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Angebot ("Zuweisung") einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung - Rechtsschutzinteresse
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2013 - L 19 AS 2377/13 B ER rechtskräftig
Leitsätze
Ein Antragsteller kann sich nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 letzte Alternative SGB II nicht gegen das Angebot ("Heranziehung") zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II wehren, sondern erst gegen einen darauf aufbauenden Absenkungs- bzw. Sanktionsbescheid nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a SGB II.
Selbst wenn man bereits allein in dem Angebot auf eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II einen (auch) belastenden Verwaltungsakt erblickt, muss ein Antragsteller für den von ihm begehrten vorbeugenden (Eil-)Rechtsschutz ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wonach er auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden darf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164765&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2009 - L 34 AS 1301/09 B PKH
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ot1/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=3C00F15CE37A69C9B1F2040ED1951FB1.jp94?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE090052348&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
Leitsätze
Ein Antragsteller kann sich nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 letzte Alternative SGB II nicht gegen das Angebot ("Heranziehung") zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II wehren, sondern erst gegen einen darauf aufbauenden Absenkungs- bzw. Sanktionsbescheid nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 31a SGB II.
Selbst wenn man bereits allein in dem Angebot auf eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d Abs. 1 SGB II einen (auch) belastenden Verwaltungsakt erblickt, muss ein Antragsteller für den von ihm begehrten vorbeugenden (Eil-)Rechtsschutz ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse glaubhaft machen, wonach er auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden darf.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164765&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2009 - L 34 AS 1301/09 B PKH
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/ot1/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=3C00F15CE37A69C9B1F2040ED1951FB1.jp94?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE090052348&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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