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Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster
den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 31. August 2018 (Az.: S 31 AS 241/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei dieser Sachlage würde auch ein in keiner Weise hilfebedürftiger Mensch die Gelegenheit ergreifen, zu mindestens vergleichbaren Mietkonditionen eine Etagenwohnung mit größerer Wohnfläche anzumieten.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
Willi S
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 31. August 2018 (Az.: S 31 AS 241/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei dieser Sachlage würde auch ein in keiner Weise hilfebedürftiger Mensch die Gelegenheit ergreifen, zu mindestens vergleichbaren Mietkonditionen eine Etagenwohnung mit größerer Wohnfläche anzumieten.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
Willi S
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