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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Berufung per e-mail und PDF       Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER Hierzu hat das Bayerische Landessozialgericht durch eine neuere Entscheidung Klarheit geschaffen. EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 9:22

Ausgangspunkt


Das
Sozialgericht hatte einen per e-mail eingegangen Antrag auf
einstweiligen Rechtsschutz als formunwirksam abgewiesen. Dagegen wandte
sich die Antragstellerin - wieder per e-mail. Als Attachment der mail
fügte die Antragstellerin die unterschriebene Beschwerdeschrift als
PDF-Datei bei.

Die Entscheidung
Das Bayerische
Landessozialgericht hat die Beschwerdeschrift als formunwirksam
verworfen. Die e-mail genüge der gesetzlichen Schriftform nicht. Das
gleiche gelte für die - vom Gericht ausgedruckte und damit in
Schriftform vorliegende - PDF-Datei. Denn der Ausdruck hänge von einem
Zutun des Empfängers ab, von dessen Zutun die Einhaltung von
Formvorschriften aber nicht abhängen dürfe. Schließlich sei wegen der
spezifischen verwendeten e-mail-Adresse der Antragstellerin nicht
sicher, dass die Beschwerdeschrift auch wirklich von dieser stamme.

Auswirkungen der Entscheidung
Das
Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass im Interesse der
Rechtssicherheit die Einhaltung von Formvorschriften nicht von dem
Verhalten des Gerichts abhängen dürfe (hier: Ausdruck der PDF-Datei).
Das Gericht folgt damit nicht früheren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs und des LSG Sachsen-Anhalt (vgl. BGH, Beschluss vom
15.7.2008, X ZB 8/08 und LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.1.2011, L 5
AS 433/10 B).
-Mail, SMS, mobile
Messenger oder facebook treten immer mehr an die Stelle des klassischen
Briefverkehrs. Ein zeitgemäßer Zugang zu den Gerichten und damit
grundgesetzlich garantierten Rechtsschutz zählt zu den Anforderungen an
eine moderne Justiz. Gleichzeitig müssen die Gerichte für
Rechtssicherheit sorgen und gleichzeitig verhindern, dass Informationen
aus Rechtsstreitigkeiten in die falschen Hände gelangen. Zu welchem
Ergebnis kommt also derzeit die Abwägung zwischen Datenschutz sowie
Rechtssicherheit einerseits und e-mail-Verkehr andererseits?


Mit diesem Urteil ist klargestellt, dass derzeit
Klage und Berufung rechtssicher nicht per e-mail eingelegt werden
können. Für Rechtsmittel in der Sozialgerichtsbarkeit ist heute nur am
Bundessozialgericht ein „elektronischer Briefkasten“ eingerichtet, für
den die spezielle Übertragungssoftware „EGVP“ erforderlich ist.
Das
wird nicht immer so bleiben: Die Einführung des Elektronischen
Rechtsverkehrs auch an den Bayerischen Sozialgerichten hat mittlerweile
die Test-Phase erreicht. Bis diese aber abgeschlossen und der
Elektronische Rechtsverkehr vollständig eingerichtet ist, bleibt der
rechtssichere Zugang zu den Sozial- und Landessozialgerichten Brief und
Fax vorbehalten.

Bayer. Landessozialgericht Beschluss vom 24. Februar 2012 - L 8 SO 9/12 B ER

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=150642&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/keine-berufung-per-e-mail-und-pdf.html

Gruß Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

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