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Aufhebung v. Leistungen nach dem SGB II - Verlustabzug kann nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden - Schuldentilgung - Glaubhaftmachung Familiendarlehen
LSG Hamburg, Urteil vom 03.06.2015 - L 4 AS 103/12
Leitsatz ( Autor )
Wenn die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes während des Eilverfahrens ausläuft, hat er sich regelmäßig durch Zeitablauf erledigt. Soweit sich daraus eine Sanktion ergeben hat, kann diese selbst Gegenstand eines eigenen Eilverfahrens werden. Für einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG besteht im Eilverfahren kein Raum (wie hier Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.11.2011 - L 7 AS 693/11 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178632&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid (EinglB) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn die Laufzeit des angefochtenen EinglB verstrichen ist. Ist der EinglB Grundlage eines noch nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheids, bleibt die Klage zulässig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
Wenn die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes während des Eilverfahrens ausläuft, hat er sich regelmäßig durch Zeitablauf erledigt. Soweit sich daraus eine Sanktion ergeben hat, kann diese selbst Gegenstand eines eigenen Eilverfahrens werden. Für einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" analog § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG besteht im Eilverfahren kein Raum (wie hier Bayerisches LSG, Beschluss vom 14.11.2011 - L 7 AS 693/11 B ER).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178632&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2012 - L 3 AS 2192/12 - Zur Zulässigkeit einer Klage gegen einen Eingliederungsbescheid (EinglB) nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, wenn die Laufzeit des angefochtenen EinglB verstrichen ist. Ist der EinglB Grundlage eines noch nicht bestandskräftigen Sanktionsbescheids, bleibt die Klage zulässig.
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Willi S
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