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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Für die Zuerkennung eines Mehrbedarfszuschlags gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII ist der tatsächliche Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) nicht Anspruchsvoraussetzung. Voraussetzung ist hier lediglich, dass eine dauerhafte, volle
Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorliegt. Dies muss bejaht werden, wenn die sozialmedizinische Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine leichte körperliche Tätigkeit auf nicht absehbare Zeit nur noch weniger als drei Stunden täglich umfasst.
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 20. März 2017 (Az.: S 9 SO 1237/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es entspricht der Verantwortung eines Sozialhilfeträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu entwickeln.
Dieser zentralen Anforderung wird nicht entsprochen, wenn der kommunale Träger hier lediglich stadtteilbezogen unterschiedliche Quadratmetermieten ermittelt und für angemessen hält. Dies steht mit der vom Bundessozialgericht vertretenen Vorgabe, dass sich in städtischen Gebieten der Vergleichsraum grundsätzlich auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken hat, nicht in Übereinstimmung. Alles andere führt dazu, eine Gettoisierung von Sozialleistungsbeziehern in bestimmten Stadtteilen mit niedrigen Mieten zu fördern.
Entsprechendes gilt gerade dann, wenn Leistungsbezieher/innen die Möglichkeit, auch eine Wohnung in einem anderen ("hnnöherwertigen") Stadtteil unter Berücksichtigung der dort angemessenen Kosten der Unterkunft anmieten zu können, innerhalb der Kostensenkungsaufforderung nur auf Nachfrage, nicht aber von Amts wegen mitgeteilt wird.
Eine Bildung stadtteilbezogener Angemessenheitswerte unter Differenzierung nach Baujahresaltersklassen (hier: erst ab 1945) gewährleistet nicht, dass die auf diese Weise zustande gekommenen Höchstwerte für die angemessene Quadratmetermiete gerade für kleinere Wohnungen die realen Verhältnisse auf dem dortigen Wohnungsmarkt abbilden, wenn in die Berechnung der Richtwerte diejenigen Stadtteile mit einem hohen Anteil von Ein-Zimmer-Wohnungen nur mit einem sehr niedrigen Prozentsatz einfließen.
Es begegnet hier erheblichen Zweifeln, ob gerade für allein stehende Leistungsempfänger/innen auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt kleinere (Ein-Zimmer-) Wohnungen problemlos zugänglich sind, die den vom Sozialhilfeträger gebildeten Angemessenheitsgrenzen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) genügen.
Wenn seitens des Sozialhilfeträgers hier kein schlüssiges Konzept vorgelegt wird bzw. auch nicht nachgebessert wird und auch vom Sozialgericht nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, sind die anerkennungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe in Anlehnung an die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) zu ermitteln. Hier sind die maßgeblichen Tabellenwerte noch um einen Sicherheitszuschlag von zehn v. H. zu erhöhen.
Artikelhinweis: Mietzuschüsse sind zu gering
Der Heidelberger Mietmarkt ist angespannt. Besonders betroffen sind Hartz-IV-Empfänger/innen, die kaum „angemessene“ Wohnungen finden – also Wohnungen, deren Warmmiete unter dem von der Stadt veranschlagten Maximalwert liegt. So mussten 2015 1200 Haushalte im Schnitt monatlich 80 € zur Miete zuzahlen – für die Betroffenen viel Geld.
2015 hatten wir daher gefordert, dass die Stadt ein neues schlüssiges Konzept zur Berechnung erstellen soll, das der tatsächlichen Lage Rechnung trägt. Nun hat das Sozialgericht Mannheim in einem ersten Urteil (Aktenzeichen S 9 So 1237/14) die aktuelle Berechnungsgrundlage der Stadt als nicht schlüssig verworfen. Dies gilt auch für Rentner/innen, die Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung) erhalten.
Für die Stadt heißt es jetzt handeln!
http://dielinke-hd.de/mietzuschuesse-sind-zu-gering/
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 20. März 2017 (Az.: S 9 SO 1237/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Es entspricht der Verantwortung eines Sozialhilfeträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) zu entwickeln.
Dieser zentralen Anforderung wird nicht entsprochen, wenn der kommunale Träger hier lediglich stadtteilbezogen unterschiedliche Quadratmetermieten ermittelt und für angemessen hält. Dies steht mit der vom Bundessozialgericht vertretenen Vorgabe, dass sich in städtischen Gebieten der Vergleichsraum grundsätzlich auf das gesamte Stadtgebiet zu erstrecken hat, nicht in Übereinstimmung. Alles andere führt dazu, eine Gettoisierung von Sozialleistungsbeziehern in bestimmten Stadtteilen mit niedrigen Mieten zu fördern.
Entsprechendes gilt gerade dann, wenn Leistungsbezieher/innen die Möglichkeit, auch eine Wohnung in einem anderen ("hnnöherwertigen") Stadtteil unter Berücksichtigung der dort angemessenen Kosten der Unterkunft anmieten zu können, innerhalb der Kostensenkungsaufforderung nur auf Nachfrage, nicht aber von Amts wegen mitgeteilt wird.
Eine Bildung stadtteilbezogener Angemessenheitswerte unter Differenzierung nach Baujahresaltersklassen (hier: erst ab 1945) gewährleistet nicht, dass die auf diese Weise zustande gekommenen Höchstwerte für die angemessene Quadratmetermiete gerade für kleinere Wohnungen die realen Verhältnisse auf dem dortigen Wohnungsmarkt abbilden, wenn in die Berechnung der Richtwerte diejenigen Stadtteile mit einem hohen Anteil von Ein-Zimmer-Wohnungen nur mit einem sehr niedrigen Prozentsatz einfließen.
Es begegnet hier erheblichen Zweifeln, ob gerade für allein stehende Leistungsempfänger/innen auf dem örtlichen Mietwohnungsmarkt kleinere (Ein-Zimmer-) Wohnungen problemlos zugänglich sind, die den vom Sozialhilfeträger gebildeten Angemessenheitsgrenzen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) genügen.
Wenn seitens des Sozialhilfeträgers hier kein schlüssiges Konzept vorgelegt wird bzw. auch nicht nachgebessert wird und auch vom Sozialgericht nicht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, sind die anerkennungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe in Anlehnung an die Werte des Wohngeldgesetzes (WoGG) zu ermitteln. Hier sind die maßgeblichen Tabellenwerte noch um einen Sicherheitszuschlag von zehn v. H. zu erhöhen.
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