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Die Rechtmäßigkeit eines zugrundeliegenden Eingliederungsverwaltungsaktes ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Sanktion aufgrund einer Pflichtverletzung gemäß § 31 Abs.1 SGB II, solange der Eingliederungsverwaltungsakts nicht bestandskräftig
ist - Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen gemäß § 31 b Abs.1 Satz 3 SGB II - Inzidentprüfung
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung der Erfüllung einer Pflicht aus einem Eingliederungsverwaltungsakt ist dessen Rechtmäßigkeit inzident zu prüfen.
Leitsätze ( Autor )
1. Die bloße Wirksamkeit beziehungsweise Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungaktes steht der inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Sanktion nicht entgegen (a. A. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - anhängig LSG Berlin unter dem Az. L 26 AS 1921/14 ).
2. Die durchzuführende Inzidentprüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war.
3. Die Berechtigung, einen Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen, besteht grundsätzlich erst, wenn zuvor Verhandlungen zumindest angeboten oder ohne Ergebnis geführt worden sind. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
4. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Sanktionsbescheides selbst ergeben sich darüber hinaus aus den Ausführungen des Jobcenters zur Möglichkeit einer Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen gemäß § 31 b Abs.1 Satz 3 SGB II. Ein entsprechender Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch führt zur Rechtswidrigkeit der Sanktion im Ganzen.
5. Die Ausführungen des JC, dass eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nicht in Betracht komme, weil die Antragstellerin umfassend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung informiert worden sei, sind aber ermessensfehlerhaft. Das Jobcenter verkennt in diesem Zusammenhang nämlich, dass gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 SGB II eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung nicht nur Voraussetzung für eine dreimonatige Sanktion, sondern für jede Sanktion gemäß den §§ 31 ff. SGB II ist.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2015/NRWE_S_35_AS_594_15_ER.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes II wegen der Weigerung der Erfüllung einer Pflicht aus einem Eingliederungsverwaltungsakt ist dessen Rechtmäßigkeit inzident zu prüfen.
Leitsätze ( Autor )
1. Die bloße Wirksamkeit beziehungsweise Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungaktes steht der inzidenten Prüfung seiner Rechtmäßigkeit im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung einer Sanktion nicht entgegen (a. A. SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 - anhängig LSG Berlin unter dem Az. L 26 AS 1921/14 ).
2. Die durchzuführende Inzidentprüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Eingliederungsverwaltungsakt rechtswidrig war.
3. Die Berechtigung, einen Eingliederungsverwaltungsakt zu erlassen, besteht grundsätzlich erst, wenn zuvor Verhandlungen zumindest angeboten oder ohne Ergebnis geführt worden sind. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig.
4. Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Sanktionsbescheides selbst ergeben sich darüber hinaus aus den Ausführungen des Jobcenters zur Möglichkeit einer Verkürzung der Sanktion auf sechs Wochen gemäß § 31 b Abs.1 Satz 3 SGB II. Ein entsprechender Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch führt zur Rechtswidrigkeit der Sanktion im Ganzen.
5. Die Ausführungen des JC, dass eine Verkürzung des Sanktionszeitraums nicht in Betracht komme, weil die Antragstellerin umfassend über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung informiert worden sei, sind aber ermessensfehlerhaft. Das Jobcenter verkennt in diesem Zusammenhang nämlich, dass gemäß § 31 Abs.1 Satz 1 SGB II eine hinreichende Rechtsfolgenbelehrung nicht nur Voraussetzung für eine dreimonatige Sanktion, sondern für jede Sanktion gemäß den §§ 31 ff. SGB II ist.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_dortmund/j2015/NRWE_S_35_AS_594_15_ER.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1823/
Willi S
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