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Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Zeiträume ab dem 29.12.2016 im Hinblick auf Ausländer, die dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II unterfallen
SG Hannover, Beschluss vom 14.07.2017 - S 48 AS 1951/17 ER
Leitsatz ( Juris )
1. § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II (analog) ist auf spätere Fassungen einer anhängigen Vorschrift zu erstrecken, wenn die Vorschrift durch die Neuregelungen im Kern unverändert geblieben ist. Das von § 41a Abs. 7 SGB II eingeräumte behördliche Ermessen ist insbesondere dann auf Null reduziert, wenn eine Interessenabwägung die Leistungsgewährung als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung erscheinen lässt. Besonders abwägungsrelevante Gesichtspunkte sind die Erfolgsaussichten des die vorläufige Leistungsgewährung auslösenden Verfahrens sowie die Folgen einer Nichtgewährung von Leistungen.
2. Bei dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG handelt es sich um ein Menschenrecht. Der Anspruch ist unverfügbar und steht dem Grunde nach jeder sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Person zu. Im Hinblick auf den Umfang bzw. die Ausgestaltung des Anspruchs (Höhe, Sach- oder Geldleistungen etc.) ist ein Schutz nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbar, sodass sich diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ergibt.
3. Vor diesem Hintergrund ergeben sich ernsthafte verfassungsrechtliche Fragen bezüglich des vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 zur Verringerung der Gefahr von "Sozialtourismus" gewählten Lösungsansatzes in Form der Erweiterung sozialrechtlicher Leistungsausschlüsse und der Gewährung von lediglich zeitlich begrenzten Überbrückungsleistungen für von Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossenen Ausländern.
4. Angesichts des, in den am 29.12.2016 in Kraft getretenen, gesetzlichen Neuregelungen zum Ausdruck kommenden und auf einen umfassenden Leistungsausschluss von Ausländern gerichteten Willens des Gesetzgebers scheidet die Annahme weitergehender Sozialleistungs- bzw. Existenzsicherungsansprüche im Rahmen verfassungskonformer oder völkerrechtskonformer Gesetzesauslegung aus.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=09B01878B960E74411F479EDF370FC6F.jp24?doc.id=JURE170033800&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II (analog) ist auf spätere Fassungen einer anhängigen Vorschrift zu erstrecken, wenn die Vorschrift durch die Neuregelungen im Kern unverändert geblieben ist. Das von § 41a Abs. 7 SGB II eingeräumte behördliche Ermessen ist insbesondere dann auf Null reduziert, wenn eine Interessenabwägung die Leistungsgewährung als einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung erscheinen lässt. Besonders abwägungsrelevante Gesichtspunkte sind die Erfolgsaussichten des die vorläufige Leistungsgewährung auslösenden Verfahrens sowie die Folgen einer Nichtgewährung von Leistungen.
2. Bei dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG handelt es sich um ein Menschenrecht. Der Anspruch ist unverfügbar und steht dem Grunde nach jeder sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Person zu. Im Hinblick auf den Umfang bzw. die Ausgestaltung des Anspruchs (Höhe, Sach- oder Geldleistungen etc.) ist ein Schutz nicht unmittelbar aus der Verfassung ableitbar, sodass sich diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ergibt.
3. Vor diesem Hintergrund ergeben sich ernsthafte verfassungsrechtliche Fragen bezüglich des vom Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016 zur Verringerung der Gefahr von "Sozialtourismus" gewählten Lösungsansatzes in Form der Erweiterung sozialrechtlicher Leistungsausschlüsse und der Gewährung von lediglich zeitlich begrenzten Überbrückungsleistungen für von Leistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossenen Ausländern.
4. Angesichts des, in den am 29.12.2016 in Kraft getretenen, gesetzlichen Neuregelungen zum Ausdruck kommenden und auf einen umfassenden Leistungsausschluss von Ausländern gerichteten Willens des Gesetzgebers scheidet die Annahme weitergehender Sozialleistungs- bzw. Existenzsicherungsansprüche im Rahmen verfassungskonformer oder völkerrechtskonformer Gesetzesauslegung aus.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=09B01878B960E74411F479EDF370FC6F.jp24?doc.id=JURE170033800&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2227/
Willi S
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