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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster

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Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster  Empty Die Notwendigkeit eines Umzugs (§ 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II) ist zu bejahen, wenn ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einer Kellerwohnung lebt, die weder hinsichtlich der lichten Raumhöhe noch hinsichtlich der notwendigen Fenster

Beitrag von Willi Schartema Mo 10 Sep 2018 - 13:01

 den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 31. August 2018 (Az.: S 31 AS 241/18 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei dieser Sachlage würde auch ein in keiner Weise hilfebedürftiger Mensch die Gelegenheit ergreifen, zu mindestens vergleichbaren Mietkonditionen eine Etagenwohnung mit größerer Wohnfläche anzumieten.
 Quelle:  https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2410/
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