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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Aug 2017 - 9:53

Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 18.05.2017 - L 3 AS 758/16 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. : B 14 AS 30/17 R


Leitsatz ( Redakteur )

1. Wenn eine Leistung bewilligt wird, auf die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch besteht, ist diese Bewilligung insgesamt rechtswidrig. Bei der Beurteilung dieser Leistung kann nicht danach differenziert werden, ob ein Anspruch geltend gemacht wird oder ob die Bewilligung der Leistung aufgehoben werden soll. Überlegungen zur Differenzierung bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens im Falle der Leistungsgewährung einerseits und der Rückforderung dieser Leistungen andererseits können auch nicht im Rahmen des § 50 SGB X angestellt werden. Wenn eine Bewilligung aufgehoben worden ist, sieht § 50 SGB X vielmehr strikt vor, dass die aufgehobene Leistung vollständig zu erstatten ist. Damit kann eine Rückforderung auch nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden, in dem die Hilfebedürftigkeit mit dem anrechenbaren Vermögen sicherzustellen gewesen wäre (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010 – L 5 AS 2340/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011 – L 12 AS 4994/10 – info also 2011, 223 ff; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 – L 7 AS 827/12 – ZfF 2015, 186 ff; Hess. LSG, Urteil vom 18. März 2016 – L 7 AS 730/14; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012 – L 5 AS 56/10 –).

2. Maßgebend ist stets der aktuelle Bedarfszeitraum, so dass es auf das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen ankommt. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist der Hilfebedürftige solange auf sein Vermögen zu verweisen, bis es verbraucht ist. Entsprechend ist auch im Erstattungsfall die gesamte überzahlte Leistung zurückzufordern, ohne Beschränkung auf die Höhe des verwertbaren Vermögens. Eine Bilanzierung der Gestalt, dass der Wert des anzurechnenden Vermögens dem im Anspruchszeitraum entstandenen Bedarf gegenübergestellt wird und Leistungen insoweit zu gewähren sind, als ein Bedarfsüberhang verbleibt, sieht das Gesetz nicht vor.

 
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=194661&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ebenso LSG NRW; Urt. v. 29.06.2017 - L 7 AS 395/16 - Revision zugelassen
 Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2234/
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