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Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
BVerfG, 05.09.2017 - 1 BvQ 46/17
Kurzfassung:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – und die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, liegen nicht vor, wenn der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anspruch auf existenzsichernde Leistungen teilweise auf Unterlagen stützt, die den Fachgerichten bei ihrer Beschlussfassung nicht vorgelegen haben.
Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die gerichtliche Schlussfolgerung, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten so wenig Geld zur Verfügung gehabt, dass er anzurechnende Hilfe durch Dritte erhalten haben müsse1, verfassungsrechtlich tragfähig ist oder ob im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG eine Entscheidung über die vorläufige Leistungsgewährung auf Grundlage einer Folgenabwägung nahe gelegen hätte2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 BvQ 46/17: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvQ 46/17]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvQ%2046/17[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
Kurzfassung:
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts – und die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, liegen nicht vor, wenn der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anspruch auf existenzsichernde Leistungen teilweise auf Unterlagen stützt, die den Fachgerichten bei ihrer Beschlussfassung nicht vorgelegen haben.
Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob die gerichtliche Schlussfolgerung, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten so wenig Geld zur Verfügung gehabt, dass er anzurechnende Hilfe durch Dritte erhalten haben müsse1, verfassungsrechtlich tragfähig ist oder ob im Hinblick auf Art.19 Abs. 4 GG eine Entscheidung über die vorläufige Leistungsgewährung auf Grundlage einer Folgenabwägung nahe gelegen hätte2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. September 2017 – 1 BvQ 46/17: [url=https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1 BvQ 46/17]https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20BvQ%2046/17[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2255/
Willi S
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