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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen.

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Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen.  Empty Ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Sep 2018 - 12:37

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.08.2018 - L 7 SO 2248/18 ER-B 

Leitsatz ( Juris )
Ein erneuter Antrag kann nur auf neue Tatsachen gestützt werden, die nach der früheren Entscheidung entstanden sind und eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201956&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:   https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
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