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Zur Frage der Übernahme von Bestattungskosten – zur Obliegenheit der Selbsthilfe- Ausgleichsansprüche der Antragsteller – bereite Mittel Beweislast SGB XII
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.07.2017 - L 8 SO 26/17 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu übernehmen, wenn Ausgleichsansprüche des Bestattungspflichtigen gegen andere Verpflichtete nicht ersichtlich sind. Eine vorrangige Verpflichtung zur Selbsthilfe setzt voraus, dass ein möglicher Anspruch des Hilfebedürftigen hinreichend klar ersichtlich ist. Der Hilfebedürftige muss nicht nachweisen, dass keine bereiten Mittel - hier in Form von Ausgleichsansprüchen gegenüber Erben - vorhanden sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195616
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung sind im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu übernehmen, wenn Ausgleichsansprüche des Bestattungspflichtigen gegen andere Verpflichtete nicht ersichtlich sind. Eine vorrangige Verpflichtung zur Selbsthilfe setzt voraus, dass ein möglicher Anspruch des Hilfebedürftigen hinreichend klar ersichtlich ist. Der Hilfebedürftige muss nicht nachweisen, dass keine bereiten Mittel - hier in Form von Ausgleichsansprüchen gegenüber Erben - vorhanden sind.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195616
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2315/
Willi S
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