Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Fr 29 Jun 2012 - 10:36

Keine Leistungen des Jobcenters für Umzug eines Hartz IV-Empfängers aus Ausland nach Deutschland
>
>
Das SG Mainz hat entschieden, dass ein Empfänger von Arbeitslosengeld
II ("Hartz IV") bei einem Umzug aus dem Ausland nach Deutschland keinen
Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Umzugskosten hat.
>
>
Die in den Landkreis Alzey-Worms gezogene Antragstellerin lebte schon
längere Zeit in Deutschland bevor sie Ende 2011 auf die Insel Madeira
zog, um dort eine Existenz aufzubauen. Aus persönlichen und
wirtschaftlichen Gründen reiste sie Anfang 2012 wieder nach Deutschland
ein und beantragte Arbeitslosengeld II, welches ihr auch bewilligt
wurde. Sie begehrte zudem finanzielle Unterstützung für die Kosten der
Überführung ihres auf Madeira verbliebenen Hab und Gutes, insbesondere
von Unterlagen. Zuletzt begehrte sie die Übernahme dieser Kosten als
Darlehen. Das Jobcenter lehnte dies ab, da es hierfür keine
Rechtsgrundlage gebe.
>
> Diese Ansicht hat das SG Mainz bestätigt.
>
>
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die für Umzugskosten von
Empfängern von Arbeitslosengeld II vorgesehene Vorschrift nicht für
Umzüge aus dem Ausland nach Deutschland anwendbar, da die Einwanderung
in das deutsche Sozialsystem nicht bezuschusst werden solle. Ein
Darlehen könne ebenfalls nicht gewährt werden, da sonst die erwähnte
Vorschrift zu den Umzugskosten umgangen werde. Zudem habe die
Antragstellerin nicht dargetan, dass die auf Madeira verbliebenen
Gegenstände und Unterlagen unentbehrlich seien. Ausweispapiere stünden
der Antragstellerin noch zur Verfügung, sonstige Unterlagen könnten
ersetzt werden.

>
> Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Pressemeldung 9/2012 Sozialgericht Mainz
http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=6955453e-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=2f159e35-4218-7318-770e-024077fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
http://www.juris.de/jportal/portal/t/12gf/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120501610&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/05/sg-mainz-keine-leistungen-des.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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Anzahl der Beiträge : 7701
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