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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 16 Jan 2017 - 13:14

Sozialgericht Düsseldorf , Urteil v. 24.11.2016 - S 3 AS 2553/13 - Die Berufung wird zugelassen.


Leitsatz ( Redakteur )

1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Bedarfe für seine Unterkunft unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines 10 % igen Zuschlags.

2. Denn die Ermittlung des angemessenen qm Preises durch den Grunsicherungsträger beruht bei Wohnungen für Ein-Personenhaushalte in der Größenordnung um die 50 qm nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

3. Offen bleiben kann, ob der von dem Beklagten zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, überhaupt noch geeignet ist zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2013. Die Kammer geht davon aus, dass die 2009 erhobenen Daten jedenfalls für Zeiträume ab Ende 2014 nicht mehr ausreichen zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (vgl. Urteil des SG Düsseldorf vom 24.11.2016, S 3 AS 489/15 sowie vom 04.07.2016, S 13 AS 3749/15).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189869&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2132/
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