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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Jul 2016 - 8:05

 den allgemeinen Grundsätzen möglich (Anschluss an BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 2/13 R).

Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 16.03.2016 - L 4 AS 1126/13 - rechtskräftig
Leitsatz ( Juris )


2. Eine wirksame teilweise Aufhebung bewilligter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erfordert nicht die Benennung aller für den streitigen Zeitraum erlassenen Bescheide. Die beklagte Behörde kann sich im Fall einer nur teilweisen Aufhebung eines Leistungsbescheides auf die Benennung des letzten vorhergehenden Bescheides über die Höhe der Grundsicherungsleistungen beschränken (Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 196/11 R).

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186054&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

 
 Quelle: 

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/


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