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Ist der Bezug von Sozialhilfe aufgrund Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit - nur vorübergehend - ( hier 17 Monate ), ist die Verwertung des PKW nicht zumutbar. SGB XII
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31.03.2015 - S 2 SO 119/14
Ist der Bezug von Sozialhilfe aufgrund Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit - nur vorübergehend - ( hier 17 Monate ), ist die Verwertung des PKW nicht zumutbar.
Leitsätze ( Autor)
1. Der PKW fällt zwar nicht unter eine der in § 90 Abs.2 SGB XII enumerativ aufgezählten Konstellationen.
2. Die Verwertung des PKW wäre im vorliegenden Fall jedoch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte, weil die Antragstellerin absehbar nur vorübergehend Leistungen nach dem 3. Kapitel beziehen und mit Wiederaufleben ihrer Erwerbsfähigkeit wieder auf ein Auto angewiesen war bzw. dieses im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bis zu einem Wert von 7.500 Euro geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs.3 Nr.2 SGB II ist, während PKW im SGB XII grundsätzlich kein geschütztes Vermögen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177437&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch SG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2008, Az. S 28 (23) SO 132/05 - Wertvolle Immobilie muss wegen Sozialhilfebezugs ausnahmsweise nicht verwertet werden, wenn nur vorübergehende Hilfebedürftigkeit und unverschuldetes Hineingeraten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
Ist der Bezug von Sozialhilfe aufgrund Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit - nur vorübergehend - ( hier 17 Monate ), ist die Verwertung des PKW nicht zumutbar.
Leitsätze ( Autor)
1. Der PKW fällt zwar nicht unter eine der in § 90 Abs.2 SGB XII enumerativ aufgezählten Konstellationen.
2. Die Verwertung des PKW wäre im vorliegenden Fall jedoch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine unzumutbare Härte, weil die Antragstellerin absehbar nur vorübergehend Leistungen nach dem 3. Kapitel beziehen und mit Wiederaufleben ihrer Erwerbsfähigkeit wieder auf ein Auto angewiesen war bzw. dieses im Rahmen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bis zu einem Wert von 7.500 Euro geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs.3 Nr.2 SGB II ist, während PKW im SGB XII grundsätzlich kein geschütztes Vermögen sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=177437&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu auch SG Düsseldorf, Urteil vom 04.08.2008, Az. S 28 (23) SO 132/05 - Wertvolle Immobilie muss wegen Sozialhilfebezugs ausnahmsweise nicht verwertet werden, wenn nur vorübergehende Hilfebedürftigkeit und unverschuldetes Hineingeraten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/
Willi S
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