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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Eine einmonatige oder längere Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kann zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Dies gilt aber nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht bei rückwirkend oder

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Eine einmonatige oder längere Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kann zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Dies gilt aber nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht bei rückwirkend oder  Empty Eine einmonatige oder längere Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kann zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Dies gilt aber nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht bei rückwirkend oder

Beitrag von Willi Schartema Mo 23 Mai 2016 - 11:53

rechtswidrig herbeigeführten Unterbrechungen des Bezugs durch das Sozialamt. Dann muss dieses weiterhin die notwendigen Kosten tragen (Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 11 KR 5133/14).

LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 10.05.2016 - L 11 KR 5133/14



Quelle: http://rsw.beck.de/aktuell/meldung/landessozialgericht-erschwert-verschiebung-von-sozialhilfeempfaengern-in-die-gesetzliche-krankenversicherung
http://www.lsg-baden-wuerttemberg.de/pb/,Lde/Zustaendigkeitsstreit+zwischen+Sozialamt+und+Krankenkassen/?LISTPAGE=3790062
 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2019/



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