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Zuweisung für Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung - Wertersatz - Obliegenheit aus sozialrechtlichem Grundverhältnis
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.09.2017 - L 18 AS 2092/16
Kurzfassung:
Dem Anspruch des Klägers auf Wertersatz steht entgegen, dass er seine Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis gegenüber dem Beklagten verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände – hier die mögliche fehlende Zusätzlichkeit der Arbeiten - hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen. Auf die Entscheidung, ob der Rechtsgrund für die Arbeiten eine Eingliederungsvereinbarung oder ein Verwaltungsakt ist, kommt es insofern nicht an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 75/12 R ).
Ein solcher Hinweis ist einem Leistungsbezieher auch regelmäßig zumutbar und entspricht - wenn auch nicht direkt - den Obliegenheiten aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und ebensolche Änderungen mitzuteilen. Unterlässt er diesen Hinweis, besteht ab dem Kennenkönnen auch kein Anspruch auf Wertersatz mehr, vielmehr ist eine Anspruchsbegrenzung ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem auch aus der Laienperspektive Anlass bestanden hätte, den Beklagten auf die Fehlerhaftigkeit der Zuweisung hinzuweisen ("hier läuft etwas schief"; vgl BSG aaO).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195748&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
Willi S
Kurzfassung:
Dem Anspruch des Klägers auf Wertersatz steht entgegen, dass er seine Obliegenheit aus dem sozialrechtlichen Grundverhältnis gegenüber dem Beklagten verletzt hat, dieses auf mögliche rechtswidrige Umstände – hier die mögliche fehlende Zusätzlichkeit der Arbeiten - hinzuweisen und die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, wenn aus dem Grundverhältnis weitere Ansprüche abgeleitet werden sollen. Auf die Entscheidung, ob der Rechtsgrund für die Arbeiten eine Eingliederungsvereinbarung oder ein Verwaltungsakt ist, kommt es insofern nicht an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 75/12 R ).
Ein solcher Hinweis ist einem Leistungsbezieher auch regelmäßig zumutbar und entspricht - wenn auch nicht direkt - den Obliegenheiten aus § 60 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I), Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und ebensolche Änderungen mitzuteilen. Unterlässt er diesen Hinweis, besteht ab dem Kennenkönnen auch kein Anspruch auf Wertersatz mehr, vielmehr ist eine Anspruchsbegrenzung ab dem Zeitpunkt anzunehmen, ab dem auch aus der Laienperspektive Anlass bestanden hätte, den Beklagten auf die Fehlerhaftigkeit der Zuweisung hinzuweisen ("hier läuft etwas schief"; vgl BSG aaO).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195748&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2262/
Willi S
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