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Einstweiliger Rechtsschutz - fehlender Anordnungsgrund bzw Eilbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ungeklärter Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche - Zumutbarkeit des Abwartens des Hauptsacheverfahren aufgrund
existenzsichernder Einnahmen durch Tätigkeit als Haushaltshilfe und freier Unterkunft und Verpflegung in der Wohnung des Arbeitgebers
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2016 - L 15 AS 12/16 B ER
Zum Anordnungsgrund bei Erzielung eines monatlichen Einkommens sowie freier Unterkunft und Verpflegung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ergebnis können diese Fragen aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Auch wenn die Antragstellerin einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner hätte und in dieser Höhe der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch bestünde, fehlt es jedenfalls mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin am erforderlichen Anordnungsgrund.
2. Im Rahmen des Eilverfahrens ist auch nicht zu berücksichtigen, dass vom Einkommen der Antragstellerin noch ein Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen wäre. Dem Erwerbstätigenfreibetrag liegt der ausschließliche gesetzgeberische Zweck zu Grunde, erwerbstätigen Leistungsempfängern ein verfügbares Einkommen zu verschaffen, welches das Einkommen erwerbsloser Leistungsempfänger – und damit zugleich das Existenznotwendige – übersteigt, sodass ein allgemeiner Anreiz zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entsteht. Dieses zusätzliche verfügbare Einkommen ist bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache mit Vorrang vor einer der Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung im Anordnungsverfahren zur Abwendung einer Notlage zu verwenden (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2010 – L 15 AS 391/10 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen , Beschluss vom 31.03.2016 - L 15 AS 12/16 B ER
Zum Anordnungsgrund bei Erzielung eines monatlichen Einkommens sowie freier Unterkunft und Verpflegung.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Im Ergebnis können diese Fragen aber im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Auch wenn die Antragstellerin einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner hätte und in dieser Höhe der zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch bestünde, fehlt es jedenfalls mit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Antragstellerin am erforderlichen Anordnungsgrund.
2. Im Rahmen des Eilverfahrens ist auch nicht zu berücksichtigen, dass vom Einkommen der Antragstellerin noch ein Erwerbstätigenfreibetrag abzuziehen wäre. Dem Erwerbstätigenfreibetrag liegt der ausschließliche gesetzgeberische Zweck zu Grunde, erwerbstätigen Leistungsempfängern ein verfügbares Einkommen zu verschaffen, welches das Einkommen erwerbsloser Leistungsempfänger – und damit zugleich das Existenznotwendige – übersteigt, sodass ein allgemeiner Anreiz zu Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entsteht. Dieses zusätzliche verfügbare Einkommen ist bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verfahren der Hauptsache mit Vorrang vor einer der Hauptsache vorwegnehmenden Entscheidung im Anordnungsverfahren zur Abwendung einer Notlage zu verwenden (Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2010 – L 15 AS 391/10 B ER).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184834&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
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