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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen Zugeteilte Arbeitsgelegenheit muss Merkmal der Zusätzlichkeit tragen Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R -

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Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen Zugeteilte Arbeitsgelegenheit muss Merkmal der Zusätzlichkeit tragen  Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R - Empty Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen Zugeteilte Arbeitsgelegenheit muss Merkmal der Zusätzlichkeit tragen Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 98/10 R -

Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 18:00

Ein Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II hat dann Anspruch
auf Wertersatz durch das Jobcenter für eine geleistete Arbeit im Rahmen
einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (so genannter
Ein-Euro-Job), wenn der wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit das Merkmal
der Zusätzlichkeit fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts hervor.[/size]

Bundessozialgericht, Urteil vom 13.04.2011
- B 14 AS 98/10 R -
BSG: Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen
Zugeteilte Arbeitsgelegenheit muss Merkmal der Zusätzlichkeit tragen

Ein
Empfänger von Sozialleistungen nach dem SGB II hat dann Anspruch auf
Wertersatz durch das Jobcenter für eine geleistete Arbeit im Rahmen
einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (so genannter
Ein-Euro-Job), wenn der wahrgenommenen Arbeitsgelegenheit das Merkmal
der Zusätzlichkeit fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden
Streitfalls begehrt von dem beklagten Jobcenter Wertersatz für
geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen
Mehraufwandsentschädigung (so genannter Ein-Euro-Job). Er erhält seit
dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am
24. März 2005 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem der Kläger
verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine
Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde
einen so genannten Zusatzjob als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim
auszuüben; die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin
schlug der Beklagte dem Kläger am 6. April 2005 eine Arbeitsstelle als
Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim – Fachbereich soziale Sicherung –
für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit
vor. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte zugleich
beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Während des laufenden
Eilverfahrens arbeitete der Kläger ab dem 25. April 2005 als
Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende
Mehraufwandsentschädigung. Der Beklagte nahm im Verlauf des
Eilverfahrens den Bescheid vom 24. März 2005 zurück. Am 18. Mai 2005
stellte der Kläger die Arbeit ein.
Arbeitsgericht weist Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt ab

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Eine
vor dem Arbeitsgericht Mannheim gegen die Stadt Mannheim erhobene Klage
auf Zahlung von Arbeitsentgelt wurde mit der Begründung abgewiesen, es
habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Mit seiner danach beim
Sozialgericht erhobenen Klage, macht der Kläger geltend, mit der
Rücknahme des Bescheides vom 24. März 2005 sei der Rechtsgrund für die
von ihm geleistete Arbeit entfallen. Die Arbeitsverpflichtung sei zudem
rechtswidrig gewesen, weil die beim Umzug des Gesundheitsamtes
angefallene Arbeit nicht zusätzlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe
der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten.
Landessozialgericht verneint Bereicherung des Jobcenters durch die vom Kläger erbrachte Arbeit

Sozialgericht
und Landessozialgericht haben die Klage zurückgewiesen; es bestehe
insbesondere kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil der
Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum
bezogenen Sozialleistung nicht erreiche. Zwar komme bei einer
rechtswidrigen Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job eine Rückabwicklung im
Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Betracht. Die
Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit,
der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, gegebenenfalls
nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem einschlägigen
Tarifvertrag ergebe sich hieraus ein Entgelt in Höhe von insgesamt
697,60 Euro. Dem stünden jedoch die vom Beklagten in den betroffenen
Monaten erbrachten Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1.231,36 Euro
gegenüber. Der Beklagte sei daher durch die vom Kläger erbrachte Arbeit
nicht bereichert. Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, durch
die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung an die Stadt Mannheim liege im
Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Ein Vergleich mit regulär
Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die
Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten.
Sozialleistungen dürfen
nur für die Zeit berücksichtigt werden, in der durch die
Arbeitsleistung eine Bereicherung des Jobcenters bewirkt wurde

Das
Bundessozialgericht hat das beklagte Jobcenter verurteilt, an den
Kläger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kläger den
Revisionsantrag begrenzt hatte, zu zahlen. Dem Kläger steht gegen den
Beklagten ein öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch zu. Bei der
Arbeitsgelegenheit, die vom Kläger wahrgenommen worden ist, fehlte das
Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht
zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten ist,
dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung
des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat.
Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs ist das
Landessozialgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der
Beklagte für die Arbeit des Klägers das übliche Arbeitsentgelt nach dem
Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe hätte aufwenden müssen und dem
hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten
Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendungen
für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber
zu stellen sind. Anders als das Landessozialgericht entschieden hat,
können hierbei jedoch nur Sozialleistungen berücksichtigt werden, die
der Kläger für die Zeit erhalten hat, in der er durch seine
Arbeitsleistung eine Bereicherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war
hier der Zeitraum vom 25. April 2005 bis 18. Mai 2005. Das
Landessozialgericht hat demgegenüber zu Unrecht die gesamten
Grundsicherungsleistungen für die Monate April und Mai 2005
berücksichtigt.
Hinweis zur Rechtslage:

SGB II § 16 d Arbeitsgelegenheiten

Für
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen
Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im
öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten gefördert, ist den
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine
angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten
begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die
Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit
Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend
anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften
erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=145545

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
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