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Wohnungsgrößen von 20 bis 30 m² für eine Einzelperson sind beengt, jedoch nicht unüblich oder per se unzumutbar.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.04.2017 - L 4 AS 160/17 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )
Eine Wohnfläche von 24 m² für einen Einpersonenhaushalt führt - für sich genommen - nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall ist ein Umzug nicht erforderlich.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: SG Rostock, Urteil vom 22.06.2017 - S 13 AS 845/14 - Ein Umzug ist erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn eine sozial untypisch kleine Wohnung bewohnt wird. Dies ist bei einer 60jährige Leistungsberechtigten bei einer Wohnfläche mit nur 29,60 qm zu bejahen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2242/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
Eine Wohnfläche von 24 m² für einen Einpersonenhaushalt führt - für sich genommen - nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall ist ein Umzug nicht erforderlich.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=192175&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Hinweis: SG Rostock, Urteil vom 22.06.2017 - S 13 AS 845/14 - Ein Umzug ist erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn eine sozial untypisch kleine Wohnung bewohnt wird. Dies ist bei einer 60jährige Leistungsberechtigten bei einer Wohnfläche mit nur 29,60 qm zu bejahen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2242/
Willi S
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