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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zus
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Laut eines aktuellen Urteils des Sozialgericht Detmold sind die Kosten für eine Schülermonatsfahrkarte zu übernehmen, da diese nicht im Hartz IV-Regelsatz enthalten sind. Daher ist die Behörde dazu verpflichtet, die Kosten für eine Schülermonatsfahrte zus
zu übernehmen. Sozialgericht Detmold, (AZ: S 12 AS 126/07)
m konkreten Fall besuchen zwei Geschwister, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben die Oberstufe in einem Gymnasium. Die Schule
liegt rund 5 km vom Wohnort entfernt. Die Eltern beantragten daraufhin
eine Kostenübernahme der Schülerfahrkarte. Die Schülerfahrkarten kosten
monatlich 80 Euro. Doch die zuständige Arge lehnte ab. Die Kosten wären
im Arbeitslosengeld II Regelsatz enthalten, so die Arge. Dem
widersprachen die Sozialrichter. Die Kosten für Schüler-Monatsfahrkarten
können sehr unterschiedlich sein und eine Familie mit mehreren
schulpflichtigen Kindern sind zudem stark finanziell belastet. Die
Kosten wären demnach eben nicht im Regelsatz enthalten, weil hier nicht
berücksichtigt wird, dass manche Familien mehrfach belastet wären.
Schließlich sei der Zugang zur Bildung die Grundlage einer
menschenwürdigen Existenz. (sb)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kostenuebernahme-einer-schuelermonatskarte-1986.html
Gruß Willi S
m konkreten Fall besuchen zwei Geschwister, die in einer
Bedarfsgemeinschaft leben die Oberstufe in einem Gymnasium. Die Schule
liegt rund 5 km vom Wohnort entfernt. Die Eltern beantragten daraufhin
eine Kostenübernahme der Schülerfahrkarte. Die Schülerfahrkarten kosten
monatlich 80 Euro. Doch die zuständige Arge lehnte ab. Die Kosten wären
im Arbeitslosengeld II Regelsatz enthalten, so die Arge. Dem
widersprachen die Sozialrichter. Die Kosten für Schüler-Monatsfahrkarten
können sehr unterschiedlich sein und eine Familie mit mehreren
schulpflichtigen Kindern sind zudem stark finanziell belastet. Die
Kosten wären demnach eben nicht im Regelsatz enthalten, weil hier nicht
berücksichtigt wird, dass manche Familien mehrfach belastet wären.
Schließlich sei der Zugang zur Bildung die Grundlage einer
menschenwürdigen Existenz. (sb)
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kostenuebernahme-einer-schuelermonatskarte-1986.html
Gruß Willi S
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