheidung geprüft, ob §
22 Abs. 1 SGB II – hier die Beschränkung der Leistungen für die
Unterkunft auf das "angemessene" Maß – den Anforderungen genügt, die das
Bundesverfassungsgericht im sog. "Hartz-IV-Urteil" vom 9. Febr. 2010 (1
BvL 1/09) formuliert hat.
Das
Ergebnis war eindeutig: „§ 22 Abs. 1 SGB II genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anspruch auf wirtschaftliche
Grundsicherung nicht. Deshalb sind Kosten der Unterkunft, die nicht
evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
http://www.rentner-news.de/content/Hartz-IV-und-Grundsicherung%3A-Angemessenheitsregelungen-der-Unterkunftskosten
Das vollständige Urteil steht hier:
http://srif.de/files/1343035396_E120264.pdf
Dazu passend eine Urteilsanalyse vom beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2012, 335205 und einer Anmerkung von Rechtsanwältin
Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main(Aus
beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2012 vom 03.08.2012).
1.
Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum
„schlüssigen Konzept“ ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil
des BVerfG vom 09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
2. Für eine Bestimmung
des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch eine am einfachen
Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es an einer den
prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügenden und
hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3. Die Kammer
konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des
Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass
unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich Kosten der
Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für
der Größe und Struktur nach vergleichbaren Haushalten im geographischen
Vergleichsraum liegen.
Anmerkung von
Rechtsanwältin Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2012 vom 03.08.2012
Praxishinweis
Die Entscheidung ist
eine Folge des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 (BeckRS 2010, 47937).
Regelbedarfe allein begründen nicht das menschenwürdige Existenzminimum,
sondern sind neben der Unterkunft und der medizinischen Versorgung als
weiteres Beispiel nur ein Bestandteil dessen.
Die bisherigen
Ausführungen des BSG zu den Kosten der Unterkunft haben gezeigt, dass
der Begriff der Angemessenheit grundsätzlich schwer zu fassen ist.
Aufgrund des heterogenen Wohnungsmarktes besteht grundsätzlich nicht die
gesetzgeberische Möglichkeit, entsprechend der Regelbedarfe auch hier
pauschalierte Sätze festzulegen.
Die
Rechtspraxis wird nun allerdings vor die neue Herausforderung gestellt
zu bestimmen, wann die Kosten einer Wohnung missbräuchlich sind. Nicht
ohne Grund liegen daher die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung
vor.
http://beck-aktuell.beck.de/news/sg-mainz-angemessenheitsbegriff-des-22-abs-1-s-1-sgb-ii-verstoesst-gegen-grundrecht-auf-gewaehr
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/angemessenheitsregelungen-der.html
Willi S
der Unterkunft bei Hartz IV und der Grundsicherung im Alter hat das
Sozialgericht Mainz ein bemerkenswertes Urteil gefällt.
Nach
Auffassung der Mainzer Richter ist der sogenannte
Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22
Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum
"schlüssigen Konzept" nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20
Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar.
In
seiner Urteilsbegründung (AZ: S 17 AS 1452/09) kommt das Sozialgericht
zu dem Ergebnis, dass die Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII
„die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen
anzusehen sind“.
Das
Gericht hat damit in einer richtungsweisenden Entscheidung geprüft, ob §
22 Abs. 1 SGB II – hier die Beschränkung der Leistungen für die
Unterkunft auf das "angemessene" Maß – den Anforderungen genügt, die das
Bundesverfassungsgericht im sog. "Hartz-IV-Urteil" vom 9. Febr. 2010 (1
BvL 1/09) formuliert hat.
Das
Ergebnis war eindeutig: „§ 22 Abs. 1 SGB II genügt den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anspruch auf wirtschaftliche
Grundsicherung nicht. Deshalb sind Kosten der Unterkunft, die nicht
evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen.
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 08.06.2012,- S 17 AS 1452/09 -
http://www.rentner-news.de/content/Hartz-IV-und-Grundsicherung%3A-Angemessenheitsregelungen-der-Unterkunftskosten
Das vollständige Urteil steht hier:
http://srif.de/files/1343035396_E120264.pdf
Dazu passend eine Urteilsanalyse vom beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht - FD-SozVR 2012, 335205 und einer Anmerkung von Rechtsanwältin
Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main(Aus
beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2012 vom 03.08.2012).
1.
Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 Satz 1
SGB II durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum
„schlüssigen Konzept“ ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung
eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem
Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil
des BVerfG vom 09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
2. Für eine Bestimmung
des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch eine am einfachen
Wohnstandard orientierte Mietobergrenze fehlt es an einer den
prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes genügenden und
hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage.
3. Die Kammer
konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des
Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass
unangemessen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich Kosten der
Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für
der Größe und Struktur nach vergleichbaren Haushalten im geographischen
Vergleichsraum liegen.
Anmerkung von
Rechtsanwältin Stella Schicke, Plagemann Rechtsanwälte, Frankfurt am Main
Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 14/2012 vom 03.08.2012
Praxishinweis
Die Entscheidung ist
eine Folge des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010 (BeckRS 2010, 47937).
Regelbedarfe allein begründen nicht das menschenwürdige Existenzminimum,
sondern sind neben der Unterkunft und der medizinischen Versorgung als
weiteres Beispiel nur ein Bestandteil dessen.
Die bisherigen
Ausführungen des BSG zu den Kosten der Unterkunft haben gezeigt, dass
der Begriff der Angemessenheit grundsätzlich schwer zu fassen ist.
Aufgrund des heterogenen Wohnungsmarktes besteht grundsätzlich nicht die
gesetzgeberische Möglichkeit, entsprechend der Regelbedarfe auch hier
pauschalierte Sätze festzulegen.
Die
Rechtspraxis wird nun allerdings vor die neue Herausforderung gestellt
zu bestimmen, wann die Kosten einer Wohnung missbräuchlich sind. Nicht
ohne Grund liegen daher die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung
vor.
http://beck-aktuell.beck.de/news/sg-mainz-angemessenheitsbegriff-des-22-abs-1-s-1-sgb-ii-verstoesst-gegen-grundrecht-auf-gewaehr
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/08/angemessenheitsregelungen-der.html
Willi S
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