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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Auch nach neuer Gesetzeslage hat ein kroatischer Staatsangehöriger Anspruch auf ALG II - Gewährung vorläufiger Leistungen nach § 41a Abs 7 SGB 2, denn wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben
sich Leistungsansprüche unmittelbar aus dem SGB II.
Hinweis Gericht
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.07.2017 - L 7 AS 427/17 B ER
1. Es erscheint zwar höchstrichterlich geklärt, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II europarechtskonform ist (vgl. EuGH vom 15.9.2015, Rs. C-67/14 -Alimanovic).
2. Jedoch ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Leistungsausschluss für nicht ausreisepflichtige, nicht erwerbstätige Unionsbürger mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. u.a. das Ergebnis der Sachverständigenanhörung Ausschussdrucksache 18(11)821, insbesondere Stellungnahme von Prof. Dr. Berlit, S. 55 ff; BVerfG vom 14.2.2017, 1 BvR 2507/16 Rn 19). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des SG Mainz vom 18.4.2016, S 3 AS 149/16, beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 1 BvL 4/16. Auch wenn die Vorlage des SG zum § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG a.F. ergangen ist, ist er auch für die ab 29.12.2016 geltende Fassung von Bedeutung, da die Vorschrift bzgl. des Leistungsausschlusses bei einem allein aus dem Zweck der Arbeitssuche sich ergebenden Aufenthaltsrecht im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
3. Diese Frage ist auch für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, denn, wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben sich Leistungsansprüche unmittelbar aus dem SGB II. Auf einen Rückgriff auf § 23 SGB XII käme es dann nicht weiter an.
4. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II hat. Das Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, vorläufig Leistungen zu bewilligen, ist vorliegend auf Null reduziert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2014, L 6 SF 584/ 14 Rn 14; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2014, L 10 AS 1583/14 B ER Rn 6). Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen und aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn 62; BSG vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn 57 zu § 23 SGB XII a.F.; LSG Baden-Württemberg vom 26.4.2017, L 1 AS 854/17 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.2.2017, L 8 SO 344/16 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.5.2017, L 11 AS 247/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.3.2017, L 5 AS 449/17 B ER).
5. Der Senat macht im Rahmen der zu treffenden Regelungsanordnung von seinem Ermessen nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch und nimmt einen Abschlag von 30% (122,70 EUR) bei der Regelleistung zum Zwecke der Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache vor (vgl. zur Zulässigkeit eines Abschlags BVerfG vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05 Rn 26; st. Rspr. des 7. Senats, u.a. Bay. LSG vom 31.8.2012, L 7 AS 601/12 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2238/
Willi S
Hinweis Gericht
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.07.2017 - L 7 AS 427/17 B ER
1. Es erscheint zwar höchstrichterlich geklärt, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2b SGB II europarechtskonform ist (vgl. EuGH vom 15.9.2015, Rs. C-67/14 -Alimanovic).
2. Jedoch ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, ob der Leistungsausschluss für nicht ausreisepflichtige, nicht erwerbstätige Unionsbürger mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, Art. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. u.a. das Ergebnis der Sachverständigenanhörung Ausschussdrucksache 18(11)821, insbesondere Stellungnahme von Prof. Dr. Berlit, S. 55 ff; BVerfG vom 14.2.2017, 1 BvR 2507/16 Rn 19). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Vorlagebeschluss des SG Mainz vom 18.4.2016, S 3 AS 149/16, beim Bundesverfassungsgericht anhängig unter dem Aktenzeichen 1 BvL 4/16. Auch wenn die Vorlage des SG zum § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG a.F. ergangen ist, ist er auch für die ab 29.12.2016 geltende Fassung von Bedeutung, da die Vorschrift bzgl. des Leistungsausschlusses bei einem allein aus dem Zweck der Arbeitssuche sich ergebenden Aufenthaltsrecht im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
3. Diese Frage ist auch für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich, denn, wenn der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr 2 b SGB II verfassungswidrig sein sollte, ergäben sich Leistungsansprüche unmittelbar aus dem SGB II. Auf einen Rückgriff auf § 23 SGB XII käme es dann nicht weiter an.
4. Vor diesem Hintergrund ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II hat. Das Ermessen hinsichtlich der Entscheidung, vorläufig Leistungen zu bewilligen, ist vorliegend auf Null reduziert (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.7.2014, L 6 SF 584/ 14 Rn 14; LSG Berlin-Brandenburg vom 15.8.2014, L 10 AS 1583/14 B ER Rn 6). Dies folgt aus dem existenzsichernden Charakter der begehrten Leistungen und aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfG vom 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, Rn 62; BSG vom 3.12.2015, B 4 AS 44/15 R, Rn 57 zu § 23 SGB XII a.F.; LSG Baden-Württemberg vom 26.4.2017, L 1 AS 854/17 ER-B; LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.2.2017, L 8 SO 344/16 B ER; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen vom 19.5.2017, L 11 AS 247/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 24.3.2017, L 5 AS 449/17 B ER).
5. Der Senat macht im Rahmen der zu treffenden Regelungsanordnung von seinem Ermessen nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO Gebrauch und nimmt einen Abschlag von 30% (122,70 EUR) bei der Regelleistung zum Zwecke der Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache vor (vgl. zur Zulässigkeit eines Abschlags BVerfG vom 12.5.2005, 1 BvR 569/05 Rn 26; st. Rspr. des 7. Senats, u.a. Bay. LSG vom 31.8.2012, L 7 AS 601/12 B ER ).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194948&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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