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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Wenn im Bereich eines Jobcenters ein vollkommen neuer qualifizierter Mietspiegel im Sinne von § 558d BGB Gültigkeit hat, der mit der sog. Regressionsmethode erstellt wurde, die mit einer kleineren Stichprobe auskommt, d. h. neue Mietobergrenzen weder
ermittel noch veröffentlicht wurden, dann ist desm SGB II-Träger eine angemessene Übergangszeit einzuräumen, in der weiterhin die bisherigen Mietobergrenzen als Grundlage für die Bestimmung der Angemessenheit von unterkunftsbezogenen Kosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II herangezogen werden können.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az.: S 32 AS 142/17.ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Angesichts der verstrichenen Zeit seit dem Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 ist es geboten, dass bei der bisherigen Mietobergrenze ein pauschaler Mietpreisentwicklungszuschlag von zehn v. H. bei der bisherigen Mietobergrenze berücksichtigt wird.
Rechtstipp: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/08/sg-kiel-kieler-mietobergrenzen-sind-seit-dezember-2016-um-10-prozent-zu-erhoehen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 26. Juli 2017 (Az.: S 32 AS 142/17.ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Angesichts der verstrichenen Zeit seit dem Ablauf der Geltungszeit des Mietspiegels 2014 ist es geboten, dass bei der bisherigen Mietobergrenze ein pauschaler Mietpreisentwicklungszuschlag von zehn v. H. bei der bisherigen Mietobergrenze berücksichtigt wird.
Rechtstipp: SG Kiel: Kieler Mietobergrenzen sind seit Dezember 2016 um 10 Prozent zu erhöhen, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: https://sozialberatung-kiel.de/2017/08/08/sg-kiel-kieler-mietobergrenzen-sind-seit-dezember-2016-um-10-prozent-zu-erhoehen/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2229/
Willi S
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» Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht.
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