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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist bei Antragsteller/innen mit österreichischer Nationalität nicht anwendbar.
Sozialgericht München, Urteil vom 10. Februar 2017 (Az.: S 46 AS 204/15):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Diese Personen erhalten nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen vom 17. Januar 1966 (DÖFA) Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt wie deutsche erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
3. Dieses zwischenstaatliche Abkommen ist gemäß § 30 Abs. 2 SGB I inländischen Vorschriften gegenüber vorrangig.
4. Auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§§ 19 ff. SGB II) sind als Fürsorge im Sinne des Art. 1 Nr. 4 DÖFA aufzufassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Diese Personen erhalten nach dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen vom 17. Januar 1966 (DÖFA) Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt wie deutsche erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
3. Dieses zwischenstaatliche Abkommen ist gemäß § 30 Abs. 2 SGB I inländischen Vorschriften gegenüber vorrangig.
4. Auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld (§§ 19 ff. SGB II) sind als Fürsorge im Sinne des Art. 1 Nr. 4 DÖFA aufzufassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
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